Tolles Video, wie bisher alle die ich von Ihnen gesehen habe! Sie haben eine sehr angenehme Art der Präsentation und eine klare Sprache! Das mag ich sehr. Und dabei noch sehr informativ und nachvollziehbar! Ich bleibe ihrem Kanal treu und freue mich auf neue Videos. Darf ich fragen, wo in BaWü sie ansässig sind? Ich lebe in Biberach bei Ulm, wo auch mein Investitionsmittelpunkt ist.
Hallo Herr Brakel, vielen Dank für das große Lob. Ich wohne und habe meine Kanzlei in Rottweil - dürften nur ein, zwei Stunden Fahrt von Biberach sein, wenn es das Biberach ist, was ich meine. Viele Grüße und einen schönen Abend Ihnen.
Nur 15% Bodenwertanteil mag vielleicht in eher ländlich geprägten Regionen oder kleinen Städten hinhauen. Die Musik spielt aber nicht dort, sondern in größeren Städten. Und dort sind die Bodenwerte ganz schnell in Bereichen, wo der Gebäudewert nur noch den geringeren Teil der Anschaffungskosten ausmacht. Selbst 25% Bodenanteil lt. Kaufvertrag werden dann vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht nicht akzeptiert!
Hallo Herr Meier, genau das ist das Problem. Die Zahlen im Video sind natürlich Beispiele. Ich habe in Freiburg erlebt, dass man sogar 85 % der Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuschlagen wollte. Deswegen macht es besonders dann Sinn die Kaufpreisaufteilung mit der Exceltabelle vom BMF vorher durchzugehen. Dann sieht man direkt, was einem droht. Mit der Kaufpreisaufteilung hat man wenigstens die Möglichkeit vorab die Weichen in eine bessere Richtung zu stellen. Viele Grüße Eric Preusche
Hallo Herr Preusche, zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihre zahlreichen, sehr informativen Informationen auch in diesem Video, bedanken. Mein Cousin meinte, auf diese Thematik angesprochen, dass ihm der Notar von der Angabe der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag abgeraten hat. Das Finanzamt würde dies, aufgrund eines BFH-Urteils, seit dem Jahr 2021 nicht mehr steuermindernd anerkennen. Wie ist denn die aktuelle Rechtslage? Besten Dank vorab für Ihre Antwort und freundliche Grüße Oli P
Hallo Herr P. das stimmt. Da gab es ein BFH-Urteil, weil das WEG-Recht sich geändert hat. Allerdings muss man sagen, dass BFH-Urteile zunächst einmal nur die Beteiligten des Klageverfahrens im Einzelfall binden. Erst wenn wieder und wieder gleich entschieden wird, ergibt sich eine Art "Gewohnheitsrecht" nach dem sich dann auch die Praxis richtet. Ich habe seit 2020 trotz diesem Urteil in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Instandhaltungsrücklage bei Mandanten steuerlich absetzen können. Ich denke, dass liegt daran, dass viele Finanzbeamten von dem Urteil entweder noch nichts gehört haben oder es schlicht nicht so umsetzen. Rechtsprechung und Praxis gehen dabei wie so oft unterschiedliche Wege. Ihnen entsteht auf jeden Fall kein Nachteil, wenn Sie die Rücklage mit in den Vertrag aufnehmen. Hoffe das hilft. Beste Grüße Eric Preusche
Hallo Herr Preusche, vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Im Falle meines Cousins hat sich der Notar regelrecht geweigert, die Instandhaltungsrücklage in den KV aufzunehmen. Ich meine er hat hier seine Stellung als Notar missbraucht, um meinen Cousin (selbstverständlich im Beisein des Verkäufers sowie des Maklers) zum Weglassen zu drängen. Beim nächsten Mal wird er sich aber nicht mehr davon abbringen lassen. Herzliche Grüße Oli P.
