Die Notwehrprovokation I Strafrecht AT Grundlagen 10

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  • Опубликовано: 27 дек 2024

Комментарии • 23

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent  2 года назад +2

    Hier das Juracademy Video zu dem letztgenannten Problem:
    ruclips.net/video/RLn1od5on3A/видео.html

  • @AntonioZwerg
    @AntonioZwerg 11 месяцев назад +1

    Richtig gut erklärt danke !

  • @Cessadavt
    @Cessadavt 9 месяцев назад +1

    Wie gewohnt mega gut erklärt! ☺️

  • @danielw1337
    @danielw1337 8 месяцев назад +1

    Schöne Zusammenfassung. Eine kleine, aber wichtige Anmerkung zum ersten Problem "Überreaktion des Provozierten." Die von dir aufgezeigte Lösung setzt voraus, dass dem Provokateur der Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der Überreaktion gemacht werden kann und sich erst dann die Ausübung des Notwehrrechts nach vorher dargestellten Regeln der Fahrlässigkeitsprovokation abhandeln lässt.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  8 месяцев назад

      Okay, das glaube ich nicht. Zumindest konnte ich im Münchener Kommentar nichts dazu finden. Auch der BGH hat ein solches Erfordernis nicht vorausgesetzt.

  • @weronika458
    @weronika458 2 года назад +1

    Super Video! :-) Hast du auch ein Video zur Abwehr- bzw. Absichtsprovokation gemacht?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  2 года назад +3

      Nein zur Abwehrprovokation habe ich kein Video. Ehrlicherweise kannte ich die Abwehrprovokation bis gerade noch gar nicht. Die Absichtsprovokation wird ja in diesem Video behandelt oder meinst du noch etwas anderes?

  • @ricardak1033
    @ricardak1033 2 месяца назад +1

    Irgendwie Check ich’s trotzdem nicht richtig. Man muss sich ja trotzdem nicht verprügeln lassen, nur weil man jemanden provoziert? Also was heißt, dass da keine Notwehr gilt? Als ob ich mich schlagen lassen muss, weil ich’s provoziert habe

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  2 месяца назад

      Wenn du jemanden provozierst, gilt im Regelfall die 3 Stufen Notwehr. Also du musst zuerst Ausweichen, wenn das nicht möglich ist darfst du Schutzwehr üben und erst zuletzt, wenn nichts anderes mehr geht, darfst du Trutzwehr üben.

  • @mcimmo
    @mcimmo Год назад +1

    Hi Jurastudent,
    eine Frage bezüglich eines Beispiels. Fällt eine durch mich verursachte Körperverletzung im folgenden Beispiel vollkommen unter Notwehr - sprich: werde ich freigesprochen?
    Hier das.Beispiel: Beim Spazieren entwickelt sich ein Augenkontakt mit einer Person auf der anderen Straßenseite. Diese beginnt, mich zu beleidigen. Ich beleidige kurz in einem ähnlichen Maße zurück. Die Person deutet nun an, mich schlagen zu wollen, wechselt die Straßenseite und läuft aggressiv auf mich zu. Ein bevorstehender Angriff ist offensichtlich. Ich schlage präventiv zu und setze den Angreifenden außer Gefecht.
    Handelt es sich hier um eine fahrlässige Notwehrprovokation meinerseits, obwohl meine Beleidigung reaktiv war? In dem Falle wäre ja ein Ausweichen von mir verlangt. Oder ist mein Zuschlagen rechtens?
    Ich danke vielmals für die Hilfe. Gerne kannst du mich auch auf eine andere Quelle verweisen.
    Freundliche Grüße, Manu

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад +2

      Hi Manu!
      Natürlich kann ich dir nur meine Einschätzung geben, am Ende wirst du einen Anwalt konsultieren müssen. So wie sich das für mich aus deinem Sachverhalt ergibt, bist du über die Notwehr gerechtfertigt.
      Selbst wenn wir annehmen, dass in deinem Fall eine unabsichtliche Notwehr Provokation vorliegt (andere Ansicht vertretbar), dann müsstest du zwar wohl erst Ausweichen, aber auf der anderen Seite ist das immer einfacher gesagt als getan. Einen Faustschlag auszuweichen schafft man nicht mal eben so. Schließlich hast du "nur" Schutzwehr geübt, daher würde ich hier wohl, trotz der wenigen Angaben im Sachverhalt, zum Ergebnis kommen, dass du hier gerechtfertigt warst (andere Ansicht vertretbar).
      Beste Grüße
      Der Jurastudent

