Gutes Video. Das mit dem Familienwohnheim von maximal 200m2 ist theoretisch eine gute Sache, dass man es steuerfrei erben kann, wenn man innerhalb von 6 Monaten für 10 Jahre darin wohnt. Das Problem ist aber, dass dies vermutlich bei vielen nicht möglich ist. Hier mal theoretische Beispiele, wie sie sicherlich oft vorkommen. Für beide Beispiele soll gelten: Mutter tot (im Haus gewohnt, aber nicht im Grundbuch eingetragen) Vater über 80 Jahre (allein im Grundbuch seit Jahrzehnten eingetragen, krank mit attestiertem Pfleggrad) Einzelkind Beispiel 1 Z.B. die Mutter ist gestorben, der Vater hat nach dem Tod im Haus weiterhin gelebt, aber er kann nicht mehr in dem Haus unter 200m2 leben. Die "seniorengerechte bzw. barrierefreie Renovierung des älteren viel zu großen Hauses und aktuell auch Heizkosten) macht keinen wirtschaftlichen Sinn mehr. So "muss" der Vater z.B. in eine kleine barrierefreie Wohnung einziehen. Gibt es hier Ausnahmeregelungen, so dass das steuerliche Familienwohnheim doch noch erhalten bleiben kann ? Falls ja welche? Beispiel 2 Der Vater bleibt bis zum Tod im Haus unter 200m2 Wohnen und verstirbt im Krankenhaus. Das Einzelkind hat schon zuvor im Haus gewohnt oder zieht innerhalb von 6 Monaten ins Haus ein. Das Haus ist in einer ländlicher Gegend. In dieser Gegend werden keine Akademiker gebraucht und der Sohn bekommt mit seiner Ausbildung keinen Job mehr. Der Sohn hat nun den Konflikt. Zieht er weg in eine Großstadt, verdient Geld um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten aber verliert damit sein Familienwohnheim oder bleibt er weiterhin arbeitslos in der ländlichen Gegend. Gibt es für solche praktisch vorkommenden Fälle auch eine Ausnahmeregelung bzw. sachliche Steuerbefreiungstatbestände? Falls ja welche? Ich würde mich über eine allgemeine Antwort in Form eines Kommentares bzw. Videos sehr freuen.
Zu Beispiel 1 hat der Bundesfinanzhof gerade einen ähnlichen Sachverhalt entschieden (BFH vom 01.12.2021, II R 1/21). Danach kommt es zu keiner Nachversteuerung bei verhinderter Selbstnutzung, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Rein wirtschaftliche Überlegungen sind keine "zwingenden Gründe" im Sinne dieser Vorschrift, wohl aber aus gesundheitlichen Gründen, wenn aus gesundheitlichen Gründen im Familienheim kein Haushalt mehr selbständig geführt werden kann, auch wenn die selbständige Haushaltsführung in einer anderen Wohnung möglich ist. Im Beispielfall 2 müßte man prüfen, sofern der Lebensmittelpunkt im vormaligen Familienheim verbleibt, ggf. in der Großstadt nur ein beruflich bedingter zweiter Wohnsitz vorliegt. Zieht der Sohn allerdings in die Großstadt und gibt das vorherige Familienheim auf, dann kommt es zur Nachversteuerung.
...und wenn es noch die Mutter gibt? Die Wahrscheinlichkeit, die 10 Jahre zu erreichen bei diesem fortgeschrittenen Alter geht ja gegen Null, was kann man da machen?
Wenn die Mutter noch lebt und Sie das Familienheim geerbt hat , dann kann sie die Familienheimregelung in Anspruch nehmen. Ist sie bereits in einem fortgeschrittenen Alter und wohnt weiterhin im Familienheim, muss sie nur so lange dort wohnen, wie sie noch selbst den Haushalt führen kann. Verstirbt ihre Mutter vor Ablauf von 10 Jahren oder muss sie zur Pflege vorher in ein Heim, kommt es nicht rückwirkend zur Versteuerung der Erbschaft des Familienheims.
Da es ja kein Testament gibt hat sie es ja quasi nur zur Hälfte geerbt und mein Bruder und ich je ein Viertel...deswegen macht es mir Sorgen, was jetzt passieren wird 🙈 ins Pflegeheim kommt sie auf keinen Fall wir haben auch schon den Vater zu Hause gepflegt
Ich habe eine Frage: Vater ist Alleineigentümer des selbst genutzten Familienwohnheimes und überträgt die Hälfte auf seine Ehefrau. Nach zwei Jahren übertragen die Ehegatten das Familienwohnheim an ihre Tochter. Muss nun die Ehefrau Schenkungsteuer bezahlen, da die Behaltensfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde? Vielen Dank.
