Energiemanagement und steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach EnWG §14a - Wie erklären es Euch

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  • Опубликовано: 14 окт 2024

Комментарии • 22

  • @HolgerWalser
    @HolgerWalser 18 дней назад

    Hallo,
    danke für das aufschlussreiche Video.
    Kann die Entladeleistung baulich auf 4,2 kW begrenzt werden? Das heißt den Speicher entsprechend absichern und softwareseitig auf 4,2 kW begrenzen?
    Kann der Netz und Anlagenschutz verwendet werden, um die komplette Anlage einfach abzuschalten? Mein Wechselrichter kann keine Abschaltung bzw. Reduzierung der Batterieleistung. Ob ich dann einen extra Schützen einbaue oder das Relais vom NA-Schutz verwende dürfte ja egal sein.

  • @klassichd10
    @klassichd10 7 месяцев назад +1

    Vielen Dank für diese hervorragende Reihe! So langsam wird es etwas konkreter und der Nebel etwas dünner. Wie viele Gateways müssen in einem Mehrfamilienhaus installiert werden wenn z.B. Klimaanlagen oder Wallboxen für mehrere Wohnungen installiert werden? Muß die Meldung bei Änderungen durch einem eingetragenen Elektriker erfolgen? Den versprochenen Bürokratieabbau habe ich jetzt nicht auf Anhieb gefunden. Habe ich da etwas übersehen?
    Habe bereits diesen Beitrag mit Spannung erwartet und bin auch schon auf den dritten Beitrag gespannt. Wirklich sehr wertvoll, diese Reihe!

  • @Gerhard-S
    @Gerhard-S 3 месяца назад +1

    Hallo, danke für den tollen Vortag!
    Hier noch eine Anmerkung mit bitte um Stellungnahme.
    Allein der Umstand, dass sich die minimale Bezugsleistung, die der Netzbetreiber zur Verfügung stellen muss, weitgehend alleine an der Anzahl der SteuVE orientiert, macht, aus meiner Sicht, das Konzept in vielen Fällen weitgehend sinnfrei.
    Meist ist in größeren Anlagen z.B. mit einer größeren Anzahl an Ladeeinrichtungen, sowieso schon aufgrund des begrenzten Netzanschlusses, die gesamte Ladeleistung durch ein Lastmanagement stärker eingeschränkt, als es der §14a „darf“.
    Beispiel:
    • Mehrfamilienhaus oder Hotel
    • 30 Ladepunkte 11kW ohne feste Stellplatzzuordnung mit gemeinsamen Zählerplatz, Zuleitung und Absicherung
    • Vorsicherung 80A, ca. 55kW
    ◦ Das bestehende Lastmanagement begrenzt die Ladeleistung also eh schon auf 55kW
    • Der Paragraph 14a würde, wenn meine Berechnungen stimmen, die Anlage auf minimal 59kW reduzieren dürfen
    ◦ Aus meiner Sicht macht hier die Umstellung/der Umbau keinen Sinn
    Deshalb meine Frage:
    Wenn z.B. die maximal bezogene Leistung sowie so schon durch die maximale Bezugsleistung des Netzanschlusses, auf einen Wert unter dem minimalen Wert, auf dem der §14a begrenzen darf, begrenzt wird, müsste man dann nicht automatisch in den Genuss der reduzierten Netzentgelte kommen?
    Viele Grüße
    Gerhard

  • @klaussteiner9798
    @klaussteiner9798 Месяц назад

    Kann den Solarmanager als EMS empfehlen, zwar teuer, aber mit sehr vielen verschiedenen Herstellen kompatibel

  • @HolgerWalser
    @HolgerWalser 18 дней назад

    Hallo,
    danke für den Vortrag.
    Kann der Speicher auch baulich(Sicherung für 4,2 kW) + softwareseitig auf 4,2 kW begrenz werden?
    Kann das NA-Schutz-Relais genutzt werden? Der verbaute Wechselrichter hat keine Möglichkeit die Batterieleistung zu reduzieren. Ich muss also entweder einen zusätzlichen Schützen einbauen der den Wechselrichter vom Netz trennt oder ich nutze einfach das NA-Schutz Relais.

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  18 дней назад

      Hallo Holger,
      die Bundesnetzagentur sagt aktuell folgendes:
      Ob ein Stromspeicher nun von der Festlegung nach § 14a EnWG betroffen ist, hängt von seiner technischen Auslegung ab. Wenn der Ladevorgang eines Speichers sich auf den netzwirksamen Leistungsbezug, d. h. auf die Leistung, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, auswirken kann, unterfällt er der Teilnahmeverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.
      Hier der Link zur Quelle: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/14a/start.html

  • @jensamberg3631
    @jensamberg3631 7 месяцев назад

    Was ist bei einem Hybridwechselrichter wenn der vor dem 1.1.2024 ans Netzt ging und der Batteriespeicher nach dem 1.1.2024 nachgerüstet wurde. Muss der Batteriespeicher dann als SteuVe gemeldet werden ?

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  7 месяцев назад

      Nach aktueller Auslegung ist jeder Batteriespeicher fähig Strom aus dem Netz zu beziehen, daher sind alle Batteriespeicher nach 14a auszuführen die nach dem 11.2024 installiert werden.