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад +2

      Hier ist die Stelle aus dem BeckOK StGB 32 Rn. 42, die mich überzeugt hat: "Ist ein Ausweichen nicht oder nur mit erheblichen Risiken möglich, so kann das Notwehrrecht nicht gänzlich versagt werden (vgl. BGH NStZ 2014, 451 (452)) - denn dies würde einer Pflicht zur Duldung eines rechtswidrigen Angriffs gleichkommen - (Bertel ZStW 84 (1972), 6; Berz JuS 1984, 343; Jescheck/Weigend StrafR § 32 III 3a; vgl. BeckRS 2014, 08027, ex-ante Beurteilung), allerdings wird der Provokateur aufgrund des Missbrauchs des Instituts der Notwehr auf ein milderes - wenn auch weniger Erfolg versprechendes - Verteidigungsmittel verwiesen (Schönke/Schröder/Perron/Eisele Rn. 57)."

    • @mcimmo
      @mcimmo Год назад

      @@Der_Jurastudent Wow. Das ging sehr schnell. Vielen Dank erstmal für die Antwort.
      Bezüglich des wortwörtlichen „Ausweichens“, wenn ich keine andere Option gehabt hätte, eine sehr überzeugende Antwort - nun hätte ich ja aber theoretisch auch wegrennen können.
      Aber eigentlich ist es ja schon eine „Frechheit“, dass man reaktiv verbal seine Ehre verteidigt und damit potenziell sein Notwehrrecht bei der Verteidigung eines unrechten Angriffes verwirkt.
      Generell wüsste ich beim reaktiven „Zurückbeleidigen“ gerne, was da noch unter Notwehr fällt. Im Optimalfall müsste die andere Person dann ja mein Zurückbeleidigen dulden.
      Freundliche Grüße
      Manu

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад +1

      Genau, daher ist es auch sehr gut vertretbar zu sagen, dass hier schon gar keine Notwehrprovokation vorliegt.
      So weit ich weiß ist eine Notwehr nur so lange möglich, wie die Beleidigung ausgesprochen wird. Daher war deine Beleidigung wohl nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
      Aber ich persönlich als Richter würde annehmen, dass schon keine Provokation vorliegt und daher du ein uneingeschränktes Notwehrrecht hattest und deswegen gerechtfertigt warst.
      Deswegen hatte ich in meinem ersten Kommentar eine Notwehrprovokation mal unterstellt, nur um zu zeigen, dass selbst wenn wir eine solche annehmen, du immer noch gerechtfertigt warst. So zumindest meine Auffassung.

    • @mcimmo
      @mcimmo Год назад

      @@Der_Jurastudent Vielen, vielen Dank. Auch für deine Videos generell.

  • @Xgfcgrv345g-fo4qu
    @Xgfcgrv345g-fo4qu 4 месяца назад

    Worin unterscheiden sich die Notwehrprovokation von der Vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage? Die ähneln sich ja schon sehr

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  4 месяца назад

      Das sind Synonyme, also kein Unterschied zwischen den beiden, sondern einfach nur ein anderes Wort.

    • @Xgfcgrv345g-fo4qu
      @Xgfcgrv345g-fo4qu 4 месяца назад

      @@Der_Jurastudent Oh Okay, weil wenn ich die beiden google, steht dort was von Uni Potsdamm und das man die Vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage irgendwie mach der Drei-Stufen-Theorie löst 🥲

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  4 месяца назад +1

      Ja, das ist ja auch richtig was da steht, erkläre ich doch hier auch so:
      1. Stufe: Ausweichen
      2. Stufe: Schutzwehr
      3. Stufe: Trutzwehr
      Dasselbe habe ich im Video dargestellt

    • @Xgfcgrv345g-fo4qu
      @Xgfcgrv345g-fo4qu 4 месяца назад

      @@Der_JurastudentDanke :D