BGH Classics: Jungbullenfall

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  • Опубликовано: 18 окт 2024
  • Die Veräußerung oder Umgestaltung gestohlener Sachen führt zu zahlreichen Folgeansprüchen. Neben der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Deliktsrecht sind vor allem bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 816 BGB und § 951 BGB zu prüfen. Weil sich in diesen der entfallene Herausgabeanspruch aus § 985 BGB fortsetzt (Rechtsfortwirkungsanspruch) greift auch die Sperrwirkung des EBV hier nicht ein...
    Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.
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Комментарии • 6

  • @rinirax
    @rinirax 3 года назад +8

    Super Idee für ein Format! Der Jungbullenfall ist ein super Einstieg. Ich freue mich schon auf die nächsten BGH Classics 😁

    • @juradelight
      @juradelight  3 года назад +2

      Danke, mal schauen, wie es ankommt...

  • @annnaschmidt384
    @annnaschmidt384 2 года назад

    Hi ich hätte ne Frage undzwar würde verbotene Eigenmacht vorliegen, wenn ein Fall wie folgt wäre : X geht der Anforderung der Y nach den Schuppen zu verlassen (keine rechtliche Verpflichtung) gibt ihr hierfür den einzigen Schlüssel, aber beharrt jedoch darauf, dass ein gewisser Gegenstand in dem Schuppen ihr rechtlich zusteht.

    • @juradelight
      @juradelight  2 года назад

      Hi Anna, und was passiert dann? Holt sich X die Sache, entfernt sie Y oder eine Dritte?

    • @annnaschmidt384
      @annnaschmidt384 2 года назад

      @@juradelight Y entfernt sie und gibt sie einem Dritten, um sie vor X zu schützen, da Y der Ansicht ist, dass er Eigentümer der Sache ist.

    • @annnaschmidt384
      @annnaschmidt384 2 года назад

      Nur wäre meine Frage, ob man sagen könnte, dass X den Besitz an der Sache freiwillig aufgegeben hat, da ja mit der Schlüsselrückgabe auch der Besitz an der Sache ermöglicht wurde auch wenn er es prinzipiell nicht wollte