Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

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  • Опубликовано: 20 июл 2019
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Комментарии • 10

  • @walterbar3118
    @walterbar3118 5 лет назад +1

    Das wirft nahezu zwangsläufig die Folgefrage auf, ab wann eine negative Äußerung eine Beleidigung (§ 185 StGB) ist. Wo wird denn da die Grenze gezogen?
    Wenn man seinen Vorgesetzten tatsächlich als "unfähig" bezeichnen darf. Jedenfalls einmal.

  • @mm.2432
    @mm.2432 5 лет назад +3

    Bei Kleinunternehmern sieht das aber vor den Arbeitsgerichten leider anders aus. Die dürfen sich alles erlauben! Habe es sogar schriftlich vom Arbeitsgericht hier liegen. Kündigen ohne Abmahnung reicht aus.

    • @kaithomas7920
      @kaithomas7920 5 лет назад +1

      Richtig. Was Herr Bredereck ausführt, gilt nur, wenn der AN den allgemeinen Kündigungsschutz hat. Und den gibt es nur in Unternehmen mit mehr als 10 ANern.

    • @Fernsehanwalt
      @Fernsehanwalt  5 лет назад +2

      Wenn im Unternehmen nicht mehr als regelmäßig 10 Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber braucht also keine Kündigungsgründe. Die Kündigung darf aber auch nicht diskriminierend sein. Das kann man nur meistens nicht beweisen.

  • @Bjoern020184
    @Bjoern020184 5 лет назад +2

    Darf der Chef jemanden früher nach Hause schicken, weil der Arbeitgeber nicht genügend Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen kann, um den Auftrag fertig zu stellen? Der Arbeitgeber berechnet minusstunden. Ist das rechtens? Der Arbeitnehmer möchte arbeiten, kann aber nicht. Andere Arbeit ist auch nicht da. Könnten Sie mal ein Video machen.
    Was sagen Sie zur Bäderregelung MV?

    • @kaithomas7920
      @kaithomas7920 5 лет назад

      Fehlendes Material (oder auch fehlende Aufträge) gehört grds. zum Risiko des AGers ("Betriebsrisiko"). Dh der AN hat grds. Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anderes kann in einem Tarifvertrag geregelt sein. Unter Umständen kann der AG den AN auch veranlassen, in diesem Zeitraum seinen Urlaub zu nehmen. Oder der AG kann evtl. Kurzarbeit anordnen.
      Aber die ausgefallenen Stunden einfach als Minus aufschreiben, geht nicht.

    • @Fernsehanwalt
      @Fernsehanwalt  5 лет назад

      Wie @Kai Thomas schon schreibt, ist das das Risiko des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber dieses Problem häufig hat, muss er ggf. alternative Arbeitszeitmodelle entwickeln. Möglich wäre hierfür z.B. Arbeit auf Abruf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung. Die muss der Arbeitgeber dann zulässigerweise einführen. Das wiederum ist im Rahmen einer Änderung des Arbeitsvertrages durch entsprechende Vereinbarungen oder Änderungskündigung möglich. Auch das mit dem Urlaub-Nehmen ist in der Praxis schwierig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig beantragt und durchgesetzt hat. Das hat der Arbeitnehmer also mehr oder weniger in der Hand. Nur wenn der Arbeitnehmer noch keine Wünsche geäußert hat, käme möglicherweise ein "Zwangsurlaub" in Betracht.

  • @yousraabdelouahhab9160
    @yousraabdelouahhab9160 2 года назад

    Kann man ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn vorab keine Abmahnung Vorhanden ist, jedoch eine Fahrlässigkeit, bezüglich Verstoß gegen Privatgeheimnis als Sozialarbeiter der Kündigungsgrund ist.

  • @quastnico
    @quastnico 5 лет назад +1

    Sehr geehrter Herr Bredereck, vielen Dank für das Video! Eine Frage habe ich: Wenn bei einem Homeoffice-Vertrag (Arbeitsort = Wohnort, mehrere Hundert Kilometer vom Betrieb entfernt) der AG verlangt, dass der AN von jetzt auf gleich im Betrieb arbeitet. AN verneint das aus persönlichen Gründen und wird daraufhin fristlos gekündigt - ohne Abmahnung. Hätte hier der AG eine Abmahnung machen müssen? Viele Grüße Theo

    • @Fernsehanwalt
      @Fernsehanwalt  5 лет назад +1

      Das kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer zu dieser Arbeit verpflichtet war. Wenn nein, ist es kein Arbeitsverstoß, dann auch keine Kündigung. Falls ja, ist die Frage, ob der Arbeitsvertragsverstoß so schwer ist, dass die Abmahnung entbehrlich ist. Da käme es sehr stark auf den Einzelfall an. Herzliche Grüße