Nein, es ist keine Schenkungsteuer von der Mutter zu entrichten. Zu Lebzeiten dürfen die Ehegatten das Familienheim zwischen sich beiden übertragen, ohne das es zum Anfall von Schenkungsteuer kommt. Bei der lebzeitigen Übertragung zwischen Ehegatten gibt es keine Behaltensfristen. Diese 10-Jahrsfrist gilt nur bei Übertragungen des Familienheims im Todesfall.
Wie ist das, wenn es sich um ein zb 4parteien Haus handelt, die Eltern in einer Wohnung davon leben, das Kind in einer anderen, und 2 Wohnungen sind vermietet. Wenn die Eltern sterben, wohnt das Kind ja bereits in diesem haus. Aber eben nur in einer Wohnung davon. Zahlt man dann die Steuer auf die restlichen 3 Wohnungen die man vermietet? Oder zählt das Haus als ein ganzes?
Hier wird jede Wohnung für sich betrachtet. Die Wohnung, in der die Eltern wohnen ist sozusagen das Familienheim. Nur diese Wohnung kann später, wenn beide Elternteile verstorben sind, unter die Familienheimregelung fallen. Voraussetzung ist, dass Kind zieht dann nach dem Tod der Eltern in diese Wohnung und bleibt noch 10 Jahre darin wohnen. Die drei anderen Wohnungen fallen nicht unter diese Regelung.
was mir in diesem - sonst sehr gutem - Video fehlt, ist: 1. der Fall, dass der erbende Elternteil vor Ablauf der 10 Jahre stirbt. Muss der oder die später Verstorbene die Erbschaftsteuer nachentrichten? und 2. Wird der Wert des vererbten Familienheimes auf die Freibeträge angerechnet?
Verstirbt der länger lebende Eltenteil, sind die 10 Jahre Behaltensfrist erfüllt, egal, ob er noch 10 Jahre oder weniger im Familienheim bis zu seinem Tode gelebt hat. Greift die Familienheimregelnung, unterliegt der vererbte Familienheimteil nicht der Erbschaftsteuerung und verbraucht auch keinen Teil des Freibetrags.
@@Reitz-Steuerberater bei "Finanztip" wurde gesagt das es ein Freibetrag gibt. Ich verlink das Video mal... allerdings sind es nur 400000€ pro Kind und nicht 700k wie ich dachte. Min 2:25 - 3:00 ist die entscheidende Aussage... ruclips.net/video/Km-qw0XDgZk/видео.html
Es gibt generelle Freibeträge für die Übertragung von Vermögen, welche je nach Verwandtschaftsgrad hoch oder niedrig ausfallen. Hierfür haben wir ein Video erstellt, welches sie hier auf dem Kanal finden können. Speziell für die Übertragung des Familienheims gibt es keinen besonderen zusätzlichen Freibetrag, sondern ggf. eine Freistellung, so dass auch der reguläre Freibetrag dadurch nicht verbraucht wird.
Ich habe drei Fragen: 1. Der Vater und die Mutter sind beide Eigentümer von einer Wohnung. Der Sohn ist zwar erwachsen, hat aber den ersten Wohnsitz bei den Eltern und den zweiten Wohnsitz in einem anderen Stadt, wo er die Arbeitsstelle hat. Nun stirbt der Vater. Erbt die Mutter und der Sohn die Wohnung als Familienheim oder nur die Mutter? 2. Kann man die Wohnung als Familienheim erben und einen zweiten Wohnsitz woanders haben? 3. Wenn die Mutter die Wohnung als Familienheim geerbt hat und dann später vor dem 10 Jahresfrist ausgewandert. Muss sie dann Steuer zahlen?
Vielen Dank für eure Arbeit, sehr gut erklärt
Schönes Format.
Kommt gut rüber, danke.
👊😎👍
Danke für das Lob!
Sehr nützlich! Dankeschön
Vielen Dank fürs schauen.
Das freut mich!
Wieder sehr gut erklärt!!!Weiter so!
Gerne
6 Monatsfrist in Berlin nicht einhaltbar. Einen Termine beim Bürgeramt zu bekommen ist gruselig.
Danke!
Gutes Video.
Das mit dem Familienwohnheim von maximal 200m2 ist theoretisch eine gute Sache, dass man es steuerfrei erben kann, wenn man innerhalb von 6 Monaten für 10 Jahre darin wohnt.
