Ich habe bei meinen ersten Investments davon noch gar nichts gewusst. Von daher schreibe ich die damaligen Kosten auch über die Jahre ab. Gerade für Neueinsteiger sind solche Videos wie dieses deshalb sehr wertvoll. 👍
ich habe gehört, dass irgendwelche "kleinbetragsregelung" vom FA exisiert, dass die Beträge bis 4500 oder so sofort abziehbar sind. Ich habe so die Fenster gemacht. Zunächst 2 defekte Fenster und nach 2 Jahr Balkon
Hallo und vielen Dank für das gute Video. Ich hätte dazu eine Frage. Ich habe gerade ein MFH erworben das zurzeit leer steht. Bevor ich es vermiete möchte ich noch Renovieren. Die Kosten hierfür würden innerhalb der 15% Regelung liegen. Nach Absprache mit meinem Steuerberater sagt er das diese Investitionen dennoch zu den Herstellungskosten zu rechnen sind, also über 50 Jahre abgeschrieben werden müssenden, da die Immobilie aktuell nicht vermietet ist. Ist das so richtig oder kann man doch die Investition als Werbungskosten absetzen?
Grundsätzlich ja. Aber: Vorsicht, wenn das Dach so kaputt ist, das gerade keine vermietungsfähigkeit gegeben ist, ist jeder euro (auch bei weniger als 15%) zu aktivieren, da durch die Leistung überhaupt erst die vermietungsfähigkeit gegeben ist.
Gilt die 15% Regel auch für (nur )Materialien ? Farbe , Laminat, leuchten , Küche ? Wenn ich die Handwerker Leistung Nicht habe , weil ich es z.b alleine einbaue ?
15% Regel: Wenn die WEG eine Sonderumlage (Fürs Gebäude und nicht SEV-Wohnung) zahlen muss...Zählt das auch zu der Grenze? oder is es nur kosten, die für meine Wohnung anfallen und nicht für gesamt-WEG-Gebäude
Du hast mit dem Objekt keine einkunftserzielungsabsicht, da du selbst drin wohnst. Du kannst also die Materialkosten nirgendwo als werbungskosten in abzug bringen, sonderausgaben oder außergewöhnliche belastungen sind es auch nicht. Keine abzugsmöglichkeit. maximal die Arbeitslöhne der Handwerker für ne 35a ESTG steuerermäßigung...
Nein. Aber du musst darauf achten das nicht innerhalb von 5 jahren nicht mehr als 2 von 4 Bereichen zu einer Wohnwertsteigerung führt. Aber auch dazu gibt es yt videos.
6:52 Diese Ausführungen zu Erhaltungsaufwand und Umsatzsteuer sind zumindest dann falsch, wenn der Regelfall einer Vermietung als umsatzsteuerfreies Geschäft vorliegt. Nur dann, wenn pro Umsatzsteuer optiert wurde, ist im Falle des Erhaltungsaufwandes der Nettobetrag anzusetzen, die Umsatzsteuer wurde dann im Rahmen der UStErkl. bereits als Vorsteuer gezogen. Was habt ihr das eigentlich für einen "Experten"? :-D
@@reneschmalz9590 Deswegen fragen Sie zu Risiken und Nebenwirkungen lieber Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater anstatt sich auf Halbwissen von RUclips zu verlassen :-) Ok, der Fairness halber: Für die Frage, in welcher Höhe der Erhsltungsaufwand abzugsfähig ist, gilt oben Gesagtes. Bei der Ermittlung der 15% bzgl. anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt immer der Nettobetrag. Der Mann ohne Haare hat also im richtigen Kontext Recht, man muss es allerdings erst selbst einsortieren.
Was mich im Zusammenhang mit Steuern, Vermietung und Sanierung wirklich sehr interessieren wuerde waeren die Vor und Nachteile der Kleinunternehmerregelung (unechte Umsatzsteuer befreiung) ... Sehe ich das richtig, dass wenn man hohe Sanierungskosten hat die Umsatzsteuerbefreiung eigentlich nachteilig ist?
