Ich habe während meiner Examensvorbereitung (in der Coronazeit) oft auf RUclips-Lernvideos zugegriffen. Eine tolle interaktive Alternative zum vergleichsweise monotonen Bücherwälzen. Neben Juracedemy haben mir die Videos von der Bucerius Law School sehr gut gefallen. Ich muss hier schon betonen, dass die Bucerius Law School in Sachen Digitalisierung aber auch moderne Aufbereitung der Lerninhalte meiner Universität (WWU Münster) deutlich voraus ist. Mit dem heutigen Erfahrungshorizont hätte ich mich wohl für ein Studium an der Bucerius Law School entschieden. Danke für die coolen Videos.
Wenn ich auf 30h-Basis angestellt bin und mich mein Arbeitgeber in einer Woche für nur 29h einteilt und in einer anderen Woche für nur 29,5h, muss ich dann die Minusstunden nacharbeiten? Mein Arbeitgeber hat mir dafür 1,5 Minusstunden aufgebrummt.
Darf ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag als Klausel schreiben das es bei Behördlichen Schließungen keine Lohnfortzahlung gibt und der Arbeitgeber nicht in Annahme Verzug ist ,ist das rechtens? Da liegt ja das ganze Risiko beim Arbeitnehmer 😢
Ist von 615 S. 3 neben der Betriebsrisikolehre auch die Lehre vom Wirtschaftsrisiko umfasst? Wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Nachfragegründen keine Arbeit anbieten kann?
ich verstehe die Relevanz der Abgrenzung zwischen § 326 II und § 615 S. 1 nicht.. käme man über § 326 II 1 Var. 2 nicht zur selben Lösung (Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs)? Geht es also nur darum, welche Norm man formal anwendet?
ja, zu 326 BGB kommt man ja nur insoweit die Leistung unmöglich ist, wozu eine absolute Fixschuld von nöten ist. Man kann aber nicht in Verzug der Annahme einer Leistung sein, die bereits unmöglich ist. Also könnte man meinen, dass 615 BGB nicht gilt und dass deshalb auf 326 BGB zu rekurrieren ist. Genau genommen ist ja dann auch nicht der Arbeitsgeber für die Unmöglichkeit der Nahholbarkeit der Leistung iSv 326 II Var.1 verantwortlich, sondern das Arbeitszeitgesetz. Mithin wäre auch keine Anspruch nach 326 gegeben. deswegen kommt man zum Ergebnis dass 615 einfach spezieller als 326 ist, denn sonst wäre der 615 ja überflüssig und man könnte keinen anspruch begründen
Danke für den Hinweis. Da ist uns leider ein Fehler unterlaufen - bei Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist in der Tat auf § 326 II 1 Var. 1 und nicht § 326 II 1 Var. 2 abzustellen.
Hallo ich hab ein arbeitsvertag bei einem personalservice gemacht und mein erster arbeitstag wa 01.02 ich hab bis jetz kein fehltag gehabt ich arbeite vollzeit im monat 150 std der personaldienstleister meintr das ich erst am 15.03 mein ersten lohn kriege und irgendwie hat er nochwas gesagt bin mir nicht sicher irgendwas mot 15 tage bleiben drin weis aber nicht meine frage ist bis zum 15.03 würden es 233 stunden machen mit dem tag am 15 ten kriege ich jetz die gearbeitete summe komplett oder nur für den monat februar und die tage im märz bleiben die drine ? Vielend dank im vorraus.
Leider dürfen wir hier keine individuelle Rechtsberatung anbieten und würden das auch aus zeitlichen Gründen gar nicht schaffen. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder an eine Gewerkschaft.
Ich hab dich sehr gut verstanden und das ging mir genauso damals als ich meinen Job angefangen habe. Du hast am 1. Februar angefangen. Lohnzufluss ist immer monatlich der 15.! Die Arbeitsstunden vom 01.02. bis 28.02 bekommst du am 15.03.! Und diese 15 Tage die du im März gearbeitet hast, bekommst du am 15.04.! (01.03.-31.03.) du arbeitest am Anfang deiner Beschäftigung 1,5 Monate und dann erst bekommst du dein vollen Monatsgehalt. Die zwei Wochen gehen nicht verloren die bekommst du auf dem darauf folgenden Monat.
Wäre auch ziemlich dumm das Verschulden des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, weil dieser ihm trotz Vertrag keine Arbeit anbietet oder anbieten kann. Das ist Arbeitgeberrisiko, sonst hätten es Zeitfirmen ja noch leichter.
Mashalla, der Bruder war beim Friseur. Seiten wieder frisch.
Pandemie, dies das
Ich habe während meiner Examensvorbereitung (in der Coronazeit) oft auf RUclips-Lernvideos zugegriffen. Eine tolle interaktive Alternative zum vergleichsweise monotonen Bücherwälzen. Neben Juracedemy haben mir die Videos von der Bucerius Law School sehr gut gefallen. Ich muss hier schon betonen, dass die Bucerius Law School in Sachen Digitalisierung aber auch moderne Aufbereitung der Lerninhalte meiner Universität (WWU Münster) deutlich voraus ist. Mit dem heutigen Erfahrungshorizont hätte ich mich wohl für ein Studium an der Bucerius Law School entschieden. Danke für die coolen Videos.
