Mal angenommen eine große Miterbengemeinschaft möchte sich zügig (zB 2 Monate nach Erbfall) auflösen (§2042), ein Miterbe ist aber auf 30 Jahre als Vor bzw Nacherbe eingesetzt. Was passiert dann mit dieser Vor bzw Nacherbstellung im Falle de §2042?
Die Vor/Nacherbschaft hindert die Auseinandersetzung nicht. Beim Eintritt des Nacherbfalls erhält die Nacherbin dasjenige, was die Vorerbin im Zuge der Auseinandersetzung erhalten hat. Nur wenn die Auseinandersetzung die Veräußerung eines Grundstücks o.ä. erfordert, braucht dies nach §§ 2113 f. BGB die Zustimmung der Nacherbin.
Der Müko definiert ganz zu Anfang des §741: Gemeinschaft iSd § 741 ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Steht diese Definition im Konflikt mit Jender der Gesamthandsgemeinschaft?
"Konflikt" hört sich so an, als ob die Definitionen widersprüchlich sind, das sind sie nicht, sondern sie umreißen eben zwei unterschiedliche Formen der Teilhabe. Zentraler Unterschied ist tatsächlich, dass die Gesamthandsgemeinschaft keine ideellen Bruchteile kennt, sondern den ungeteilten Gesamtgegenstand und Gesamtzugriff betont. Die Grenze ist zugegebenermaßen feinsinnig, denn trotz Gesamthand lässt das Gesetz ja z.B. Verfügungen über den Anteil an einer Erbschaft zu, §§ 2033 ff. BGB.
Vielen vielen Dank für die so hilfreiche Vorlesungsreihe - didaktisch wieder einmal große Klasse, macht viel Spaß! Haben Sie vor noch eine Vorlesungsreihe zu Handelsrecht- oder Gesellschaftsrecht zu machen? :)
@@jurapodcast Jetzt wollte ich genau dieselbe Frage stellen und habe diesen Kommentar gefunden...Das ist so schade! Ich denke, da wäre Ihre Lehr- und Erklärweise sehr hilfreich für das einfachere Verständnis. :)
Danke für die tolle Vorlesung!☺ Irgendwie habe ich den Sinn von § 2050 nicht so ganz verstanden. Um ein bisschen auszuholen; gesetzliche Erbfolge soll doch den fehlenden Willen des Erblassers ersetzen, oder nicht ? Er ist verstorben und kann nicht mehr sagen was er wie haben möchte, oder vielleicht wollte er seinen Nachlass auch einfach nicht regeln. Wenn der Erblasser aber zu seinen Lebzeiten durch Zuwendungen i.S.d. § 2050 BGB aber deutlich gemacht hat dass er wollte, dass das eine Kind eben eine teure Ausbildung oder ein Auto erhält, warum wird dann dieser Wille vom Gesetzgeber nicht akzeptiert und sogar durch § 2050 "rückgängig" gemacht indem die Zuwendungen ausgeglichen werden? Das stellt sich doch das Gesetz über den zu Lebzeiten deutlich gemachten Willen des Erblassers? Oder sagt man, der Erblasser wusste nicht wann er sterben würde, und vielleicht hätte er, wäre er nicht gestorben, dem anderen Kind auch noch eine Zuwendung zukommen lassen?
Ich verstehe Ihren Punkt. Die gesetzgeberische Entscheidung von § 2050 BGB lässt sich vielleicht am ehesten verstehen, wenn man dem Erblasser bei lebzeitigen Zuwendungen an die gesetzlichen Erben im Zweifel unterstellt, dass die begünstigte Person aufgrund einer Sondersituation schon einmal etwas vorab erhält. Man müsste aber in der Tat mal empirisch untersuchen, ob diese Unterstellung den typischen Erblasserwillen trifft, sicher ist das nicht...
Der §2052 sagt, das der §2050 überhaupt nur zur Anwendung kommt, wenn alle Erben / Abkömmlinge auf die gleiche Quote gesetzt werden oder die gesetzliche Erbfolge bei welche das ja ohnehin der Fall ist §1924(4) eintritt. Heißt, wenn Erblasser geringfügig ungleich verteilen ist die Ausgleichungspflicht nach §2050 schon gar nicht mehr gegeben und der §2050 wird nicht berücksichtigt?
