Ich glaube, dass die Kategorie der Zurechnungsnormen nicht berücksichtigt wurde. Im Privatrecht Zurechnung vom Verschulden und Kenntnis, z.B. § 278 bzw. § 166 BGB. Auch das Strafrecht kennt diese Systematik, z.B. in § 25 II StGB
Didaktisch hochwertiges Video. Oberbegrifflich kann man aber - in methodischer Hinsicht - auch von sog. Vollständigen und Unvollständigen Normen sprechen. Vollständige Normen sind dabei solche Normen, die einen syllogistisch eingerahmten Aufbau aufweisen und daher eine klare Rechtsfolge vorsehen. Beispielhaft hierfür ist der Käuferanspruch aus §433 I BGB, welcher sich - vollständig- als alleinige Norm lesen lassen kann. Darunter fallen also primär sog. Rechtsgrundlagen. Bei unvollständigen Normen ist es so, dass diese - wie Ihre Subkategorien 2-4 - keine selbständige Basis haben und nur - ergänzend, einschränkend oder verweisend - im Zusammenhang mit vollständigen Norm Sinn ergeben. Beispielhaft hierfür ist der Anspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §684 BGB, welcher auf das Bereicherungsrecht verweist.
Ja super erklärt. Richtig gut aber der Dude ist doch ein bisschen creepy... lieb gemeint aber das ist doch ein bisschen zu maschinenhaft. Kann man auch als Kompliment verstehen. Würde mich aber über mehr Persönlichkeit freuen.
Das reden "in" eine Kamera ist eben doch etwas anderes als das Unterrichten im Hörsaal, wir bitten um Nachsicht. Kommen Sie doch mal zu einem Schnuppertag vorbei, da können Sie Dr. Steffahn dann in persona und mit viel Persönlichkeit erleben.
"creepy" ist ultra übertrieben. Mach du mal ein Video und erschein dabei zu 100% natürlich. Wenn du dich mehr über Persönlichkeit freust, dann such das in persönlichem Kontakt mit Menschen im echten Leben und "verlang" es nicht aus einem Lehrvideo über Fakten. Alles was man sagen kann ist, dass die Lautstärke der Stimme manchmal ein bisschen leise ist, das ist alles.
super erklärt - vielen Dank!
Ich glaube, dass die Kategorie der Zurechnungsnormen nicht berücksichtigt wurde. Im Privatrecht Zurechnung vom Verschulden und Kenntnis, z.B. § 278 bzw. § 166 BGB. Auch das Strafrecht kennt diese Systematik, z.B. in § 25 II StGB
Vielen Dank für den Hinweis!
Zurechnungsnormen haben eine Ergänzungsfunktion und können daher funktional als Ergänzungsnorm qualifiziert werden.
Super Video!
Didaktisch hochwertiges Video. Oberbegrifflich kann man aber - in methodischer Hinsicht - auch von sog. Vollständigen und Unvollständigen Normen sprechen. Vollständige Normen sind dabei solche Normen, die einen syllogistisch eingerahmten Aufbau aufweisen und daher eine klare Rechtsfolge vorsehen. Beispielhaft hierfür ist der Käuferanspruch aus §433 I BGB, welcher sich - vollständig- als alleinige Norm lesen lassen kann. Darunter fallen also primär sog. Rechtsgrundlagen. Bei unvollständigen Normen ist es so, dass diese - wie Ihre Subkategorien 2-4 - keine selbständige Basis haben und nur - ergänzend, einschränkend oder verweisend - im Zusammenhang mit vollständigen Norm Sinn ergeben. Beispielhaft hierfür ist der Anspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §684 BGB, welcher auf das Bereicherungsrecht verweist.
Niemand mag Klugscheißer
Ja super erklärt. Richtig gut aber der Dude ist doch ein bisschen creepy... lieb gemeint aber das ist doch ein bisschen zu maschinenhaft. Kann man auch als Kompliment verstehen. Würde mich aber über mehr Persönlichkeit freuen.
Das reden "in" eine Kamera ist eben doch etwas anderes als das Unterrichten im Hörsaal, wir bitten um Nachsicht. Kommen Sie doch mal zu einem Schnuppertag vorbei, da können Sie Dr. Steffahn dann in persona und mit viel Persönlichkeit erleben.
"creepy" ist ultra übertrieben. Mach du mal ein Video und erschein dabei zu 100% natürlich. Wenn du dich mehr über Persönlichkeit freust, dann such das in persönlichem Kontakt mit Menschen im echten Leben und "verlang" es nicht aus einem Lehrvideo über Fakten. Alles was man sagen kann ist, dass die Lautstärke der Stimme manchmal ein bisschen leise ist, das ist alles.