Frage: Unternehmer A ist 100% Eigentümer an seiner A GmbH. Nun Möchte Unternehmer B (eine GmbH) das Unternehmen A als Tochter kaufen. Normalerweise würde bei einem Kaufpreis von 100 GE der Unternehmer A 100 GE versteuern müssen, da es Ihm privat zufließt (Share Deal). Gliedert Unternehmer A nun aber das Kerngeschäft aus, hält also nun eine Tochter, und verkauft nun diese per Share Deal an Unternehmer B, fliest der Kaufpreis nicht mehr dem Unternehmer A privat zu, sondern der A GmbH - so spart er sich (zunächst) Steuern. Die Ausgliederung würde dann ja eigentlich immer Sinn machen, da man so steuerneutral (1,5%...) eine Holding Struktur nachträglich einführen kann. Habe ich hier einen Denkfehler?
Die Aussage, dass bei einer Ausgliederung, d.h. Einbringung nach § 20 UmwStG, ein einziger Teilbetrieb ausreicht, wird in der Kommentierung auch anders gesehen. Laut Dötsch impliziert bereits der Begriff Teilbetrieb, dass bei einer Einbringung ein weiterer Teilbetrieb verbleiben muss. Somit ist die Voraussetzung "zwei Teilbetriebe" zwar nicht wie in § 15 UmwStG explizit im Gesetz vorgegeben, würde sich aber aus der Begrifflichkeit bereits ergeben.
Hallo Dexter der Mops, zu dem Begriff der Teilbetriebe hatten wir auch in einem anderen Video von uns einige Stichpunkte genannt, z.B, auch die von dir genannte Voraussetzung von zwei Teilbetrieben. Recht haben Sie aber, dass zwei Teilbetriebe vorhanden sein müssen. Link zum Video: ruclips.net/video/3RPGmiH9Xws/видео.html VG Das Juhn Partner Team
Hey, im Steuerberaterexamen kommen regelmäßig folgende Umwandlungsvorgänge dran: - Einbringung in GmbH ( § 20 UmwStG) - Einbringung in GmbH & Co. KG (§ 24 UmwStG) - Verschmelzung GmbH auf GmbH (§§ 11-13 UmwStG) - Umwandlung GmbH in GmbH & Co. KG (§§ 3-9 UmwStG) Eine Spaltung ist sehr sehr selten im StB-Examen.
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Frage: Unternehmer A ist 100% Eigentümer an seiner A GmbH. Nun Möchte Unternehmer B (eine GmbH) das Unternehmen A als Tochter kaufen. Normalerweise würde bei einem Kaufpreis von 100 GE der Unternehmer A 100 GE versteuern müssen, da es Ihm privat zufließt (Share Deal).
Gliedert Unternehmer A nun aber das Kerngeschäft aus, hält also nun eine Tochter, und verkauft nun diese per Share Deal an Unternehmer B, fliest der Kaufpreis nicht mehr dem Unternehmer A privat zu, sondern der A GmbH - so spart er sich (zunächst) Steuern. Die Ausgliederung würde dann ja eigentlich immer Sinn machen, da man so steuerneutral (1,5%...) eine Holding Struktur nachträglich einführen kann.
Habe ich hier einen Denkfehler?
Sehr gut erklärt. Danke!
Die Aussage, dass bei einer Ausgliederung, d.h. Einbringung nach § 20 UmwStG, ein einziger Teilbetrieb ausreicht, wird in der Kommentierung auch anders gesehen. Laut Dötsch impliziert bereits der Begriff Teilbetrieb, dass bei einer Einbringung ein weiterer Teilbetrieb verbleiben muss. Somit ist die Voraussetzung "zwei Teilbetriebe" zwar nicht wie in § 15 UmwStG explizit im Gesetz vorgegeben, würde sich aber aus der Begrifflichkeit bereits ergeben.
Hallo Dexter der Mops,
zu dem Begriff der Teilbetriebe hatten wir auch in einem anderen Video von uns einige Stichpunkte genannt, z.B, auch die von dir genannte Voraussetzung von zwei Teilbetrieben. Recht haben Sie aber, dass zwei Teilbetriebe vorhanden sein müssen.
Link zum Video: ruclips.net/video/3RPGmiH9Xws/видео.html
VG Das Juhn Partner Team
super erklärt...danke!
Stark, danke!
Klasse
Vielen Dank für das Feedback
Ich darf ja in 2 Wochen zum StB-Examen antreten und da hofft man natürlich, dass man genau mit sowas nicht im Examen belästigt wird :-)
Hey,
im Steuerberaterexamen kommen regelmäßig folgende Umwandlungsvorgänge dran:
- Einbringung in GmbH ( § 20 UmwStG)
- Einbringung in GmbH & Co. KG (§ 24 UmwStG)
- Verschmelzung GmbH auf GmbH (§§ 11-13 UmwStG)
- Umwandlung GmbH in GmbH & Co. KG (§§ 3-9 UmwStG)
Eine Spaltung ist sehr sehr selten im StB-Examen.
Justus Aurelius Danke :-)
@Jan Marsalek ruhig mal wieder melden!