Erstmal vielen Dank für dieses Video, es erklärt sehr übersichtlich und anschaulich! Ich habe aber ich eine Frage zu den Sitzblockaden und der Verbindung zum GG. Der BGH sagt doch dass diese Verbindung erst in der Strafzumessung zu behandeln ist eben weil es ein Fernziel ist. Muss ich das in einer Klausur so machen, das ansprechen oder kann es einfach in der Verwerflichkeit wie hier angesprochen prüfen? Vielen Dank für eine Antwort
In der Tat kommt es bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit gem. Abs. 2 nicht auf Fernziele an, sondern auf das konkret abgenötigte Opferverhalten, also z.B. Anhalten der Autofahrer. Ob dieses konkrete Ziel aber verwerflich ist, muss im Lichte des Grundgesetzes beantwortet werden. Dabei geht es aber nur darum, ob die Versammlungs-und Meinungsfreiheit eine Blockade und damit das abgenötigte Opferverhalten rechtfertigen könnte. Es geht also nicht um die Fernziele des Täters (z.B. Umweltschutz).
Kann man iRd Zwischenprüfung versuchen Strafrecht BT vor AT zu schreiben und zu bestehen? Wenn ja, auf welche Inhalte des ATs sollte sich die Vorbereitung beschränken?,(zB nur Prüfungspunkte wie Vorsatz, Rechtfertigung?) Vielen Dank und freundliche Grüße
Ich würde es Dir nicht empfehlen, den BT vor dem AT zu schreiben. Ohne Kenntnis der tatbestandlichen Strukturen (Obj. und subj. TB), der Rechtswidrigkeit und Schuld kannst Du eine Norm nicht sauber prüfen. Zudem kommt bei BT Klausuren gerne auch Täterschaft und Teilnahme mit dazu. Eine BT Klausur ohne diese Kenntnisse schreiben zu wollen ist also hoch riskant und aus didaktischer Sicht wenig sinnvoll
Vorab größten Dank für die Antwort und den bereitgestellten Content. Mich würde es sehr freuen, wenn ich mir (trotz der sehr speziellen Situation) Ihre Meinung einholen könnte: Zur Zwischenprüfung fehlen mir lediglich zwei Strafrecht Klausuren sowie BGB AT (wg. Anerkennung von anderem Studiengang). Dieses Semester (2.) muss ich lediglich BGB AT schreiben, Strafrecht AT wird erst nächstes Semester angeboten, dieses Semester wird also noch Strafrecht BT sowie Strafrechtliche Methodik angeboten. BGB AT habe ich in meinem alten Studium schon geschrieben und ist für mich fast Routine, dementsprechend "langweile" ich mich / habe sonst nichts zu lernen und viel verschwendete Zeit. Ich lerne mir derzeit die Basics aus dem AT an, bis zum Februar wäre da die BT und/oder die Methodik-Klausur schaffbar? Versuchen könnte ich es ja ohnehin, da es sonst im 4. Semester wieder geschrieben werden könnte Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende
Die Frage ist nicht ganz klar - wir versuchen trotzdem eine Antwort ;-) Beim Versuch ist der Tatbestand nicht vollendet, so dass eine Versuchsprüfung in Betracht kommt. Im Tatentschluss wird dann gefragt, ob der Vorsatz des Täters auf Vollendung gerichtet war. Damit sind hier alle Voraussetzungen des Tatbestandes zu prüfen mit dem einzigen Unterschied, dass hier nur die Vorstellung des Täters zugrundezulegen ist. Es wird also geprüft: wäre der objektive Tatbestand des § 240 I verwirklicht, wenn sich die Tat so wie vorgestellt ereignet hätte. Damit werden alle Probleme, wieder relevant, die auch sonst im objektiven Tatbestands relevant wären. Abs. 2 ist natürlich auch für den Versuch relevant.
Ok, Danke. Wenn jetzt sagen wir mal über einen Messenger diverse Nachrichten geschrieben wurden, und dies nach einem halben Jahr nicht umgesetzt wurde und der Täter aus emotionalem heraus geschrieben hat, wie ist das dann zu sehen?
@@siedler2093 Das hört sich ja eher danach an, dass jemandem ein Übel angedroht wurde. Also kommt eher eine Bedrohung nach § 241 StGB in Betracht. Is jetzt aber auch ein bisschen zu spät..
Hallo, sofern nur ein Fahrzeug vor der Blockade steht, ist keine Gewalt anzunehmen, somit wird diese Person nicht genötigt. Sollte jedoch ein 2 Fahrzeug kommen, so wird diese Person genötigt. Daher meine Frage widerspricht dies nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz?
Das hat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nichts zu tun sondern mit der Definition der Gewalt: der erste Autofahrer könnte physisch das Hindernis überwinden, der 2. Autofahrer kann das nicht mehr.
Danke für das hilfreiche Video :)
Erstmal vielen Dank für dieses Video, es erklärt sehr übersichtlich und anschaulich! Ich habe aber ich eine Frage zu den Sitzblockaden und der Verbindung zum GG. Der BGH sagt doch dass diese Verbindung erst in der Strafzumessung zu behandeln ist eben weil es ein Fernziel ist. Muss ich das in einer Klausur so machen, das ansprechen oder kann es einfach in der Verwerflichkeit wie hier angesprochen prüfen?
