Die Wegnahme bei § 242 StGB ► juracademy.de

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  • Опубликовано: 7 окт 2024

Комментарии • 14

  • @Benupower
    @Benupower 3 года назад +6

    Sehr kompetent!! Dankeschön aus Afrika!

  • @Hello_20-24
    @Hello_20-24 5 лет назад +4

    Danke🙏🏻👍🏻
    Bitte mehr solcher Videos!!!

  • @EDBKB60
    @EDBKB60 5 лет назад +3

    Ich habe eine Frage zum Verlust einer Sache im Wald. Wenn ich eine Sache verliere und nicht mehr weiß, wo sie sich befindet, dann wird die Sache nur gewahrsamslos aber nicht herrenlos richtig? Es würde zwar ein Diebstahl ausscheiden aufgrund der Gewahrsamlosigkeit aber nicht die Unterschlagung, denn der Täter manifestiert Zueigenungswillen an meiner sache, die nicht herrenlos ist.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  5 лет назад +6

      Richtig! Eine Dereliktion gem. § 959 BGB setzt neben dem Besitzverlust auch eine Aufgabeerklärung des Eigentümers voraus. Solange diese (auch konkludent abgebbare) Erklärung nicht vorliegt, verbleibt die Sache im Eigentum desjenigen, der auch zuvor Eigentümer war. Sie ist damit nach wie vor noch für einen Dritten fremd. Wenn aber der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht weiß, wo er die Sache verloren hat, hat er keine tatsächliche Sachherrschaft mehr, die Sache ist damit gewahrsamslos und kann nicht weggenommen werden. Es kommt aber eine Unterschlagung gem. § 246 StGB in Betracht. Das bloße Einstecken eines verlorenen Gegenstandes ist nach der engen Manifestationstheorie dann noch keine Zueignung, da es eine neutrale Handlung darstellt. Auch der aufrichtige Finder muss die Sache zunächst einstecken, um sie ins Fundbüro zu bringen. Nach der weiten Manifestationstheorie müsste man prüfen, mit welchem Vorsatz die Sache eingesteckt wurde.

    • @EDBKB60
      @EDBKB60 5 лет назад

      juracademy Vielen Dank für die Antwort!

    • @thesuperjohanna1
      @thesuperjohanna1 5 лет назад

      Ja, denke ich auch. Herrenlos ist die Sache ja nur, wenn sie in niemandes Eigentum steht. Du bist ja trotz Verlieren noch Eigentümer an dem Schlüssel.

  • @napoleon7959
    @napoleon7959 Год назад +1

    Hallo,
    ich hätte noch eine Frage zum Gewahrsamsübergang: Wenn A im Laden des B eine Flasche in seinen Einkaufswagen legt und diesen nicht bezahlen will, weswegen geht der Gewahrsam dann erst nach verlassen des Ladens über und nicht schon mit dem Legen der Flasche in den Einkaufswagen? Nach meinem Verständnis bedürfte es nämlich auch einer Erklärung wenn der B einfach etwas aus dem Einkaufswagen des A nähme.
    Wo lieg ich falsch?
    Danke im Vorraus
    MfG

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  Год назад +5

      Die Verkehrsauffassung ordnet den Gewahrsam noch solange dem Betreiber des Geschäfts zu, wie sich der Kunde im Laden befindet und die Ware offen transportiert (also nicht in einem Rucksack). Das liegt daran, dass sich der Kunde noch in der Gewahrsamsspäre des Ladenbetreibers befindet. Erst wenn er sich hinter dem Kassenbereich befindet, geht man davon aus, dass er in der Regel die Ware bezahlt hat und dementsprechend auch der Gewahrsam übergegangen ist, auch wenn sich der Kunde noch immer in der Gewahrsamsshäre des Ladenbetreibers befindet.

    • @annikablum1670
      @annikablum1670 8 месяцев назад

      Hey, der Einkaufswagen ist im Gegensatz zur Hosentasche etc. ein öffentlicher Bereich. Auf den Einkaufswagen kann der Ladeninhaber jeder Zeit zugreifen ohne das man sagt da geht er in deine soziale Tabuzone. Darum braucht es eine Gewahrsamsenklave wie Hosentasche, Rucksack oder sonst dein persönlicher Bereich oder das Verlassen des Ladens ohne zu bezahlen