Omg, ich bin dir so unfassbar dankbar! Dein Video rettet mich vor der Klausur! Ein echter Lichtblick, mir geht es nämlich nicht so gut, die Periode ist echt der Horror und gestern habe ich auf der Clubtoilettte gegönnt. Ich wusste nicht mehr weiter, aber das Video hat mich so encouraged. #pride
Um es nochmal zusammenzufassen: Der Stellv. Muss: 01. Eine Ermächtigung des zu Vertretenden haben, 02. Eine eig. WE abgeben und 03. Das Offenkundigkeitsprinzip einhalten (also einem Dritten mitteilen, dass er für wen anders handelt?) Wurde all dies eingehalten ist die Stellvertretung gültig?
So würde ich es nicht formulieren, obwohl wahrscheinlich das Richtige gemeint ist. Der Stellvertreter muss 1. eine eigene Willenserklärung abgeben, dies muss 2. offenkundig im Namen des Vertretenen geschehen und 3. der Stellvertreter muss sich mit dieser Erklärung im Rahmen der Vertretungsmacht bewegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wirkt die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen. So steht es auch in § 164 BGB, Auswendiglernen ist also nicht nötig.
Omg, ich bin dir so unfassbar dankbar! Dein Video rettet mich vor der Klausur! Ein echter Lichtblick, mir geht es nämlich nicht so gut, die Periode ist echt der Horror und gestern habe ich auf der Clubtoilettte gegönnt. Ich wusste nicht mehr weiter, aber das Video hat mich so encouraged. #pride
Super Erklärung❤ Vielen vielen Dank🎉
Um es nochmal zusammenzufassen:
Der Stellv. Muss:
01. Eine Ermächtigung des zu Vertretenden haben,
02. Eine eig. WE abgeben und
03. Das Offenkundigkeitsprinzip einhalten (also einem Dritten mitteilen, dass er für wen anders handelt?)
Wurde all dies eingehalten ist die Stellvertretung gültig?
So würde ich es nicht formulieren, obwohl wahrscheinlich das Richtige gemeint ist. Der Stellvertreter muss
1. eine eigene Willenserklärung abgeben, dies muss
2. offenkundig im Namen des Vertretenen geschehen und
3. der Stellvertreter muss sich mit dieser Erklärung im Rahmen der Vertretungsmacht bewegen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wirkt die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen. So steht es auch in § 164 BGB, Auswendiglernen ist also nicht nötig.