Vielen Dank für eine Antwort
In der Tat kommt es bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit gem. Abs. 2 nicht auf Fernziele an, sondern auf das konkret abgenötigte Opferverhalten, also z.B. Anhalten der Autofahrer. Ob dieses konkrete Ziel aber verwerflich ist, muss im Lichte des Grundgesetzes beantwortet werden. Dabei geht es aber nur darum, ob die Versammlungs-und Meinungsfreiheit eine Blockade und damit das abgenötigte Opferverhalten rechtfertigen könnte. Es geht also nicht um die Fernziele des Täters (z.B. Umweltschutz).
Muss ich denn nun für das zweite Auto auch das Schema der mittelbare täterschaft anwenden?
Das würde ich auch gerne wissen😅
Was ist denn dann bei der mittelbaren Täterschaft wenn es um den Punkt des überlegen Wissens des Hintermanns geht zu schreiben?
Kann man iRd Zwischenprüfung versuchen Strafrecht BT vor AT zu schreiben und zu bestehen? Wenn ja, auf welche Inhalte des ATs sollte sich die Vorbereitung beschränken?,(zB nur Prüfungspunkte wie Vorsatz, Rechtfertigung?)
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ich würde es Dir nicht empfehlen, den BT vor dem AT zu schreiben. Ohne Kenntnis der tatbestandlichen Strukturen (Obj. und subj. TB), der Rechtswidrigkeit und Schuld kannst Du eine Norm nicht sauber prüfen. Zudem kommt bei BT Klausuren gerne auch Täterschaft und Teilnahme mit dazu. Eine BT Klausur ohne diese Kenntnisse schreiben zu wollen ist also hoch riskant und aus didaktischer Sicht wenig sinnvoll
Vorab größten Dank für die Antwort und den bereitgestellten Content. Mich würde es sehr freuen, wenn ich mir (trotz der sehr speziellen Situation) Ihre Meinung einholen könnte: Zur Zwischenprüfung fehlen mir lediglich zwei Strafrecht Klausuren sowie BGB AT (wg. Anerkennung von anderem Studiengang).
Dieses Semester (2.) muss ich lediglich BGB AT schreiben, Strafrecht AT wird erst nächstes Semester angeboten, dieses Semester wird also noch Strafrecht BT sowie Strafrechtliche Methodik angeboten. BGB AT habe ich in meinem alten Studium schon geschrieben und ist für mich fast Routine, dementsprechend "langweile" ich mich / habe sonst nichts zu lernen und viel verschwendete Zeit.
Ich lerne mir derzeit die Basics aus dem AT an, bis zum Februar wäre da die BT und/oder die Methodik-Klausur schaffbar? Versuchen könnte ich es ja ohnehin, da es sonst im 4. Semester wieder geschrieben werden könnte
Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende
Lieber "international player", vielleicht telefonieren wir zu diesem Thema einmal kurz.Du erreichst uns unter der JURIQ Telefonnummer 0152 / 27455049
Nummer geklärt
@@valuboi und hat alles geklappt? und an welcher uni hast du studiert
Mal eine frage. Versuchte Nötigung ist aber nicht so zu sehen wie eine Nötigung oder?
Die Frage ist nicht ganz klar - wir versuchen trotzdem eine Antwort ;-) Beim Versuch ist der Tatbestand nicht vollendet, so dass eine Versuchsprüfung in Betracht kommt. Im Tatentschluss wird dann gefragt, ob der Vorsatz des Täters auf Vollendung gerichtet war. Damit sind hier alle Voraussetzungen des Tatbestandes zu prüfen mit dem einzigen Unterschied, dass hier nur die Vorstellung des Täters zugrundezulegen ist. Es wird also geprüft: wäre der objektive Tatbestand des § 240 I verwirklicht, wenn sich die Tat so wie vorgestellt ereignet hätte. Damit werden alle Probleme, wieder relevant, die auch sonst im objektiven Tatbestands relevant wären. Abs. 2 ist natürlich auch für den Versuch relevant.
Ok, Danke.
Wenn jetzt sagen wir mal über einen Messenger diverse Nachrichten geschrieben wurden, und dies nach einem halben Jahr nicht umgesetzt wurde und der Täter aus emotionalem heraus geschrieben hat, wie ist das dann zu sehen?
@@siedler2093 Das hört sich ja eher danach an, dass jemandem ein Übel angedroht wurde. Also kommt eher eine Bedrohung nach § 241 StGB in Betracht. Is jetzt aber auch ein bisschen zu spät..
@@justus7985 jipp. Haben alle unbeschadet überlebt
Hallo,
sofern nur ein Fahrzeug vor der Blockade steht, ist keine Gewalt anzunehmen, somit wird diese Person nicht genötigt. Sollte jedoch ein 2 Fahrzeug kommen, so wird diese Person genötigt. Daher meine Frage widerspricht dies nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz?
Das hat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nichts zu tun sondern mit der Definition der Gewalt: der erste Autofahrer könnte physisch das Hindernis überwinden, der 2. Autofahrer kann das nicht mehr.
Aktueller denn je 😒
Ich sehe mich schon im Mai eine Examensklausur über den Klimakleber K schreiben :D
@@thesuperjohanna1 Kam es bei dir im Examen dran? Hast du bestanden?