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  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Год назад +1

    Sehr geehrter Herr Fries,
    ich habe eine kurze Verständnisfrage zum §439 III BGB im 2 Personenverhältnis. So wie ich es verstehe findet der §439 III BGB keine Anwendung, wenn bspw. das mangelhafte Parkett durch den Verkäufer im Rahmen eines KaufV mit Montagepflicht beim Käufer eingebaut wurde, Wortlaut §439 III, "Hat der Käufer..eingebaut".

    Nach §439 I BGB müsste der Verkäufer dem Käufer neues Parkett liefern oder den vorhandenen Mangel beseitigen. Aber nach welcher AGL kann der Käufer vom Verkäufer den nötigen Aus- und Einbau der Parkettstäbe verlangen? §439 I BGB passt irgendwie nicht und §439 III BGB ist nicht anwendbar.
    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort! 
Beste Grüße!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast Год назад +1

      § 439 Abs. 1 BGB kopiert das ursprüngliche Leistungsprogramm in die Nacherfüllung. Bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (die Alternative Werkvertrag sollte man hier im Blick haben) bedeutet das, dass die Nacherfüllung schon nach Abs. 1 BGB auch die erneute Montage umfasst. Aus dem Wortlaut ("Lieferung") geht das aber nicht klar hervor, da gebe ich Ihnen Recht.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Год назад +3

      @@jurapodcast vielen Dank dass Sie sich immer die Zeit für eine schnelle und hilfreiche Antwort nehmen, Herr Fries!