Tolle Videoreihe, genau richtig zu meinem Schwerpunkt in Arbeitsrecht! Bitte mehr solcher Videos, danke 🤗
Da zitieren wir doch gerne Prof. Jacobs: „Arbeitsrecht ist Sexy!“ Viel Erfolg beim Studium!
@@buceriuslaw Vielen Dank!
top video, vielen Dank dafür !
Instablaster.
0:50 -> da meint ihr sicherlich § 323 II Nr. 2 und nicht S. 2 oder?
Wenn ich auf 30h-Basis angestellt bin und mich mein Arbeitgeber in einer Woche für nur 29h einteilt und in einer anderen Woche für nur 29,5h, muss ich dann die Minusstunden nacharbeiten?
Mein Arbeitgeber hat mir dafür 1,5 Minusstunden aufgebrummt.
Darf ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag als Klausel schreiben das es bei Behördlichen Schließungen keine Lohnfortzahlung gibt und der Arbeitgeber nicht in Annahme Verzug ist ,ist das rechtens? Da liegt ja das ganze Risiko beim Arbeitnehmer 😢
Was ein geiles Video! So verständlich! THANK YOU
Das freut uns!
Ist von 615 S. 3 neben der Betriebsrisikolehre auch die Lehre vom Wirtschaftsrisiko umfasst? Wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Nachfragegründen keine Arbeit anbieten kann?
Ja, neben dem Betriebsrisiko trägt der AG auch das Wirtschaftsrisiko nach 615 S.3
ich verstehe die Relevanz der Abgrenzung zwischen § 326 II und § 615 S. 1 nicht.. käme man über § 326 II 1 Var. 2 nicht zur selben Lösung (Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs)? Geht es also nur darum, welche Norm man formal anwendet?
ja, zu 326 BGB kommt man ja nur insoweit die Leistung unmöglich ist, wozu eine absolute Fixschuld von nöten ist. Man kann aber nicht in Verzug der Annahme einer Leistung sein, die bereits unmöglich ist. Also könnte man meinen, dass 615 BGB nicht gilt und dass deshalb auf 326 BGB zu rekurrieren ist. Genau genommen ist ja dann auch nicht der Arbeitsgeber für die Unmöglichkeit der Nahholbarkeit der Leistung iSv 326 II Var.1 verantwortlich, sondern das Arbeitszeitgesetz. Mithin wäre auch keine Anspruch nach 326 gegeben. deswegen kommt man zum Ergebnis dass 615 einfach spezieller als 326 ist, denn sonst wäre der 615 ja überflüssig und man könnte keinen anspruch begründen
Muss es bei 7:06 nicht heißen: § 326 II 1 Var. 1 ?
Danke für den Hinweis. Da ist uns leider ein Fehler unterlaufen - bei Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist in der Tat auf § 326 II 1 Var. 1 und nicht § 326 II 1 Var. 2 abzustellen.
Hallo ich hab ein arbeitsvertag bei einem personalservice gemacht und mein erster arbeitstag wa 01.02 ich hab bis jetz kein fehltag gehabt ich arbeite vollzeit im monat 150 std der personaldienstleister meintr das ich erst am 15.03 mein ersten lohn kriege und irgendwie hat er nochwas gesagt bin mir nicht sicher irgendwas mot 15 tage bleiben drin weis aber nicht meine frage ist bis zum 15.03 würden es 233 stunden machen mit dem tag am 15 ten kriege ich jetz die gearbeitete summe komplett oder nur für den monat februar und die tage im märz bleiben die drine ? Vielend dank im vorraus.
Leider dürfen wir hier keine individuelle Rechtsberatung anbieten und würden das auch aus zeitlichen Gründen gar nicht schaffen. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder an eine Gewerkschaft.
Ich hab dich sehr gut verstanden und das ging mir genauso damals als ich meinen Job angefangen habe. Du hast am 1. Februar angefangen. Lohnzufluss ist immer monatlich der 15.! Die Arbeitsstunden vom 01.02. bis 28.02 bekommst du am 15.03.! Und diese 15 Tage die du im März gearbeitet hast, bekommst du am 15.04.! (01.03.-31.03.) du arbeitest am Anfang deiner Beschäftigung 1,5 Monate und dann erst bekommst du dein vollen Monatsgehalt. Die zwei Wochen gehen nicht verloren die bekommst du auf dem darauf folgenden Monat.
Kleine Korrektur: Bei 0:45 hätte es § 323 II Nr. 2 BGB heißen müssen. Vielen Dank für das tolle Video!
Vielen Dank für den Hinweis. Da ist uns leider ein Fehler unterlaufen - § 323 II Nr. 2 BGB ist die richtige Norm.
Wäre auch ziemlich dumm das Verschulden des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, weil dieser ihm trotz Vertrag keine Arbeit anbietet oder anbieten kann. Das ist Arbeitgeberrisiko, sonst hätten es Zeitfirmen ja noch leichter.