Mit "demselben" Verhältnis meint das Gesetz in § 2052 BGB tatsächlich exakt dasselbe Verhältnis. Bei sehr geringfügigen Abweichungen kann man vertreten, eine Ausgleichsanordnungen zwischen die Zeilen der Verfügung hineinzulesen (Ann in MüKoBGB, § 2052 BGB Rn. 2). Im Übrigen kommt die Ausgleichspflicht des § 2050 BGB natürlich noch in dessen originären Fällen zur Anwendung, d.h. wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt.
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe. Ich habe eine wahrscheinlich sehr belanglose Frage, stehe aber auf dem Schlauch... Wie hat der Gläubiger mit seinen Forderungen zu verfahren, wenn seine Schuldnerin (die Erblasserin) verstorben ist und das Erbe von jeglichen Aspiranten ausgeschlagen wird (z.B. wenn es wirtschaftlich keinen Sinn ergeben würde dieses anzunehmen, es also gänzlich negativ ist) ?
Wenn der Staat nach § 1936 BGB Erbe wird, erbt er grds. auch die Schulden der Erblasserin, kann seine Haftung aber nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken. Bei wirtschaftlich insgesamt wertlosen Nachlässen gehen die Gläubiger daher leer aus.
Hat eine ErbenG mehr Gesellschaftlichen Charakter (§705), trotz Ihrer mangelnden Rechts u Parteifähigkeit oder mehr gemeinschaftl Charakter (§741) ? Oder mehr Personenvereinigung sui generis bzw Mischform? Außer dem Anteil des Nachlass besteht ja kein gemeinsamer Zweck wie Ihn die GbR benötigt. Daher würde ich sagen, wie das Wort ErbenGEMEINSCHAFT ja auch sagt eher gemeinschaftlicher (741) Charakter?
Die Erbengemeinschaft ist sowohl von der Bruchteilsgemeinschaft als auch von der GbR deutlich zu unterscheiden. "Sui generis" passt gut, "Vereinigung" klingt schon zu sehr nach Freiwilligkeit und "Mischform" passt auch nicht. Zentrales Charakteristikum ist die Zwangsgemeinschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt ist.
Für Leute die SchuldR BT gerne auf den sankt nimmerleinstag schieben: Wenn man sich im Gesetz eine Notiz/Verweis zur Gesamthand =2jedem gehört alles" (§705/§1922/§1415) machen möchte, würden Sie zur Definition der Gesamthand den §2033 /§2040 als "nichtlegal" Definition der Gesamthand dazuschreiben oder besser den §719?
Ich würde hier generell nicht GbR-Recht, Familienrecht und Erbrecht untereinander mischen, d.h. ich würde keine Normen aus einem Teilrechtsgebiet zitieren, das in konkreten Fall keine Anwendung findet.
Ist die Erbengemeinschaft eigentlich (teil)rechtsfähig/ parteifähig (§50ZPO)? Dann könnte Sie sich wiederum vertreten lassen (§164), selbst erben oder als Gemeinschaft wieder selbst Partei eines Erbvertrages werden.
@@jurapodcast Moah, wenn man den §723 (1) anschaut, kann der BGB-Gesellschafter auch jederzeit kündigen (und die BGB Außen Gesellschaft ist laut Rechtsprechung rechtsfähig). Aber aus der ersten Hälfte des Satz 1 (§723) liest man wieder das es nicht so sein muss und ein Äquivalent zum §724 gibt es bei der Erbengemeinschaft anscheinend nicht. Studiere in Göttingen und Miete von einer Erbengemeinschaft vertreten durch eine Hausverwaltung. Die scheint es schon sehr lange zu geben. Aber auch ein Blick in den Grüneberg Kurzkommentar bestätigt Ihre Aussage das der Gesetzgeber von Auseinandersetzung ausgeht. Ohne Kommentar und frage an Sie hätte ich das nie aus dem §2042 rausgelesen.
