Falltraining - § 252 und der besitzlose Schläger ► juracademy.de

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  • Опубликовано: 27 янв 2025

Комментарии • 7

  • @bimonmaraka9669
    @bimonmaraka9669 5 лет назад +12

    Ich finde diese Videos super. Bin gerade im kommerziellen Repetitorium in Bayern und gerade Strafrecht ist da richtig schlecht gemacht. Da wünscht man sich wirklich jemanden wie Sabine Tofahrn. Danke und liebe Grüße

  • @matthew66306
    @matthew66306 Месяц назад +2

    240 Nötigung dürfte hier doch auch verwirklicht sein?

  • @nikoscholz86
    @nikoscholz86 3 года назад +2

    Ergibt sich das Problem der Zurechnung der Wegnahme der A nicht auch schon bei dem Raub (249) ? oder ist das hier anders zu beurteilen als bei der Prüfung des Diebstahls ?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 года назад +1

      Natürlich müsste auch beim Raub danach gefragt werden, ob die Wegnahmehandlung der A dem B über § 25 II zugerechnet werden könnte. Da es sich beim Raub um ein zweiaktiges Delikt handelt und B jedenfalls einen Akt = Gewalt selbst ausgeführt hat, wäre die Zurechnung nicht problematisch. Der Raub wurde allerdings schon aufgrund des subjektiv-finalen Zusammenhangs verneint, weswegen wir das Problem der Zurechnung bei § 249 nicht mehr angesprochen haben.

  • @Pacifista09
    @Pacifista09 8 месяцев назад +1

    Es muss sich um einen Tippfehler handeln, oder? Es gibt nämlich keine Absätze bei § 252 StGB.