Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung - ein Klausurstandard

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  • Опубликовано: 13 янв 2025

Комментарии • 6

  • @jannikl1132
    @jannikl1132 2 месяца назад +8

    Herr Hofmanns ist ja mein insgeheimer NachJuStiert MVP

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb 2 месяца назад +3

    Kommt nochmal so ein Video zur Klausurkorrektur im Examen? Das war wirklich super und sowas gibt es sonst nirgends! Ich würde mich darüber sehr freuen 😊

  • @SkarushSkipper
    @SkarushSkipper 2 месяца назад

    Der Sachverhalt dazu ist ja etwas dünn, aber mir kam direkt der Finalzusammenhang in den Kopf. Er wollte das Zeug=Heroin, das bekommt er auch. Sieht er danach das erst das Geld, müsste man dann noch über die Fortwirkung des Nötigungsmittel sprechen und ggf. den Finalzusammenhang an- oder ablehnen ?

    • @JuS-Videocast
      @JuS-Videocast  2 месяца назад +2

      Bei der Prüfung des Raubes müssen Sie selbstverständlich den Finalzusammenhang im Auge behalten. Unser A hatte es von Anfang an auf (sämtliche) Wertsachen des N abgesehen. Das eingesetzte Nötigungsmittel diente A auch als Mittel zur Verwirklichung der Wegnahme. Ihr Einwand ist vor dem Hintergrund nicht unberechtigt, dass Herr El-Ghazi an einer Stelle von "Zeugs" spricht. Das Wort "Zeugs" sollte sich auf alle (werthaltigen) Sachen beziehen, nicht nur auf die Drogen. Wenn der A hingegen ursprünglich nur die Übergabe der Drogen hätte erreichen wollen und ihm erst später in den Sinn gekommen wäre, die Situation für eine weitere Bereicherung seinerseits auszunutzen, stehen Sie in der Tat vor der von Ihnen geschilderten Situation. Dass das Nötigungsmittel fortwirkt, ändert nichts an der Notwendigkeit eines Finalzusammenhanges. An diesem dürfte es aber eben fehlen.

    • @SkarushSkipper
      @SkarushSkipper Месяц назад

      @@JuS-VideocastVielen Dank für die Antwort !