@@janesa5097 Sagen wir mal so: Das mit der Rechtsfähigkeit der GbR war ne schwere Geburt. Der Gesetzgeber wollte das eigentlich, deswegen hat die Rechtsprechung das sehr schleichend erfunden. Ab Januar 2024 steht es dann aber tatsächlich im neuen § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
@@jurapodcast Exkurs SchuldR BT: Also die Formen der Gemeinschaft sind einmal die Bruchteilsgemeinschaft nach (§741) und die Gesamthandsgemeinschaft (wahrscheinlich §742?), richtig?
Ganz zu Anfang des Videos (und bei Minute 38:00) wird auf die Konfliktträchtigkeit von Erbengemeinschaften eingegangen. Was ist eigentlich konfliktträchtiger, die Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen oder die Pflichtteilsberechtigte Person im Verhältnis zur Erbengemeinschaft? Den wenn letzteres Verhältnis konfliktärmer ist, könnte man zB dahingehend konsultieren bei entsprechend vielen Pflichtteilsberechtigten diese auch auf den Pflichtteil zu setzen und die andere Hälfte als Vermächtnis zuzuwenden (womit ja alle wieder dieselbe Partizipationsquote haben) vorausgesetzt Erblasserperson hat vor allem riesige Bargeldvorkommen.
Gute Überlegung, allerdings muss ja irgendwer dann schon noch Erbe sein, und der hat dann die ganzen schuldrechtlichen Ansprüche zu erfüllen. Man kann das trotzdem überlegen, es hängt dann aber sehr vom Einzelfall ab.
@@jurapodcast Das macht aber ja nichts, wenn die Erblasserperson keine §1967 (1) Nachlassverbindlichkeiten hatte, dann könnte sich ein Konflikt in diesem Fall nur ergeben, wenn die Person, die geerbt hat Ihrer unzweifelhaften Zahlungsverpflichtung rechtswiedrig nicht nachkommen möchte. Die meiner Meinung nach zentralen konflikt ursächllichen Normen im ErbR müssten der §2023 und §2033(2) sein. Diese ließen sich so Umgehen und dann ließe sich das Konfliktpotential darauf reduzieren das die erbende Person Ihrer objektiv fairen Pflicht aus §1967 (2) nicht nachkommen möchte. In so einem Fall kann ein Gericht objektiv auch schnell ein Urteil sprechen.
Mir ist eingefallen, dass sie einmal kritisiert haben, dass man bei RUclips nicht mehr wählen kann, ob und wann Werbung gezeigt wird. Bei Chrome kann man Erweiterungen hinzufügen und zB einen Ad-Blocker installieren. Dann wird nie Werbung gezeigt (auch auf sonstigen Websites nicht) und RUclips verdient damit auch kein Geld. LG
@@jurapodcast Tatsächlich können also in einer zB 3 köpfigen Erbengemeinschaft zwei Minderjährige oder gar 6 jährige Abkömmlinge die 40jährige überlebende Ehegatte(in) überstimmen?
@@janesa5097 In der Regel ist hier Einstimmigkeit erforderlich. Wenn aber mal eine Mehrheit reicht, können die Minderjährigen die Erwachsene überstimmen; weil sie noch Kinder sind, handeln sie aber nicht selbst, sondern werden vertreten durch einen Ergänzungspfleger, § 1809 BGB.
Ich verstehe nicht warum Sie und das Gesetzt in §1943 von "Annahme" der Erbschaft sprechen. Diese geht doch per §1922/1942 qua Gesetz ohne Annahme über. Auch §788 ZPO spricht von "Annahme" welche ja nicht nötig ist wegen dem Erwerb von Rechts wegen. Oder ist Annahme synonym zu "nicht ausschlagen"?
Auch wenn man die Annahme wegen § 1943 Hs. 2 BGB nicht erklären muss, gibt es sie doch, sie spielt nur meistens keine Rolle, weil es in den meisten erbrechtlichen Fällen um einen insgesamt werthaltigen Nachlass geht, um den sich die Leute reißen...
@@jurapodcast Also lesen Sie das Gesetz so, das solange eine gewissen Attraktivität / Zusammensetzung des Nachlasses nicht gegeben ist eine Annahme notwendig ist und erst ab gewisser Werthaltigkeit der Erbschaft der "vonselbsterwerb" eintritt?