Das Problem ist aber, dass dies vermutlich bei vielen nicht möglich ist.
Hier mal theoretische Beispiele, wie sie sicherlich oft vorkommen.
Für beide Beispiele soll gelten:
Mutter tot (im Haus gewohnt, aber nicht im Grundbuch eingetragen)
Vater über 80 Jahre (allein im Grundbuch seit Jahrzehnten eingetragen, krank mit attestiertem Pfleggrad)
Einzelkind
Beispiel 1
Z.B. die Mutter ist gestorben, der Vater hat nach dem Tod im Haus weiterhin gelebt, aber er kann nicht mehr in dem Haus unter 200m2 leben.
Die "seniorengerechte bzw. barrierefreie Renovierung des älteren viel zu großen Hauses und aktuell auch Heizkosten) macht keinen wirtschaftlichen Sinn mehr.
So "muss" der Vater z.B. in eine kleine barrierefreie Wohnung einziehen.
Gibt es hier Ausnahmeregelungen, so dass das steuerliche Familienwohnheim doch noch erhalten bleiben kann ? Falls ja welche?
Beispiel 2
Der Vater bleibt bis zum Tod im Haus unter 200m2 Wohnen und verstirbt im Krankenhaus.
Das Einzelkind hat schon zuvor im Haus gewohnt oder zieht innerhalb von 6 Monaten ins Haus ein.
Das Haus ist in einer ländlicher Gegend.
In dieser Gegend werden keine Akademiker gebraucht und der Sohn bekommt mit seiner Ausbildung keinen Job mehr.
Der Sohn hat nun den Konflikt.
Zieht er weg in eine Großstadt, verdient Geld um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten aber verliert damit sein Familienwohnheim
oder
bleibt er weiterhin arbeitslos in der ländlichen Gegend.
Gibt es für solche praktisch vorkommenden Fälle auch eine Ausnahmeregelung bzw. sachliche Steuerbefreiungstatbestände?
Falls ja welche?
Ich würde mich über eine allgemeine Antwort in Form eines Kommentares bzw. Videos sehr freuen.
Zu Beispiel 1 hat der Bundesfinanzhof gerade einen ähnlichen Sachverhalt entschieden (BFH vom 01.12.2021, II R 1/21). Danach kommt es zu keiner Nachversteuerung bei verhinderter Selbstnutzung, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Rein wirtschaftliche Überlegungen sind keine "zwingenden Gründe" im Sinne dieser Vorschrift, wohl aber aus gesundheitlichen Gründen, wenn aus gesundheitlichen Gründen im Familienheim kein Haushalt mehr selbständig geführt werden kann, auch wenn die selbständige Haushaltsführung in einer anderen Wohnung möglich ist.
Im Beispielfall 2 müßte man prüfen, sofern der Lebensmittelpunkt im vormaligen Familienheim verbleibt, ggf. in der Großstadt nur ein beruflich bedingter zweiter Wohnsitz vorliegt. Zieht der Sohn allerdings in die Großstadt und gibt das vorherige Familienheim auf, dann kommt es zur Nachversteuerung.
Danke
...und wenn es noch die Mutter gibt? Die Wahrscheinlichkeit, die 10 Jahre zu erreichen bei diesem fortgeschrittenen Alter geht ja gegen Null, was kann man da machen?
Wenn die Mutter noch lebt und Sie das Familienheim geerbt hat , dann kann sie die Familienheimregelung in Anspruch nehmen. Ist sie bereits in einem fortgeschrittenen Alter und wohnt weiterhin im Familienheim, muss sie nur so lange dort wohnen, wie sie noch selbst den Haushalt führen kann. Verstirbt ihre Mutter vor Ablauf von 10 Jahren oder muss sie zur Pflege vorher in ein Heim, kommt es nicht rückwirkend zur Versteuerung der Erbschaft des Familienheims.
Da es ja kein Testament gibt hat sie es ja quasi nur zur Hälfte geerbt und mein Bruder und ich je ein Viertel...deswegen macht es mir Sorgen, was jetzt passieren wird 🙈 ins Pflegeheim kommt sie auf keinen Fall wir haben auch schon den Vater zu Hause gepflegt
Ich habe eine Frage: Vater ist Alleineigentümer des selbst genutzten Familienwohnheimes und überträgt die Hälfte auf seine Ehefrau. Nach zwei Jahren übertragen die Ehegatten das Familienwohnheim an ihre Tochter. Muss nun die Ehefrau Schenkungsteuer bezahlen, da die Behaltensfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde? Vielen Dank.
