Inhaltlich total Deiner Meinung. Was ds Video angeht ist es günstiger die Kamera mehr auf Augenhöhe zu haben sonst nimmt man automatisch eine merkwürdige Körperhaltung ein.
Wir haben einer Kündigung mal zugestimmt. Warum? Weil es teil einer Vereinbarung zwischen den Anwälten des Kollegen und des AG war. Da stehen wir nicht im Weg. Natürlich haben wir den Kollegen gefragt, ob das OK ist
Gut, dass Sie den betroffenen Kollegen zuvor angehört haben...! Andererseits: Die von Ihnen erwähnte Abmachung zwischen Arbeitnehmeranwalt und Arbeitgeber ist möglicherweise unwirksam gewesen, sollte es darum gegangen sein, die Verhängung einer Sperrzeit zu verhindern. Jedenfalls bindet eine solche Abmachung den Betriebsrat nicht. Sein etwaiger Widerspruch gegen die beabsichtige Arbeitgeberkündigung verpflichtet den Arbeitnehmer auch nicht dazu, gegen die Kündigung zu klagen. Sie stehen ihm also nicht im Weg, gleichviel wie er sich am Ende entscheidet. Treffen Sie Ihre eigene Entscheidung als Betriebsrat also gern weiterhin einzelfallbezogen und ohne Rücksicht auf etwaig bereits getroffene Absprachen, wenn Sie das wünschen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M Rechtsanwalt und Mediator
Gute Frage! Finden Sie im Paragraph 102 Abs. 3 BetrVG keinen geeigneten Widerspruchsgrund, können Sie losgelöst von dieser Vorschrift, wenn Sie möchten, sog. Bedenken äußern; hier dürfen Sie alles vortragen, was aus Ihrer Sicht gegen die Kündigung spricht. Zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führt das allerdings nicht. Trotzdem hilft es dem Gekündigten oftmals in seinem Kündigungsschutzprozess. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Nicht viel, denn es gibt keine Pflicht zum Widerspruch. Das nächste Mal einen 'besseren' Betriebsrat wählen? Und: Klagen natürlich (gegen die Kündigung). Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
also so oft ich den 102er auch lese..... ich finde (bis auf Abs.6) nirgendwo die möglichkeit, einer Kündigung zuzustimmen. ich kann Bedenken äußern, widersprechen oder schweigen (was als zustimmungsfiktion gewertet wird) aber EXPLIZIT zustimmen kann ich nicht. Das dies, sollte es von Bteriebsräten gewünscht werden, auch in textform festgehalten worden wäre, zeigt ein Blick in § 103 BetrVG in dem eben EXPLIZIT beschrieben wird, dass eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds... der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Im übrigen verschenke ich durch eine erteilte Zustimmung wertvolle Zeit, da der AG sobald er nach der Anhörung vor Ablauf der Äußerungsfrist des BR dessen Stellungnahme in Händen hält, die Kündigung aussprechen darf. Im schlimmsten Falle vertue ich so sieben wertvolle Tage!
@@BetriebsratVideo was hat es denn mit pingelig zu tun, wenn ich kritisiere, dass hier Dinge erfunden werden, welche so nicht im Gesetz stehen? Aber es lässt ja durchaus Rückschlüsse auf die Qualität der Schulungen der WAF zu.
Inhaltlich total Deiner Meinung. Was ds Video angeht ist es günstiger die Kamera mehr auf Augenhöhe zu haben sonst nimmt man automatisch eine merkwürdige Körperhaltung ein.
Wir haben einer Kündigung mal zugestimmt. Warum?
Weil es teil einer Vereinbarung zwischen den Anwälten des Kollegen und des AG war. Da stehen wir nicht im Weg.
Natürlich haben wir den Kollegen gefragt, ob das OK ist
Gut, dass Sie den betroffenen Kollegen zuvor angehört haben...! Andererseits: Die von Ihnen erwähnte Abmachung zwischen Arbeitnehmeranwalt und Arbeitgeber ist möglicherweise unwirksam gewesen, sollte es darum gegangen sein, die Verhängung einer Sperrzeit zu verhindern. Jedenfalls bindet eine solche Abmachung den Betriebsrat nicht. Sein etwaiger Widerspruch gegen die beabsichtige Arbeitgeberkündigung verpflichtet den Arbeitnehmer auch nicht dazu, gegen die Kündigung zu klagen. Sie stehen ihm also nicht im Weg, gleichviel wie er sich am Ende entscheidet. Treffen Sie Ihre eigene Entscheidung als Betriebsrat also gern weiterhin einzelfallbezogen und ohne Rücksicht auf etwaig bereits getroffene Absprachen, wenn Sie das wünschen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M Rechtsanwalt und Mediator
Aber was mache ich wenn ich absolut keine Begründung für eine Ablehnung finde?
Gute Frage! Finden Sie im Paragraph 102 Abs. 3 BetrVG keinen geeigneten Widerspruchsgrund, können Sie losgelöst von dieser Vorschrift, wenn Sie möchten, sog. Bedenken äußern; hier dürfen Sie alles vortragen, was aus Ihrer Sicht gegen die Kündigung spricht. Zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führt das allerdings nicht. Trotzdem hilft es dem Gekündigten oftmals in seinem Kündigungsschutzprozess. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Oder man macht gar nichts. Stillschweigende zustimmung
HAllo, was kann man tun wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht wiederspricht?
Nicht viel, denn es gibt keine Pflicht zum Widerspruch. Das nächste Mal einen 'besseren' Betriebsrat wählen? Und: Klagen natürlich (gegen die Kündigung). Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
also so oft ich den 102er auch lese..... ich finde (bis auf Abs.6) nirgendwo die möglichkeit, einer Kündigung zuzustimmen. ich kann Bedenken äußern, widersprechen oder schweigen (was als zustimmungsfiktion gewertet wird) aber EXPLIZIT zustimmen kann ich nicht. Das dies, sollte es von Bteriebsräten gewünscht werden, auch in textform festgehalten worden wäre, zeigt ein Blick in § 103 BetrVG in dem eben EXPLIZIT beschrieben wird, dass eine Kündigung eines Betriebsratsmitglieds... der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Im übrigen verschenke ich durch eine erteilte Zustimmung wertvolle Zeit, da der AG sobald er nach der Anhörung vor Ablauf der Äußerungsfrist des BR dessen Stellungnahme in Händen hält, die Kündigung aussprechen darf. Im schlimmsten Falle vertue ich so sieben wertvolle Tage!
wo steht im gesetz denn, dass man zustimmen kann? nirgens! schweigen, bedenken oder widerspruch, das sind die 3 möglichkeiten.
Sie sind ja pingeliger als ICH ;-) Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo was hat es denn mit pingelig zu tun, wenn ich kritisiere, dass hier Dinge erfunden werden, welche so nicht im Gesetz stehen?
Aber es lässt ja durchaus Rückschlüsse auf die Qualität der Schulungen der WAF zu.
Im Studium nicht aufgepasst