@@janesa5097 Gut, dass Sie fragen: Nein, so meinte ich es nicht. Sondern ich wollte sagen, dass die meisten Leute das Erbe haben wollen und deswegen die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen und dies auch im Nachhinein nicht bereuen. In diesen Fällen streitet man sich dann später nicht über Annahme oder Nichtannahme, sondern über ganz andere Themen, z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Pflichtteile, Nachlassbestand, Nachlasswert etc.
@@jurapodcast Also einigen wir uns darauf das "Annahme" gleichbedeutend ist mit "nicht ausschlagen"? "Annahme" wäre in diesem Fall dann nicht "aktives tun", sondern "aktives unterlassen". Ich störe mich daran das das Gesetz auch beim Besitz/Rechtsübergang von einem passiven Automatismus spricht (§857/1922) dann an anderer Stelle aber eine aktive "Annahme" erforderlich macht. Das widerspricht sich finde ich.
@@janesa5097 Wieder bin ich kleinkariert: "Annahme" ist die Akzeptanz der Erbenstellung. "Nicht ausschlagen" führt zur Fiktion der Annahme und damit zur Akzeptanz der Erbenstellung. Der winzige Unterschied ist also der Zwischenschritt der Fiktion im zweiten Falle.
Von der Erbengemeinschaft habe ich vorher nur sehr sporadisch im Studium gehört; tolle Folge wieder einmal!
Vielen Dank für das Lob!
Top erklärt ! Danke sehr!
Gerne!
Mal angenommen eine große Miterbengemeinschaft möchte sich zügig (zB 2 Monate nach Erbfall) auflösen (§2042), ein Miterbe ist aber auf 30 Jahre als Vor bzw Nacherbe eingesetzt. Was passiert dann mit dieser Vor bzw Nacherbstellung im Falle de §2042?
Die Vor/Nacherbschaft hindert die Auseinandersetzung nicht. Beim Eintritt des Nacherbfalls erhält die Nacherbin dasjenige, was die Vorerbin im Zuge der Auseinandersetzung erhalten hat. Nur wenn die Auseinandersetzung die Veräußerung eines Grundstücks o.ä. erfordert, braucht dies nach §§ 2113 f. BGB die Zustimmung der Nacherbin.
Der Müko definiert ganz zu Anfang des §741:
Gemeinschaft iSd § 741 ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen.
Steht diese Definition im Konflikt mit Jender der Gesamthandsgemeinschaft?
"Konflikt" hört sich so an, als ob die Definitionen widersprüchlich sind, das sind sie nicht, sondern sie umreißen eben zwei unterschiedliche Formen der Teilhabe. Zentraler Unterschied ist tatsächlich, dass die Gesamthandsgemeinschaft keine ideellen Bruchteile kennt, sondern den ungeteilten Gesamtgegenstand und Gesamtzugriff betont. Die Grenze ist zugegebenermaßen feinsinnig, denn trotz Gesamthand lässt das Gesetz ja z.B. Verfügungen über den Anteil an einer Erbschaft zu, §§ 2033 ff. BGB.
Vielen vielen Dank für die so hilfreiche Vorlesungsreihe - didaktisch wieder einmal große Klasse, macht viel Spaß! Haben Sie vor noch eine Vorlesungsreihe zu Handelsrecht- oder Gesellschaftsrecht zu machen? :)
Vielen Dank für die Anregung! Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist leider nicht meine Spezialisierung... :(
@@jurapodcast Jetzt wollte ich genau dieselbe Frage stellen und habe diesen Kommentar gefunden...Das ist so schade! Ich denke, da wäre Ihre Lehr- und Erklärweise sehr hilfreich für das einfachere Verständnis. :)
@@bettinahetke9369 Ich bitte um Nachsicht… 😌
Hast du da vielleicht einen Tipp, wer gute Unterlagen, eine gute Vorlesung zu einem oder beiden Bereichen anbietet online?
Gilt der §2050 auch für enterbte Abkömmlinge gesetzlich erster Ordnung?
Ja!