Vielen herzlichen Dank Herr Preusche. Sie schaffen es immer wieder, komplizierte Steuerthemen so einfach und verständlich zu erklären. Danke 🙏
Danke, Herr Preusche👍
Tolles Video, wie bisher alle die ich von Ihnen gesehen habe! Sie haben eine sehr angenehme Art der Präsentation und eine klare Sprache! Das mag ich sehr. Und dabei noch sehr informativ und nachvollziehbar! Ich bleibe ihrem Kanal treu und freue mich auf neue Videos. Darf ich fragen, wo in BaWü sie ansässig sind? Ich lebe in Biberach bei Ulm, wo auch mein Investitionsmittelpunkt ist.
Hallo Herr Brakel, vielen Dank für das große Lob. Ich wohne und habe meine Kanzlei in Rottweil - dürften nur ein, zwei Stunden Fahrt von Biberach sein, wenn es das Biberach ist, was ich meine.
Viele Grüße und einen schönen Abend Ihnen.
Nur 15% Bodenwertanteil mag vielleicht in eher ländlich geprägten Regionen oder kleinen Städten hinhauen. Die Musik spielt aber nicht dort, sondern in größeren Städten. Und dort sind die Bodenwerte ganz schnell in Bereichen, wo der Gebäudewert nur noch den geringeren Teil der Anschaffungskosten ausmacht. Selbst 25% Bodenanteil lt. Kaufvertrag werden dann vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht nicht akzeptiert!
Hallo Herr Meier,
genau das ist das Problem. Die Zahlen im Video sind natürlich Beispiele. Ich habe in Freiburg erlebt, dass man sogar 85 % der Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuschlagen wollte. Deswegen macht es besonders dann Sinn die Kaufpreisaufteilung mit der Exceltabelle vom BMF vorher durchzugehen. Dann sieht man direkt, was einem droht. Mit der Kaufpreisaufteilung hat man wenigstens die Möglichkeit vorab die Weichen in eine bessere Richtung zu stellen.
Viele Grüße
Eric Preusche
Hallo Herr Preusche,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihre zahlreichen, sehr informativen Informationen auch in diesem Video, bedanken.
Mein Cousin meinte, auf diese Thematik angesprochen, dass ihm der Notar von der Angabe der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag abgeraten hat. Das Finanzamt würde dies, aufgrund eines BFH-Urteils, seit dem Jahr 2021 nicht mehr steuermindernd anerkennen.
Wie ist denn die aktuelle Rechtslage?
Besten Dank vorab für Ihre Antwort und freundliche Grüße
Oli P
Hallo Herr P. das stimmt. Da gab es ein BFH-Urteil, weil das WEG-Recht sich geändert hat.
Allerdings muss man sagen, dass BFH-Urteile zunächst einmal nur die Beteiligten des Klageverfahrens im Einzelfall binden. Erst wenn wieder und wieder gleich entschieden wird, ergibt sich eine Art "Gewohnheitsrecht" nach dem sich dann auch die Praxis richtet. Ich habe seit 2020 trotz diesem Urteil in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Instandhaltungsrücklage bei Mandanten steuerlich absetzen können. Ich denke, dass liegt daran, dass viele Finanzbeamten von dem Urteil entweder noch nichts gehört haben oder es schlicht nicht so umsetzen. Rechtsprechung und Praxis gehen dabei wie so oft unterschiedliche Wege.
Ihnen entsteht auf jeden Fall kein Nachteil, wenn Sie die Rücklage mit in den Vertrag aufnehmen.
Hoffe das hilft.
Beste Grüße
Eric Preusche
Hallo Herr Preusche,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
Im Falle meines Cousins hat sich der Notar regelrecht geweigert, die Instandhaltungsrücklage in den KV aufzunehmen.
Ich meine er hat hier seine Stellung als Notar missbraucht, um meinen Cousin (selbstverständlich im Beisein des Verkäufers sowie des Maklers) zum Weglassen zu drängen.
Beim nächsten Mal wird er sich aber nicht mehr davon abbringen lassen.
Herzliche Grüße
Oli P.
Die Aufteilung von Grund und Boden
Genau da habe ich versagt