@@mottefriedamann2293 Ich habe angenommen, dass es in Deutschland gleich ist wie in Oesterreich -> hier kann man als privater Vermieter die Kleinunternehmerregelung gelten machen (bei Umsaetzen unter 30.000 Euro/j) und ist damit "unecht Umsatzsteuer befreit" (Ansonsten ist vermieten immer umsatzsteuerpflichtig) ... Ich weisz dass es auch in Deutschland moeglich ist mit oder ohne Umsatzsteuer zu vermieten -> ob dazu auch die Kleinunternehmerregelung herangezogen werden muss - oder eine andere rechtliche Moeglichkeit besteht weisz ich nicht. Die Frage zielt jedenfalls auf das Gleiche ab -> saniert man viel, zahlt man viel Umsatzsteuer -> von daher koennte es unter Umstaenden sinnvoll sein umsatzsteuerpflichtig zu vermieten -> auch wenn man (aus welchem Grund auch immer) das auch umsatzsteuerfrei tun koennte.
@@Zar4thustr4 In D ist Vermietung grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Daher muss auch keine Befreiung beantragt werden. Es besteht lediglich zeitlich begrenzt die Möglichkeit pro Umsatzsteuer zu optieren - dies könnte dann Sinn machen, sofern tatsächlich hohe Vorsteuerbeträge gezahlt werden. Ob es allerdings auch langfristig bei einem auf Dauer angelegten Vermietungsmodell Sinn macht, darf für den Regelfall getrost verneint werden - Steuersparmodelle und Abschreibungsbetriebe mal ausgenommen!
@@mottefriedamann2293 Ob es verneint werden kann, haengt - menem Verstaendnis nach - wahrscheinlich davon ab wie schnell man z.B.: nach einer Sanierung wieder auf "umsatzsteuerfrei" zurueckschalten kann (in Oesterreich bindet man sich immer fuer 4 Jahre)? Jedenfalls hat Alexander Luhm eine Videoserie "Steuern sparen für Fortgeschrittene" mit einem Muenchner Steuerberater/ImInvestor, dessen Namen ich gerade vergessen, habe hochgeladen. Dieser Profi erwaehnt in einem Nebensatz so etwas aehnliches wie, dass es im Regelfall vorteilhaft waere umsatzsteuerpflichtig zu vermieten - er gibt aber keine naehere Begruendung an, weil er eigentlich gerade ueber etwas anderes sprach. Meine einzige Erklaerung ist, dass er Sanierungen meint? In jeden Fall denke ich, dass mir irgendeine wichtige Information fehlt, weil ich diese Aussage nicht wirklich nachvollziehen konnte.
Wenn ich das richtig verstehe. Also ich möchte es mal auf’s Maximum vereinfachen. Alle Maßnahmen die meine Immobilie in irgendeiner Form aufwerten kann man als Anschaffungsnahe kosten sehen? Verbessert mich bitte falls ich falsch liege
Im prinzip ne frage, ob insgesamt eine standardhebung eintritt oder du nur den ehemaligen standard wiederherstellst....antworten und beispiele gibt das Finanzministerium im BMF v. 18.07.2003 IV C 3-S 2211-94/03 ( datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/88567/ ) :-)
Super Video!!
Ich habe bei meinen ersten Investments davon noch gar nichts gewusst. Von daher schreibe ich die damaligen Kosten auch über die Jahre ab. Gerade für Neueinsteiger sind solche Videos wie dieses deshalb sehr wertvoll. 👍
Reparatur der Gastherme fällt nicht in die 15-Prozentregel oder?
ich habe gehört, dass irgendwelche "kleinbetragsregelung" vom FA exisiert, dass die Beträge bis 4500 oder so sofort abziehbar sind. Ich habe so die Fenster gemacht. Zunächst 2 defekte Fenster und nach 2 Jahr Balkon
Hallo und vielen Dank für das gute Video.
