Ich finde diese Videos super. Bin gerade im kommerziellen Repetitorium in Bayern und gerade Strafrecht ist da richtig schlecht gemacht. Da wünscht man sich wirklich jemanden wie Sabine Tofahrn. Danke und liebe Grüße
Ergibt sich das Problem der Zurechnung der Wegnahme der A nicht auch schon bei dem Raub (249) ? oder ist das hier anders zu beurteilen als bei der Prüfung des Diebstahls ?
Natürlich müsste auch beim Raub danach gefragt werden, ob die Wegnahmehandlung der A dem B über § 25 II zugerechnet werden könnte. Da es sich beim Raub um ein zweiaktiges Delikt handelt und B jedenfalls einen Akt = Gewalt selbst ausgeführt hat, wäre die Zurechnung nicht problematisch. Der Raub wurde allerdings schon aufgrund des subjektiv-finalen Zusammenhangs verneint, weswegen wir das Problem der Zurechnung bei § 249 nicht mehr angesprochen haben.
Ich finde diese Videos super. Bin gerade im kommerziellen Repetitorium in Bayern und gerade Strafrecht ist da richtig schlecht gemacht. Da wünscht man sich wirklich jemanden wie Sabine Tofahrn. Danke und liebe Grüße
Warst du bei Alpmann? 😹
@@kleinkariertereinsiedler7168 Richtig ja 😁
240 Nötigung dürfte hier doch auch verwirklicht sein?
Ergibt sich das Problem der Zurechnung der Wegnahme der A nicht auch schon bei dem Raub (249) ? oder ist das hier anders zu beurteilen als bei der Prüfung des Diebstahls ?
Natürlich müsste auch beim Raub danach gefragt werden, ob die Wegnahmehandlung der A dem B über § 25 II zugerechnet werden könnte. Da es sich beim Raub um ein zweiaktiges Delikt handelt und B jedenfalls einen Akt = Gewalt selbst ausgeführt hat, wäre die Zurechnung nicht problematisch. Der Raub wurde allerdings schon aufgrund des subjektiv-finalen Zusammenhangs verneint, weswegen wir das Problem der Zurechnung bei § 249 nicht mehr angesprochen haben.
Es muss sich um einen Tippfehler handeln, oder? Es gibt nämlich keine Absätze bei § 252 StGB.