Danke für die tolle Vorlesung!☺
Irgendwie habe ich den Sinn von § 2050 nicht so ganz verstanden. Um ein bisschen auszuholen; gesetzliche Erbfolge soll doch den fehlenden Willen des Erblassers ersetzen, oder nicht ? Er ist verstorben und kann nicht mehr sagen was er wie haben möchte, oder vielleicht wollte er seinen Nachlass auch einfach nicht regeln.
Wenn der Erblasser aber zu seinen Lebzeiten durch Zuwendungen i.S.d. § 2050 BGB aber deutlich gemacht hat dass er wollte, dass das eine Kind eben eine teure Ausbildung oder ein Auto erhält, warum wird dann dieser Wille vom Gesetzgeber nicht akzeptiert und sogar durch § 2050 "rückgängig" gemacht indem die Zuwendungen ausgeglichen werden? Das stellt sich doch das Gesetz über den zu Lebzeiten deutlich gemachten Willen des Erblassers?
Oder sagt man, der Erblasser wusste nicht wann er sterben würde, und vielleicht hätte er, wäre er nicht gestorben, dem anderen Kind auch noch eine Zuwendung zukommen lassen?
Ich verstehe Ihren Punkt. Die gesetzgeberische Entscheidung von § 2050 BGB lässt sich vielleicht am ehesten verstehen, wenn man dem Erblasser bei lebzeitigen Zuwendungen an die gesetzlichen Erben im Zweifel unterstellt, dass die begünstigte Person aufgrund einer Sondersituation schon einmal etwas vorab erhält. Man müsste aber in der Tat mal empirisch untersuchen, ob diese Unterstellung den typischen Erblasserwillen trifft, sicher ist das nicht...
"steter Besichtigungstropfen höhlt den Stein" ... haha
Was mir so alles über die Lippen kommt…
Der §2052 sagt, das der §2050 überhaupt nur zur Anwendung kommt, wenn alle Erben / Abkömmlinge auf die gleiche Quote gesetzt werden oder die gesetzliche Erbfolge bei welche das ja ohnehin der Fall ist §1924(4) eintritt. Heißt, wenn Erblasser geringfügig ungleich verteilen ist die Ausgleichungspflicht nach §2050 schon gar nicht mehr gegeben und der §2050 wird nicht berücksichtigt?
Mit "demselben" Verhältnis meint das Gesetz in § 2052 BGB tatsächlich exakt dasselbe Verhältnis. Bei sehr geringfügigen Abweichungen kann man vertreten, eine Ausgleichsanordnungen zwischen die Zeilen der Verfügung hineinzulesen (Ann in MüKoBGB, § 2052 BGB Rn. 2). Im Übrigen kommt die Ausgleichspflicht des § 2050 BGB natürlich noch in dessen originären Fällen zur Anwendung, d.h. wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt.
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe. Ich habe eine wahrscheinlich sehr belanglose Frage, stehe aber auf dem Schlauch...
Wie hat der Gläubiger mit seinen Forderungen zu verfahren, wenn seine Schuldnerin (die Erblasserin) verstorben ist und das Erbe von jeglichen Aspiranten ausgeschlagen wird (z.B. wenn es wirtschaftlich keinen Sinn ergeben würde dieses anzunehmen, es also gänzlich negativ ist) ?
Wenn der Staat nach § 1936 BGB Erbe wird, erbt er grds. auch die Schulden der Erblasserin, kann seine Haftung aber nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken. Bei wirtschaftlich insgesamt wertlosen Nachlässen gehen die Gläubiger daher leer aus.
Hat eine ErbenG mehr Gesellschaftlichen Charakter (§705), trotz Ihrer mangelnden Rechts u Parteifähigkeit oder mehr gemeinschaftl Charakter (§741) ? Oder mehr Personenvereinigung sui generis bzw Mischform? Außer dem Anteil des Nachlass besteht ja kein gemeinsamer Zweck wie Ihn die GbR benötigt. Daher würde ich sagen, wie das Wort ErbenGEMEINSCHAFT ja auch sagt eher gemeinschaftlicher (741) Charakter?
Die Erbengemeinschaft ist sowohl von der Bruchteilsgemeinschaft als auch von der GbR deutlich zu unterscheiden. "Sui generis" passt gut, "Vereinigung" klingt schon zu sehr nach Freiwilligkeit und "Mischform" passt auch nicht. Zentrales Charakteristikum ist die Zwangsgemeinschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt ist.
