Hallo @Achim R, gern beantworten wir Ihre Frage! Eine Spende liegt grundsätzlich vor, wenn in der Satzung ausgeschlossen wird, dass das Stammkapital an den Gesellschafter, z.B. bei der Auflösung der Gesellschaft zurückzuzahlen ist. Wenn - was die Regel darstellen dürfte - ein Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters besteht, handelt es sich nicht um eine Spende. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Bartosz Dzionsko
Guten Tag, vielen Dank für das informative Video. Egal wo man sich über die Gemeinnützigkeit beliest, wird man darauf hingewiesen, dass man gründlich prüfen soll, ab wann sich die Gemeinnützigkeit für einen eingetragenen Verein überhaupt lohnt. Woher weiß ich das denn? Sicherlich ist das abhängig von den Einnahmen. Wo ist denn da die "Grenze" ab der man sagen würde, ein Antrag auf Gemeinnützigkeit lohnt sich nicht? Danke im Voraus!
Hallo Herr Walddorf, gern beantworten Ihre Frage! Es können leider keine pauschalen Einnahmegrenzen aufgestellt werden, ab denen sich die Gemeinnützigkeit lohnen würde. Vielmehr kommt es darauf an, wo diese Einnahmen herkommen (etwa Spenden oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Erst danach ist eine Abwägung möglich, um die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit die vielerlei Einschränkungen überwiegen. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Alexander Vielwerth
Hallo @Valentina Bo, gern beantworten wir Ihre Frage! Grundsätzlich kann auch eine mobile Krankenpflege im Rahmen einer gGmbH betrieben werden. Die genauen Details wären allerdings zu prüfen, da bestimmte gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Bartosz Dzionsko
Aber der Wechsel von einem Verein in eine gGmbH ist doch nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt oder ist das dem Vorstand überlassen? Ein Verein muss doch demokratisch bleiben.
Hallo Herr Arndt, Sie haben vollkommen Recht. Bei einem Formwechsel, also der kompletten Umwandlung des Vereins in eine (g)GmbH, ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer gesonderten Mitgliederversammlung erforderlich. Unter Umständen können sogar größere Mehrheiten notwendig sein. Der Vorstand allein kann jedenfalls keinen Formwechsel beschließen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Winheller
Vielen Dank für das Video. Kann ich denn die Stammeinlage in die gGmbH als Spende absetzen?
Hallo @Achim R, gern beantworten wir Ihre Frage! Eine Spende liegt grundsätzlich vor, wenn in der Satzung ausgeschlossen wird, dass das Stammkapital an den Gesellschafter, z.B. bei der Auflösung der Gesellschaft zurückzuzahlen ist. Wenn - was die Regel darstellen dürfte - ein Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters besteht, handelt es sich nicht um eine Spende. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Bartosz Dzionsko
@@winheller_lawtax Vielen Dank für die Erklärung und danke nochmal für das Video!
Guten Tag,
vielen Dank für das informative Video.
Egal wo man sich über die Gemeinnützigkeit beliest, wird man darauf hingewiesen, dass man gründlich prüfen soll, ab wann sich die Gemeinnützigkeit für einen eingetragenen Verein überhaupt lohnt.
Woher weiß ich das denn? Sicherlich ist das abhängig von den Einnahmen. Wo ist denn da die "Grenze" ab der man sagen würde, ein Antrag auf Gemeinnützigkeit lohnt sich nicht?
Danke im Voraus!
Hallo Herr Walddorf, gern beantworten Ihre Frage! Es können leider keine pauschalen Einnahmegrenzen aufgestellt werden, ab denen sich die Gemeinnützigkeit lohnen würde. Vielmehr kommt es darauf an, wo diese Einnahmen herkommen (etwa Spenden oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Erst danach ist eine Abwägung möglich, um die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit die vielerlei Einschränkungen überwiegen. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Alexander Vielwerth
@@winheller_lawtax پ
Fällt mobile hauskrankenpflege auch in gGmbH rein? Dankeschön
Hallo @Valentina Bo, gern beantworten wir Ihre Frage! Grundsätzlich kann auch eine mobile Krankenpflege im Rahmen einer gGmbH betrieben werden. Die genauen Details wären allerdings zu prüfen, da bestimmte gemeinnützigkeitsrechtliche Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen: bit.ly/2xR3b3Q! Beste Grüße, Bartosz Dzionsko
@@winheller_lawtax Dankeschön
Aber der Wechsel von einem Verein in eine gGmbH ist doch nur möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt oder ist das dem Vorstand überlassen?
Ein Verein muss doch demokratisch bleiben.
Hallo Herr Arndt,
Sie haben vollkommen Recht. Bei einem Formwechsel, also der kompletten Umwandlung des Vereins in eine (g)GmbH, ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer gesonderten Mitgliederversammlung erforderlich. Unter Umständen können sogar größere Mehrheiten notwendig sein. Der Vorstand allein kann jedenfalls keinen Formwechsel beschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Winheller
Okay! Danke für die Antwort!