Ich hätte dazu eine Frage. Ich habe gerade ein MFH erworben das zurzeit leer steht. Bevor ich es vermiete möchte ich noch Renovieren. Die Kosten hierfür würden innerhalb der 15% Regelung liegen. Nach Absprache mit meinem Steuerberater sagt er das diese Investitionen dennoch zu den Herstellungskosten zu rechnen sind, also über 50 Jahre abgeschrieben werden müssenden, da die Immobilie aktuell nicht vermietet ist.
Ist das so richtig oder kann man doch die Investition als Werbungskosten absetzen?
Wie ist es mit Werkzeugen werden diese mit einkalkuliert bei den 15%
Instandsetzen vom Dach? Zählt dazu?
Ist Erhaltungsaufwand, sofern die ursprüngliche Dachform beibehalten wird!
Grundsätzlich ja.
Aber: Vorsicht, wenn das Dach so kaputt ist, das gerade keine vermietungsfähigkeit gegeben ist, ist jeder euro (auch bei weniger als 15%) zu aktivieren, da durch die Leistung überhaupt erst die vermietungsfähigkeit gegeben ist.
Gilt die 15% Regel auch für (nur )Materialien ? Farbe , Laminat, leuchten , Küche ? Wenn ich die Handwerker Leistung Nicht habe , weil ich es z.b alleine einbaue ?
Ja.
15% Regel: Wenn die WEG eine Sonderumlage (Fürs Gebäude und nicht SEV-Wohnung) zahlen muss...Zählt das auch zu der Grenze? oder is es nur kosten, die für meine Wohnung anfallen und nicht für gesamt-WEG-Gebäude
Ich habe mir eine Immobilie gekauft und möchte einige Dinge reparieren.
Kann ich die Materialien steuerlich absetzen? Ich nutze das Haus nur Eigen.
Du hast mit dem Objekt keine einkunftserzielungsabsicht, da du selbst drin wohnst. Du kannst also die Materialkosten nirgendwo als werbungskosten in abzug bringen, sonderausgaben oder außergewöhnliche belastungen sind es auch nicht. Keine abzugsmöglichkeit.
maximal die Arbeitslöhne der Handwerker für ne 35a ESTG steuerermäßigung...
Was passiert nach den drei Jahren? Dürfen die 15% dann wieder neu angesetzt werden?
Nein. Aber du musst darauf achten das nicht innerhalb von 5 jahren nicht mehr als 2 von 4 Bereichen zu einer Wohnwertsteigerung führt. Aber auch dazu gibt es yt videos.
Sollten das jetzt nicht statt 50 Jahre 30 Jahre Abschreibung bei Wohnraumherstellung sein?
6:52 Diese Ausführungen zu Erhaltungsaufwand und Umsatzsteuer sind zumindest dann falsch, wenn der Regelfall einer Vermietung als umsatzsteuerfreies Geschäft vorliegt. Nur dann, wenn pro Umsatzsteuer optiert wurde, ist im Falle des Erhaltungsaufwandes der Nettobetrag anzusetzen, die Umsatzsteuer wurde dann im Rahmen der UStErkl. bereits als Vorsteuer gezogen. Was habt ihr das eigentlich für einen "Experten"? :-D
Diese Unterscheidung finde ich gar nicht im Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1a
@@reneschmalz9590 Deswegen fragen Sie zu Risiken und Nebenwirkungen lieber Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater anstatt sich auf Halbwissen von RUclips zu verlassen :-) Ok, der Fairness halber: Für die Frage, in welcher Höhe der Erhsltungsaufwand abzugsfähig ist, gilt oben Gesagtes. Bei der Ermittlung der 15% bzgl. anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt immer der Nettobetrag. Der Mann ohne Haare hat also im richtigen Kontext Recht, man muss es allerdings erst selbst einsortieren.
