BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung I - Kondiktionen - Einfach erklärt

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  • Опубликовано: 6 янв 2025

Комментарии • 6

  • @andreasraddatz453
    @andreasraddatz453 Год назад +2

    Sehr gut gemacht

  • @MaxWetzel
    @MaxWetzel Месяц назад +1

    Beispiel bei Minute 9:08,
    Wäre es hier nicht möglich auch die §687 Abs.2 anzuwenden und die daraus folgenden Paragrafen ? Es wäre eine angemaßte GoA oder ?
    Danke fürs Video ! :)

    • @Kommtdasdran...
      @Kommtdasdran...  Месяц назад

      Vielen Dank für die Anmerkung! Ja, der Verkauf fremder Sachen würde auch unter angemaßte GoA fallen. Der Geschäftsherr (A) kann dann seinen Herausgabeanspruch für Erlangtes sowie evtl. Schadensatzforderungen ggü. dem Geschäftsführer (B) geltend machen. Tut er das, hat der GF Anspruch auf den Ersatz möglicher objektiver Aufwendungen.

  • @kayransch3719
    @kayransch3719 Год назад

    Wie kann im Beispielfall eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum vorliegen? Erklärung und Wille des V fallen nicht auseinander. Lediglich die Umstände, die V veranlasst haben, die Uhr für den Preis zu verkaufen, haben sich geändert. Somit liegt ein für die Anfechtung unerheblicher Motivirrtum vor.

    • @Kommtdasdran...
      @Kommtdasdran...  Год назад

      Vielen Dank für die Frage. Im Beispielfall handelt es sich nicht um einen Inhaltsirrtum, sondern um einen Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB. V irrte sich hier bezüglich einer verkehrswesentlichen Eigenschaft der Standuhr ("sehr seltenes Sammlerstück"). Du hast aber insofern Recht, als der Eigenschaftsirrtum einen ausnahmsweise anfechtbaren Unterfall des Motivirrtums darstellt. Das heißt, beim Eigenschaftsirrtum fallen nicht Wille und Erklärung auseinander, sondern der V irrte sich im Zuge der Willensbildung. Hätte sich V bei der Willensbildung nur bezüglich des Preises (eine nicht verkehrswesentliche Eigenschaft) geirrt, wäre eine Anfechtung ausgeschlossen. Ein Beispiel hierfür wäre: V kauft eine Playstation bei Händler A für 400 €, weil er meint, dass dies ein sehr guter Preis sei. Am nächsten Tag sieht V die gleiche Playstation bei Händler B für 300 €. In diesem Fall wäre aufgrund eines "bloßen" Motivirrtums keine Anfechtung der Willenserklärung seitens V möglich.