Für Leute die SchuldR BT gerne auf den sankt nimmerleinstag schieben: Wenn man sich im Gesetz eine Notiz/Verweis zur Gesamthand =2jedem gehört alles" (§705/§1922/§1415) machen möchte, würden Sie zur Definition der Gesamthand den §2033 /§2040 als "nichtlegal" Definition der Gesamthand dazuschreiben oder besser den §719?
Ich würde hier generell nicht GbR-Recht, Familienrecht und Erbrecht untereinander mischen, d.h. ich würde keine Normen aus einem Teilrechtsgebiet zitieren, das in konkreten Fall keine Anwendung findet.
Ist die Erbengemeinschaft eigentlich (teil)rechtsfähig/ parteifähig (§50ZPO)? Dann könnte Sie sich wiederum vertreten lassen (§164), selbst erben oder als Gemeinschaft wieder selbst Partei eines Erbvertrages werden.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und daher weder rechts- noch parteifähig.
@@jurapodcast Und aus welcher Norm ergibt sich das die Erbengemeinschaft auf Teilung ausgelegt ist? Umkehrschluss aus §2044 (2)?
@@janesa5097 Ja, und aus dem Wörtchen „jederzeit“ in § 2042 Abs. 1 BGB.
@@jurapodcast Moah, wenn man den §723 (1) anschaut, kann der BGB-Gesellschafter auch jederzeit kündigen (und die BGB Außen Gesellschaft ist laut Rechtsprechung rechtsfähig). Aber aus der ersten Hälfte des Satz 1 (§723) liest man wieder das es nicht so sein muss und ein Äquivalent zum §724 gibt es bei der Erbengemeinschaft anscheinend nicht. Studiere in Göttingen und Miete von einer Erbengemeinschaft vertreten durch eine Hausverwaltung. Die scheint es schon sehr lange zu geben. Aber auch ein Blick in den Grüneberg Kurzkommentar bestätigt Ihre Aussage das der Gesetzgeber von Auseinandersetzung ausgeht. Ohne Kommentar und frage an Sie hätte ich das nie aus dem §2042 rausgelesen.
@@janesa5097 Sagen wir mal so: Das mit der Rechtsfähigkeit der GbR war ne schwere Geburt. Der Gesetzgeber wollte das eigentlich, deswegen hat die Rechtsprechung das sehr schleichend erfunden. Ab Januar 2024 steht es dann aber tatsächlich im neuen § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
Also obwohl die Erbengemeinschaft " Gemeinschaft " heißt, ist Sie gar keine Gemeinschaft nach §745, richtig?
Genau; die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft sind zwei verschiedene Dinge.
@@jurapodcast Exkurs SchuldR BT: Also die Formen der Gemeinschaft sind einmal die Bruchteilsgemeinschaft nach (§741) und die Gesamthandsgemeinschaft (wahrscheinlich §742?), richtig?
@@janesa5097 Ja, richtig!
Ganz zu Anfang des Videos (und bei Minute 38:00) wird auf die Konfliktträchtigkeit von Erbengemeinschaften eingegangen. Was ist eigentlich konfliktträchtiger, die Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen oder die Pflichtteilsberechtigte Person im Verhältnis zur Erbengemeinschaft? Den wenn letzteres Verhältnis konfliktärmer ist, könnte man zB dahingehend konsultieren bei entsprechend vielen Pflichtteilsberechtigten diese auch auf den Pflichtteil zu setzen und die andere Hälfte als Vermächtnis zuzuwenden (womit ja alle wieder dieselbe Partizipationsquote haben) vorausgesetzt Erblasserperson hat vor allem riesige Bargeldvorkommen.
Gute Überlegung, allerdings muss ja irgendwer dann schon noch Erbe sein, und der hat dann die ganzen schuldrechtlichen Ansprüche zu erfüllen. Man kann das trotzdem überlegen, es hängt dann aber sehr vom Einzelfall ab.
