Tatbestandstandsirrtum § 16 Abs. 1 StGB I Strafrecht AT Grundlagen 6

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  • Опубликовано: 6 сен 2024

Комментарии • 7

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent  Год назад +3

    Noch ein Beispiel: Der Freund F des X kommt zu Besuch. Als der X am nächsten Morgen aufwacht, sieht er wie F nackt auf seiner Frau Y liegt. X will den F daher töten und holt sich ein Beil. Er schlägt zu, aber er verfehlt den F und trifft die Y. Die stirbt.
    Eigentlich aberratio ictus → anvisiertes Objekt war der F und verletzt wurde die Y → Eigentlich Versuch gegen F und Fahrlässigkeitsdelikt gegen Y
    Aber:
    hier keine aberratio ictus, weil, der X die Tötung des nicht primär anvisierten Objekts (seine Frau) billigend in Kauf genommen hatte.
    Vollenendete Tat gegen Frau Y
    Versuch am eigentlichen Zielobjekt F
    (Ich glaube der Fall war aus dem Schwabe Strafecht AT Buch)

  • @Inspocgn
    @Inspocgn 4 месяца назад

    Ich habe eine Frage zum Beispiel 2. Würde man nicht eher mit § 212 zulasten des Y anfangen, dann im Vorsatz festellen, dass sich der Vorsatz auf eine Sache bezog. Dann § 222 prüfen und dann anschließend die versuchte Sachbeschädigung?
    Unabhängig davon, danke für deine Videos, die helfen wirklich sehr :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  4 месяца назад

      Erstmal freut es mich, dass dir die Videos helfen!
      Beim Beispiel 2 habe ich doch erst den 212 geprüft und danach den 222 oder meinst du einen anderen Fall.
      Die versuchte Sachbeschädigung solltest du in der Klausur natürlich noch prüfen; sehr guter Hinweis.

  • @ariya2393
    @ariya2393 Год назад

    Hallo und vielen Dank für das Video.
    Erstmal eine generelle Frage: wäre es möglich, dass du deine Folien zum Download bereitstellst?
    Zweitens habe ich eine Frage zu der letzten Folie. Du sagst ja beim ersten Akt Sand in Mund stopfen, dass der Erfolg iSv §212 ganz klar gegeben ist, weil er ja tot ist. Aber man soll die Tatkomplexe ja immer einzeln betrachten und zum Zeitpunkt bzw. bei der Ersthandlung mit dem Sand, da ist der Erfolg ja noch nicht eingetreten, weil er noch nicht tot ist. Oder ist das egal? Und könnte bei dem Fall nicht auch Mord mit dem Merkmal Verdeckung einer Straftat in Frage kommen?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад +1

      Gute Idee!
      Dass der Erfolg nicht durch das Sand in den Mund stopfen eintritt ist beim Prüfungspunkt Erfolg egal. Beim Erfolg guckst du nur ob der Erfolg eingetreten ist. Bei der Kausalität und der objektiven Zurechnung vollzieht man die "Filterung".
      Wenn der T seine Frau loswerden möchte und deswegen Flugtickets für die Frau kauft, in der Hoffnung, dass ein Flug irgendwann Mal abstürzen wird und jetzt stürzt tatsächlich ein Flugzeug ab und F stirbt, dann ist der Erfolg auch eingetreten. Bei der Kausalität (die ist zu bejahen) und der objektiven Zurechnung (die wäre in diesem Beispiel zu verneinen) nimmt man eben die Filterung vor.
      Ja, einen Mord sollte man definitiv auch prüfen.

    • @ariya2393
      @ariya2393 Год назад

      @@Der_Jurastudent super, vielen Dank. Im Zivilrecht wird es soweit ich es verstanden habe anders gemacht, aber da gibt es auch nicht diese weitere Filterungen wie im Strafrecht.
      Danke nochmal :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      @@ariya2393 Beim Betrug im Strafrecht wird es auch anders gemacht würde ich sagen, aber bei den Erfolgsdelikten schaut man eben nur ob der Erfolg eingetreten ist, ohne eine Verbindung zur Tathandlhng herzustellen. :)