Da wäre ich mir nicht ganz so sicher. Wenn sich die Kündigung nach §648a BGB richtet, dann ist auch gemäß §648a VI das Recht Schadensersatz zu verlangen nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift deckt sich also somit mit der aus §314 IV. Das Problem ist nun, dass man bei der Verjährung nicht mehr sagen kann ,dass es um einen allgemeinen Anspruch aus Leistungsstörung geht, da ja die Kündigung nicht mehr auf §314 gestützt wird, sondern auf §648a. Meiner Ansicht nacht, kommt es dann auf die jeweiligen Verjährungsfristen des Gewährleistungsrechts an.
Hinweis: Seit 2018 richtet sich die außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB. In der Sache ändert sich dadurch nichts
Da wäre ich mir nicht ganz so sicher. Wenn sich die Kündigung nach §648a BGB richtet, dann ist auch gemäß §648a VI das Recht Schadensersatz zu verlangen nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift deckt sich also somit mit der aus §314 IV.
Das Problem ist nun, dass man bei der Verjährung nicht mehr sagen kann ,dass es um einen allgemeinen Anspruch aus Leistungsstörung geht, da ja die Kündigung nicht mehr auf §314 gestützt wird, sondern auf §648a. Meiner Ansicht nacht, kommt es dann auf die jeweiligen Verjährungsfristen des Gewährleistungsrechts an.
@@leonardelsing7622 gutes, systematisches Argument und sicher vertretbar
Guter Examensfall :-)