@@jurapodcast Das macht aber ja nichts, wenn die Erblasserperson keine §1967 (1) Nachlassverbindlichkeiten hatte, dann könnte sich ein Konflikt in diesem Fall nur ergeben, wenn die Person, die geerbt hat Ihrer unzweifelhaften Zahlungsverpflichtung rechtswiedrig nicht nachkommen möchte. Die meiner Meinung nach zentralen konflikt ursächllichen Normen im ErbR müssten der §2023 und §2033(2) sein. Diese ließen sich so Umgehen und dann ließe sich das Konfliktpotential darauf reduzieren das die erbende Person Ihrer objektiv fairen Pflicht aus §1967 (2) nicht nachkommen möchte. In so einem Fall kann ein Gericht objektiv auch schnell ein Urteil sprechen.
Wenn jemand enterbt, also pflichtteilsberechtigt ist, ist er wahrscheinlich nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft?
Genau!
Mir ist eingefallen, dass sie einmal kritisiert haben, dass man bei RUclips nicht mehr wählen kann, ob und wann Werbung gezeigt wird. Bei Chrome kann man Erweiterungen hinzufügen und zB einen Ad-Blocker installieren. Dann wird nie Werbung gezeigt (auch auf sonstigen Websites nicht) und RUclips verdient damit auch kein Geld. LG
Herzlichen Dank, das ist ein guter Tipp!
Hat eigentlich in der Erbengemeinschaft jeder dasselbe Stimmrecht, egal wie alt er ist?
Ja, das Alter spielt keine Rolle.
@@jurapodcast Tatsächlich können also in einer zB 3 köpfigen Erbengemeinschaft zwei Minderjährige oder gar 6 jährige Abkömmlinge die 40jährige überlebende Ehegatte(in) überstimmen?
@@janesa5097 In der Regel ist hier Einstimmigkeit erforderlich. Wenn aber mal eine Mehrheit reicht, können die Minderjährigen die Erwachsene überstimmen; weil sie noch Kinder sind, handeln sie aber nicht selbst, sondern werden vertreten durch einen Ergänzungspfleger, § 1809 BGB.
Ich verstehe nicht warum Sie und das Gesetzt in §1943 von "Annahme" der Erbschaft sprechen. Diese geht doch per §1922/1942 qua Gesetz ohne Annahme über. Auch §788 ZPO spricht von "Annahme" welche ja nicht nötig ist wegen dem Erwerb von Rechts wegen. Oder ist Annahme synonym zu "nicht ausschlagen"?
Auch wenn man die Annahme wegen § 1943 Hs. 2 BGB nicht erklären muss, gibt es sie doch, sie spielt nur meistens keine Rolle, weil es in den meisten erbrechtlichen Fällen um einen insgesamt werthaltigen Nachlass geht, um den sich die Leute reißen...
@@jurapodcast Also lesen Sie das Gesetz so, das solange eine gewissen Attraktivität / Zusammensetzung des Nachlasses nicht gegeben ist eine Annahme notwendig ist und erst ab gewisser Werthaltigkeit der Erbschaft der "vonselbsterwerb" eintritt?
@@janesa5097 Gut, dass Sie fragen: Nein, so meinte ich es nicht. Sondern ich wollte sagen, dass die meisten Leute das Erbe haben wollen und deswegen die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen und dies auch im Nachhinein nicht bereuen. In diesen Fällen streitet man sich dann später nicht über Annahme oder Nichtannahme, sondern über ganz andere Themen, z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Pflichtteile, Nachlassbestand, Nachlasswert etc.
@@jurapodcast Also einigen wir uns darauf das "Annahme" gleichbedeutend ist mit "nicht ausschlagen"? "Annahme" wäre in diesem Fall dann nicht "aktives tun", sondern "aktives unterlassen". Ich störe mich daran das das Gesetz auch beim Besitz/Rechtsübergang von einem passiven Automatismus spricht (§857/1922) dann an anderer Stelle aber eine aktive "Annahme" erforderlich macht. Das widerspricht sich finde ich.
@@janesa5097 Wieder bin ich kleinkariert: "Annahme" ist die Akzeptanz der Erbenstellung. "Nicht ausschlagen" führt zur Fiktion der Annahme und damit zur Akzeptanz der Erbenstellung. Der winzige Unterschied ist also der Zwischenschritt der Fiktion im zweiten Falle.