Was mich im Zusammenhang mit Steuern, Vermietung und Sanierung wirklich sehr interessieren wuerde waeren die Vor und Nachteile der Kleinunternehmerregelung (unechte Umsatzsteuer befreiung) ... Sehe ich das richtig, dass wenn man hohe Sanierungskosten hat die Umsatzsteuerbefreiung eigentlich nachteilig ist?
Was hat das mit der Kleinunternehmerregelung zu tun? V+V ist gar kein Gewerbe.
@@mottefriedamann2293 Ich habe angenommen, dass es in Deutschland gleich ist wie in Oesterreich -> hier kann man als privater Vermieter die Kleinunternehmerregelung gelten machen (bei Umsaetzen unter 30.000 Euro/j) und ist damit "unecht Umsatzsteuer befreit" (Ansonsten ist vermieten immer umsatzsteuerpflichtig) ...
Ich weisz dass es auch in Deutschland moeglich ist mit oder ohne Umsatzsteuer zu vermieten -> ob dazu auch die Kleinunternehmerregelung herangezogen werden muss - oder eine andere rechtliche Moeglichkeit besteht weisz ich nicht.
Die Frage zielt jedenfalls auf das Gleiche ab -> saniert man viel, zahlt man viel Umsatzsteuer -> von daher koennte es unter Umstaenden sinnvoll sein umsatzsteuerpflichtig zu vermieten -> auch wenn man (aus welchem Grund auch immer) das auch umsatzsteuerfrei tun koennte.
@@Zar4thustr4 In D ist Vermietung grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Daher muss auch keine Befreiung beantragt werden. Es besteht lediglich zeitlich begrenzt die Möglichkeit pro Umsatzsteuer zu optieren - dies könnte dann Sinn machen, sofern tatsächlich hohe Vorsteuerbeträge gezahlt werden. Ob es allerdings auch langfristig bei einem auf Dauer angelegten Vermietungsmodell Sinn macht, darf für den Regelfall getrost verneint werden - Steuersparmodelle und Abschreibungsbetriebe mal ausgenommen!
@@mottefriedamann2293
Ob es verneint werden kann, haengt - menem Verstaendnis nach - wahrscheinlich davon ab wie schnell man z.B.: nach einer Sanierung wieder auf "umsatzsteuerfrei" zurueckschalten kann (in Oesterreich bindet man sich immer fuer 4 Jahre)?
Jedenfalls hat Alexander Luhm eine Videoserie "Steuern sparen für Fortgeschrittene" mit einem Muenchner Steuerberater/ImInvestor, dessen Namen ich gerade vergessen, habe hochgeladen.
Dieser Profi erwaehnt in einem Nebensatz so etwas aehnliches wie, dass es im Regelfall vorteilhaft waere umsatzsteuerpflichtig zu vermieten - er gibt aber keine naehere Begruendung an, weil er eigentlich gerade ueber etwas anderes sprach. Meine einzige Erklaerung ist, dass er Sanierungen meint? In jeden Fall denke ich, dass mir irgendeine wichtige Information fehlt, weil ich diese Aussage nicht wirklich nachvollziehen konnte.
@@Zar4thustr4 Bindung läuft auf 10 Jahre in D, ansonsten geht die Vorsteuer rückwirkend verlustig!
Wenn ich das richtig verstehe. Also ich möchte es mal auf’s Maximum vereinfachen. Alle Maßnahmen die meine Immobilie in irgendeiner Form aufwerten kann man als Anschaffungsnahe kosten sehen?
Verbessert mich bitte falls ich falsch liege
Nein.
Im prinzip ne frage, ob insgesamt eine standardhebung eintritt oder du nur den ehemaligen standard wiederherstellst....antworten und beispiele gibt das Finanzministerium im BMF v. 18.07.2003 IV C 3-S 2211-94/03 ( datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/88567/ ) :-)
Schade, dass ich mir das Video als Student, der das für die Uni braucht anschaue, anstatt ein Immobilieninvestor zu sein... :D