Was passiert, wenn man die Fristen für die Prüfungen nicht einhält, den Führerschein einmal verlängert und danach die prüfungen auch nicht zeitlich schafft und der Antrag einfach ausläuft? Kann man ihn einfach ein paar Jahre später wieder neu beantragen?
Hallo @funnyguenther7396, gemäß § 18 FeV gilt, dass die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden muss. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Weiter ist dort u.a. geregelt, dass der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.VG Marion/ Social Team
Kleiner Nachtrag: Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in besonderen Einzelfällen nach § 74 FeV erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung von Prüfungsfristen besteht nicht. Wenn zu lange gewartet wird, besteht sogar die Gefahr, dass auch die Fahrschulausbildung verfällt. Der Abschluss der Ausbildung darf (im Verhältnis zur theoretischen Prüfung) nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wenn der Ausbildungsabschluss länger als zwei Jahre zurückliegt, darf auf dieser Basis keine Prüfung mehr durchgeführt werden. Es muss also auch mit der Ausbildung von vorne begonnen werden. VG
Dauert Die bearbeitungszeit auch bei Neuerteilung des führerschein's 6-8 wochen ?
Danke im Vorraus...
In der Regel sollte die Bearbeitungsdauer ähnlich sein. Je nach Behörde und Überlastungsgrad kann es aber auch länger dauern.VG Claude/ Social Team
Was passiert, wenn man die Fristen für die Prüfungen nicht einhält, den Führerschein einmal verlängert und danach die prüfungen auch nicht zeitlich schafft und der Antrag einfach ausläuft? Kann man ihn einfach ein paar Jahre später wieder neu beantragen?
Hallo @funnyguenther7396, gemäß § 18 FeV gilt, dass die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden muss. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Weiter ist dort u.a. geregelt, dass der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.VG Marion/ Social Team
Kleiner Nachtrag: Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in besonderen Einzelfällen nach § 74 FeV erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung von Prüfungsfristen besteht nicht. Wenn zu lange gewartet wird, besteht sogar die Gefahr, dass auch die Fahrschulausbildung verfällt. Der Abschluss der Ausbildung darf (im Verhältnis zur theoretischen Prüfung) nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wenn der Ausbildungsabschluss länger als zwei Jahre zurückliegt, darf auf dieser Basis keine Prüfung mehr durchgeführt werden. Es muss also auch mit der Ausbildung von vorne begonnen werden. VG