Beim Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkelkindern verhält es sich rechtlich wie folgt: Das Recht auf persönlichen Umgang zwischen Großeltern und Enkel ist im § 148 ABGB verankert, mit der Einschränkung, dass die Ausübung des Umgangsrechtes mit den Enkeln zu untersagen bzw. einzuschränken sei, wenn sonst das Familienleben der Eltern bzw. des betreuenden Elternteils, oder deren Beziehung zu dem Kind, gestört würde. Entsprechend dem Besuchsrecht der Eltern gilt für die Ausübung des großelterlichen Besuchrechtes das „Wohlverhaltensgebot“ (ABGB§145b). Daher besteht die Pflicht, eine Atmosphäre zur Ermöglichung und Begünstigung der Besuchskontakte zu den Großeltern zu schaffen. Das nicht ansprechen von Religion ist sicher der Beste Ratschlag, aber vorleben darf man es den Enkeln ja. Das Beten vor dem Essen, auch wenn sie nicht mitmachen oder "nur" das Kreuzzeichen. Kindern lernen sehr viel davon! Aber wenn der Kontakt ganz fehlt wird das schwierig!
Beim Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkelkindern verhält es sich rechtlich wie folgt:
Das Recht auf persönlichen Umgang zwischen Großeltern und Enkel ist im § 148 ABGB verankert, mit der Einschränkung, dass die Ausübung des Umgangsrechtes mit den Enkeln zu untersagen bzw. einzuschränken sei, wenn sonst das Familienleben der Eltern bzw. des betreuenden Elternteils, oder deren Beziehung zu dem Kind, gestört würde.
Entsprechend dem Besuchsrecht der Eltern gilt für die Ausübung des großelterlichen Besuchrechtes das „Wohlverhaltensgebot“ (ABGB§145b). Daher besteht die Pflicht, eine Atmosphäre zur Ermöglichung und Begünstigung der Besuchskontakte zu den Großeltern zu schaffen.
Das nicht ansprechen von Religion ist sicher der Beste Ratschlag, aber vorleben darf man es den Enkeln ja. Das Beten vor dem Essen, auch wenn sie nicht mitmachen oder "nur" das Kreuzzeichen. Kindern lernen sehr viel davon! Aber wenn der Kontakt ganz fehlt wird das schwierig!
danke fur die stunde der seelsorge