  • @RonnyBubke
    @RonnyBubke 6 месяцев назад

    Mich wuerde interessieren, wie das bei den dynamischen Netzentgelten laufen wird. Ist dafuer dann noch ein Abschaltsignal notwendig oder wird das rein ueber den dynamischen Preis geregelt?

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  6 месяцев назад +1

      Dies wird rein über den Preis geregelt.
      Die Abrechnung erfolgt damit im nachhinein über den Lieferant, in dessen Backend auf Basis der 15min Messwerte aus dem iMSys (Smart Meter)

  • @jensamberg3631
    @jensamberg3631 7 месяцев назад

    Es wird immer gesagt der Anlagenbetreiber stellt die Steuerbarkeit her? Darf er das denn selbst machen wenn er kein Elektriker ist ?

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  7 месяцев назад

      Nein, die Anmeldung / Umsetzung kann nicht durch den Kunden selbst erfolgen. Die Anmeldung fällt mit der Inbetriebnahme zusammen und kann nur durch eine eingetragene Elektrofachkraft eines Installationsunternehmens erfolgen. Die eingetragene Elektrofachkraft bestätigt dabei, dass nach aktueller TAB bzw. TMA alles „Steuer-Ready“ vorbereitet wurde.

  • @michaelr.1062
    @michaelr.1062 5 месяцев назад +1

    Also bleibt demjenigen, der eine Wärmepumpe nach dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt nur noch der Weg mit zusätzlichen nicht steuerbare Heizgeräten (Heizlüfter, IR-Heizplatten, Backofen) zuzuheizen.

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  5 месяцев назад +1

      Die Wärmepumpe wird auf 4,2kW für maximal zwei Stunden am Tag reduziert, bei der Dimensionierung wird dies entsprechend berücksichtigt.
      Daher ist ein zuheizen nicht notwendig.

    • @michaelr.1062
      @michaelr.1062 5 месяцев назад

      ​@@energiegemeinschaftund genau diese Berücksichtigung bei der Auslegung der Wärmepumpe führt zu einer zu Großen Wärmepumpe und damit zu einem ineffizienten Betrieb. Diesem kann nur über zu heizen in der Zeit der Reduzierung der Leitung entgegen gewirkt werden.

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  5 месяцев назад +1

      Dies war doch vor dem 1.1.2024 auch schon der Fall und wurde hier in diesem Artikel wunderbar beschrieben.
      www.heizung.de/waermepumpe/wissen/sperrzeit-der-waermepumpe-das-ist-zu-beachten.html

    • @DrProfJames
      @DrProfJames 4 месяца назад

      Wenn man von einem COP von 3 ausgeht wäre die Thermische Leistung im Falle der Dimmung immer noch bei ca. 12kW für 2 Stunden, da erfriert niemand.

    • @michaelr.1062
      @michaelr.1062 4 месяца назад

      @@DrProfJames Welche Luft-Wasser-Wärmepumpe schafft bei -10°C einen COP von 3 bei 50°C VL (z.B. Mehr-Generationen-Haus mit Heizkörper & 250qm beheizter Wohnfläche)?
      Die meisten Häuser im deutschen Gebäudebestand sind nicht KfW40 Häuser und können wirtschaftlich auch nicht dazu gemacht werden.

  • @Gerhard-S
    @Gerhard-S 7 месяцев назад

    Hallo, danke für den tollen Vortag!
    Hier noch eine Anmerkung mit bitte um Stellungnahme.
    Allein der Umstand, dass sich die minimale Bezugsleistung, die der Netzbetreiber zur Verfügung stellen muss, weitgehend alleine an der Anzahl der SteuVE orientiert, macht, aus meiner Sicht, das Konzept in vielen Fällen weitgehend sinnfrei.
    Meist ist in größeren Anlagen z.B. mit einer größeren Anzahl an Ladeeinrichtungen, sowieso schon aufgrund des begrenzten Netzanschlusses, die gesamte Ladeleistung durch ein Lastmanagement stärker eingeschränkt, als es der §14a „darf“.
    Beispiel:
    • Mehrfamilienhaus oder Hotel
    • 30 Ladepunkte 11kW ohne feste Stellplatzzuordnung mit gemeinsamen Zählerplatz, Zuleitung und Absicherung
    • Vorsicherung 80A, ca. 55kW
    ◦ Das bestehende Lastmanagement begrenzt die Ladeleistung also eh schon auf 55kW
    • Der Paragraph 14a würde, wenn meine Berechnungen stimmen, die Anlage auf minimal 59kW reduzieren dürfen
    ◦ Aus meiner Sicht macht hier die Umstellung/der Umbau keinen Sinn
    Deshalb meine Frage:
    Wenn z.B. die maximal bezogene Leistung sowie so schon durch die maximale Bezugsleistung des Netzanschlusses, auf einen Wert unter dem minimalen Wert, auf dem der §14a begrenzen darf, begrenzt wird, müsste man dann nicht automatisch in den Genuss der reduzierten Netzentgelte kommen?
    Viele Grüße
    Gerhard

    • @energiegemeinschaft
      @energiegemeinschaft  7 месяцев назад

      Hallo Gerhard,
      wir haben Dich nicht vergessen, die Antwort bekommst Du nächste Woche.
      Gruß
      Thomas

    • @Gerhard-S
      @Gerhard-S 4 месяца назад

      @@energiegemeinschaft Hallo,
      haben Sie schon eine Antwort auf meine Frage?
      Viele Grüße
      Gerhard