Der Jungbullenfall (Zivilrecht | Examensvorbereitung | Jura Podcast)

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  • Опубликовано: 18 окт 2024

Комментарии • 12

  • @ileanalucka1214
    @ileanalucka1214 4 года назад +3

    Ein Video zu den gesetzlichen Wertungen hinsichtlich der wichtigsten Gebiete im Zivilrecht fände ich auch sehr hilfreich. :)

  • @equestrianestherbiesenbach5377
    @equestrianestherbiesenbach5377 2 года назад +2

    tolles Video. Danke! Das einzige, was mir noch nicht gänzlich einleuchtet, ist, weshalb dem K gegen B ein Anspruch aus §985 zustände. Durch §950 hat der B doch gerade Eigentum erworben und der K ist nicht mehr Eigentümer. Somit liegt keine Vindikationslage vor. Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mich über meinen Denkfehler aufklärt :)

    • @lisa-marierahn9537
      @lisa-marierahn9537 2 года назад

      Es geht darum, dass der K (wenn die Bullen nicht verarbeitet worden wären) von B die Herausgabe der Bullen hätte verlangen können (weil er Eigentümer geblieben ist, da § 935 einem gutgläubigen Erwerb entgegenstand!). Der § 951 ist nur der der Rechtsfortwirkungsanspruch des § 985 (weil eben das "ursprüngliche Eigentum" verarbeitet wurde, d.h. Rechtsverlust, an die Stelle des Herausgabeanspruchs tritt also ein Anspruch auf Wertersatz!). Ich hoffe, ich konnte helfen.

  • @fynheesch
    @fynheesch 3 года назад +1

    Sehr, sehr hilfreiches Video zum Auffrischen des Gelernten!
    Es ist zudem sehr angenehm zuzuhören, vielen Dank!

  • @DEEPLISON
    @DEEPLISON 4 года назад +1

    Sehr schön, viel Erfolg.

  • @ileanalucka1214
    @ileanalucka1214 4 года назад +2

    Sehr hilfreiches Video. Gerne mehr davon!☺️

  • @ukovh9716
    @ukovh9716 3 года назад +1

    Ich fand als Argument für Nichtleistungskondiktion noch den Wortlaut "erleidet" ganz einleuchtend

  • @K.O.0107
    @K.O.0107 4 года назад +1

    Es gibt übrigens keinen Vorrang der Leistungskondiktion, sondern Lediglich einen Vorrang der Leistungsbeziehung:) Ansonsten sehr gutes übersichtliches video!

    • @JuraCast
      @JuraCast  4 года назад

      Danke für das Lob und für den Hinweis! Wenn sich jemand wie Stephan Lorenz diesen Fehler(?) erlaubt ( lorenz.userweb.mwn.de/skripten/subsi.pdf ) dann ist das ja zum Glück nicht soo wild ;-)

    • @JuraCast
      @JuraCast  4 года назад +4

      Für diejenigen, die solche Trivia interessieren (finde das selbst immer ganz nett):
      Der Begriff "Vorrang der Leistungskondiktion" wird durchaus gebraucht, vgl. u.a. Häuser, in MüKo HGB, Überweisungsverkehr Rn. 645, Rechtsprechung (u.a. BGH, NJW 2018, 1079) oder diverse Unterlagen von Professor*innen (siehe Google). Es wird dabei allerdings kritisiert, dass dieser Begriff missverständlich ist, da bereits das Vorliegen einer Leistung (nicht des gesamten Anspruchs) die Nichtleistungskondiktion über den gleichen Bereicherungsgegenstand (grundsätzlich) ausschließt, vgl. Thöne JuS 2019, 193, 195.
      Da diese Bezeichnung sowohl von Rspr als auch Literatur gebraucht wird, wird das wohl kaum als Fehler anzukreiden sein, allerdings ergibt die Kritik m.E. Sinn und Vorrang der Leistungsbeziehung passt besser. :)