Aufhebung von Verwaltungsakten Fallbeispiel Nr. 1 I Verwaltungsrecht AT Grundlagen 22

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  • Опубликовано: 4 янв 2025

Комментарии •

  • @Patrick.M.
    @Patrick.M. Год назад +1

    Hey, ich habe jetzt fast die ganze Reihe zu Verwaltungsrecht AT, die ganze Reihe zur GoA und einzelne Videos aus dem Strafrecht zur Auffrischung geschaut und möchte mich an der Stelle mal herzlich für deine Arbeit bedanken. Du hast wirklich ein Talent dafür, juristische Themen ansprechend und gut zugänglich zu präsentieren. Vor allem im Verwaltungsrecht haben mich deine Videos deutlich weiter gebracht als die Vorlesung oder das Lehrbuch. Du hast es durch deine sympathische und humoristische Art zu präsentieren geschafft, dass das, für mich wirklich sterbenslangweilige Rechtsgebiet Verwaltungsrecht, am Ende doch bewältigbar war. Hoffentlich machst du noch lange weiter so :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Wow, vielen Dank für das Lob!
      Freut mich wirklich dir geholfen haben zu können :)
      Ich werde definitiv weiter machen, allerdings wird es auch mal Unterbrechungen geben, weil ich selbst ja auch noch studieren muss 😁

  • @ClaraHimmel-k9p
    @ClaraHimmel-k9p Год назад +1

    Hi! Erstmal vielen Dank für deine tollen Videos. Ich habe mich gefragt, warum wir eine Verletzung der Berufsfreiheit statt des Eigentums geprüft haben? Ich dachte die Abgrenzung wäre danach Erwerbsmöglichkeit/ Erworbenen und die Zahlung hatte das Fitnessstudio doch schon "erworben", oder?

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Hi! Vielen Dank!
      Der Spruch, Art. 12 GG schützt den Erwerb und Art. 14 GG schützt das Erworbene ist ein Merkspruch. Wichtig ist dabei aber zu wissen, dass Art. 14 nicht das Vermögen als solches schützt (Dreier/Kempny Art. 14 GG Rn. 72). Es gibt hier dann widerum die Ausnahme, wenn der Eingriff erdrosselnde Wirkung hat.
      Mein Lieblingsbeispiel ist das folgende: Ein Tempolimit wird für die Autobahnen erlassen. Jetzt mindert sich der Wert des Porsches 911 von Bürger B um 15000 €. Jetzt kann er nicht sagen: Art. 14 GG, weil das Vermögen als solches ist nicht durch Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt den Bestand des Eigentums, nicht den Wert des Eigentums.
      Wenn jetzt aber eine Autobahn gebaut wird und der Bauer B kann deswegen nicht mehr Erdbeeren anbauen. Jetzt verliert das Grundstück, wo er normalerweise immer die Erdbeeren angebaut hat, 90 % seines Wertes, dann wäre das eine erdrosselnde Wirkung und das wäre dann ein Eingriff in Art. 14 GG.
      Ich hoffe das ist klar geworden. :)

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Ah ja und jetzt auf den Fall bezogen: Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Die Rückforderung der 100000 € hat keine erdrosselnde Wirkung.
      Daher: Kein Eingriff in Art. 14 GG.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Habe mir jetzt auch nochmal die "offizielle" Lösung der Uni angeschaut und die geht auch direkt auf Art. 12 GG. Nichtsdestotrotz kannst du natürlich in deiner Klausur kurz den Artikel 14 ansprechen.

    • @ClaraHimmel-k9p
      @ClaraHimmel-k9p Год назад

      Danke für die schnelle Antwort. Ich lese sie, während im Hintergrund schon dein Video zu Konkurrenzen läuft! Wirklich toll, dass es jemanden wie dich gibt, der sich solche Mühe gibt! @@Der_Jurastudent

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Danke dir!