Für den §134 BGB ist noch der Buchbindungspreis ein sehr gutes Beispiel. Diesen haben wir auch in unserer Vorlesung behandelt und sogar in einer Probeklausur bekommen.
Vorab vielen Dank für die tollen Videos. Für mich hat sich eine Frage zum Thema Sittenwidrigkeit/Wucher ergeben. Und zwar ist mein Prof. der Meinung, dass das Beispiel um den Darlehensvertrag anders gelöst werden müsste. Er sagt das Darlehen bleibt bestehen, jedoch fallen die Zinsen weg, da dieser Bestandteil "Wucher" ist, das Darlehen jedoch zum Vorteil des "Geschädigten" zinsfrei weiterläuft. Er hat noch ein weiteres Beispiel zu einem Arbeitsvertrag genannt, indem der Lohn ein "Hungerlohn" ist und auch dort der Vertrag bestehen bleibt, jedoch der Lohn zu Gunsten des "Geschädigten" angepasst wird. Wenn du mal kurz Zeit hast, würde mich die aktuelle h.M. zu diesem Fall interessieren. Vielen Dank, weiter so!
11:16 stimmt leider nicht, der Wucher ist in § 138 Abs. 2 BGB als Spezialfall der Sittenwidrigkeit dargelegt, während § 138 Abs. 1 als allgemeiner Auffangtatbestand für alle möglichen sittenwidrigen Rechtsgeschäfte dient.
Müsste mMn durchaus 134 BGB sein, da auch strafrechtliche Verbote (im Falle des Auftragskillers wohl der Mord nach 211 StGB, da zumindest niedere Beweggründe) greifen sollte.
Bester Kanal zum Thema Recht! Respekt für die Arbeit und liebe Grüße! Weiter so!
Danke dir :)
Ja sehr solide
ich liebe deine zusammenfassungen! Du nimmst mir echt die Angst vor der Klausur :)
Freut mich sehr zu hören :)
Für den §134 BGB ist noch der Buchbindungspreis ein sehr gutes Beispiel. Diesen haben wir auch in unserer Vorlesung behandelt und sogar in einer Probeklausur bekommen.
Danke für die Ergänzung! :)
Darüber schreibe ich gerade meine Hausarbeit :D
Finde bei Google nichts, welcher Fall genau ist das?
Vorab vielen Dank für die tollen Videos.
Für mich hat sich eine Frage zum Thema Sittenwidrigkeit/Wucher ergeben. Und zwar ist mein Prof. der Meinung, dass das Beispiel um den Darlehensvertrag anders gelöst werden müsste.
Er sagt das Darlehen bleibt bestehen, jedoch fallen die Zinsen weg, da dieser Bestandteil "Wucher" ist, das Darlehen jedoch zum Vorteil des "Geschädigten" zinsfrei weiterläuft.
Er hat noch ein weiteres Beispiel zu einem Arbeitsvertrag genannt, indem der Lohn ein "Hungerlohn" ist und auch dort der Vertrag bestehen bleibt, jedoch der Lohn zu Gunsten des "Geschädigten" angepasst wird.
Wenn du mal kurz Zeit hast, würde mich die aktuelle h.M. zu diesem Fall interessieren.
Vielen Dank, weiter so!
Ja einen Formmangel kann es bei Verträgen geben, wo eine Form vorgegeben ist wie beim Grundstückskauf. Unsitten können schon eher vorkommen.
11:16 stimmt leider nicht, der Wucher ist in § 138 Abs. 2 BGB als Spezialfall der Sittenwidrigkeit dargelegt, während § 138 Abs. 1 als allgemeiner Auffangtatbestand für alle möglichen sittenwidrigen Rechtsgeschäfte dient.
Wieso genau greift beim Auftragsmord die Sittenwidrigkeit nach 138 I und nicht das gesetzliche Verbot nach 134?
Müsste mMn durchaus 134 BGB sein, da auch strafrechtliche Verbote (im Falle des Auftragskillers wohl der Mord nach 211 StGB, da zumindest niedere Beweggründe) greifen sollte.
Stellvertretung ist allerdings auch ein big deal
Wucher tefecilik oluyor.
Welche Themen folgen noch?
Mfg
Quittung.Makbuz.
Bekomme.
Menkul gayrimenkul. UNBewegliche gegenstande.gayri Menkul ev mesela.menkul senet bewegliche oluyor.
Formmangel usul hatası.
Lol, bin ich etwa der einzige der sich das Ganze rein aus Interesse angeschaut hat? :D
Marlon definitiv....
Malmon - 😂
Wenn jemand aus Unwissenheit einen teuren Tisch viel zu günstig verkauft und ein anderer nutzt dies aus. Liegt hier ein Wucher vor?
Wie auffällig ist denn das Missverhältnis?
@@nastynick8382 Hat sich schon geklärt danke :) war kein Wucher👍