Nein, es ist keine Schenkungsteuer von der Mutter zu entrichten. Zu Lebzeiten dürfen die Ehegatten das Familienheim zwischen sich beiden übertragen, ohne das es zum Anfall von Schenkungsteuer kommt. Bei der lebzeitigen Übertragung zwischen Ehegatten gibt es keine Behaltensfristen. Diese 10-Jahrsfrist gilt nur bei Übertragungen des Familienheims im Todesfall.
Wie ist das, wenn es sich um ein zb 4parteien Haus handelt, die Eltern in einer Wohnung davon leben, das Kind in einer anderen, und 2 Wohnungen sind vermietet. Wenn die Eltern sterben, wohnt das Kind ja bereits in diesem haus. Aber eben nur in einer Wohnung davon. Zahlt man dann die Steuer auf die restlichen 3 Wohnungen die man vermietet? Oder zählt das Haus als ein ganzes?
Hier wird jede Wohnung für sich betrachtet. Die Wohnung, in der die Eltern wohnen ist sozusagen das Familienheim. Nur diese Wohnung kann später, wenn beide Elternteile verstorben sind, unter die Familienheimregelung fallen. Voraussetzung ist, dass Kind zieht dann nach dem Tod der Eltern in diese Wohnung und bleibt noch 10 Jahre darin wohnen. Die drei anderen Wohnungen fallen nicht unter diese Regelung.
was mir in diesem - sonst sehr gutem - Video fehlt, ist:
1. der Fall, dass der erbende Elternteil vor Ablauf der 10 Jahre stirbt. Muss der oder die später Verstorbene die Erbschaftsteuer nachentrichten?
und 2. Wird der Wert des vererbten Familienheimes auf die Freibeträge angerechnet?
Verstirbt der länger lebende Eltenteil, sind die 10 Jahre Behaltensfrist erfüllt, egal, ob er noch 10 Jahre oder weniger im Familienheim bis zu seinem Tode gelebt hat. Greift die Familienheimregelnung, unterliegt der vererbte Familienheimteil nicht der Erbschaftsteuerung und verbraucht auch keinen Teil des Freibetrags.
@@Reitz-Steuerberater Recht vielen Dank für die prompte Antwort
Gab es da nicht auch ein Freibetrag, ich meine es waren 700000€ pro Erbe? Ist doch auch wichtig zu erwähnen oder verwechsel ich da was.
Für das Familienheim gibt es leider keinen Freibetrag oder eine Freigrenze.
@@Reitz-Steuerberater bei "Finanztip" wurde gesagt das es ein Freibetrag gibt. Ich verlink das Video mal... allerdings sind es nur 400000€ pro Kind und nicht 700k wie ich dachte. Min 2:25 - 3:00 ist die entscheidende Aussage...
ruclips.net/video/Km-qw0XDgZk/видео.html
Es gibt generelle Freibeträge für die Übertragung von Vermögen, welche je nach Verwandtschaftsgrad hoch oder niedrig ausfallen. Hierfür haben wir ein Video erstellt, welches sie hier auf dem Kanal finden können. Speziell für die Übertragung des Familienheims gibt es keinen besonderen zusätzlichen Freibetrag, sondern ggf. eine Freistellung, so dass auch der reguläre Freibetrag dadurch nicht verbraucht wird.
@@Reitz-Steuerberater gefunden, Danke
Ich habe drei Fragen: 1. Der Vater und die Mutter sind beide Eigentümer von einer Wohnung. Der Sohn ist zwar erwachsen, hat aber den ersten Wohnsitz bei den Eltern und den zweiten Wohnsitz in einem anderen Stadt, wo er die Arbeitsstelle hat. Nun stirbt der Vater. Erbt die Mutter und der Sohn die Wohnung als Familienheim oder nur die Mutter? 2. Kann man die Wohnung als Familienheim erben und einen zweiten Wohnsitz woanders haben? 3. Wenn die Mutter die Wohnung als Familienheim geerbt hat und dann später vor dem 10 Jahresfrist ausgewandert. Muss sie dann Steuer zahlen?
Wenn Nichte ein Häuschen von Tante erbt,hat der Wohneinzug innerhalb 6 Monate der Nichte einen Steuer-Vorteil?
Nein, leider nicht. Eine steuerfreie Familienheimübertragung im Todesfall ist nur zwischen Ehegatten oder Elternteil und Kind möglich.