In 2 einfachen Schritten richtige VERFAHRENSART finden im VERWALTUNGSRECHT!

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  • Опубликовано: 18 окт 2024

Комментарии • 24

  • @lisariedel5176
    @lisariedel5176 Год назад +3

    ich schreibe am 17.2.23 meine Verwaltungsrechts AT klausur und uns wurde schon mitgeteielt das es sich nur um das Verwaltungsrecht AT drehen wird ohne das Verwaltungsprozessrecht. ich bin dir super dankbar für all deine Videos sie haben mir bis jetzt gut durch meine jetzt 3 Semester Jura gaholfen. :)

  • @DanielGassi
    @DanielGassi 8 месяцев назад +1

    Du bist einfach der Beste! Danke dafür!!!❤

  • @daviddavidinov810
    @daviddavidinov810 Год назад +7

    Am Donnerstag VerwR AT Klausur…. Vielen Dank ❤

  • @patriknnr4076
    @patriknnr4076 Год назад +3

    Wann startest du mal Verwaltungsprozessrecht? Danke für deine Videos.

  • @OrphyGawlik
    @OrphyGawlik Год назад +2

    omg danke 1000x !!

  • @allieg.1656
    @allieg.1656 Год назад

    Könntest du vielleicht eine Videoreihe zum ZPO II machen? :)

  • @kiki_holmes2218
    @kiki_holmes2218 Год назад +1

    einfach in 20 Minuten mehr gelernt als in vier Semestern Verwaltungsrecht ich liebs

  • @rrqew9136
    @rrqew9136 Год назад

    Super video ❤

  • @silentvoice717
    @silentvoice717 Год назад

    Danke brudiiii

  • @meront4823
    @meront4823 Год назад

    Verdienst einen Orden für solche Videos.
    Dank dir Meister

  • @timme4953
    @timme4953 Год назад +2

    Schade das meine Klausur vor deinen Verwaltungsprozessrecht Videos stattfindet.
    Die hätte ich noch gebraucht😂
    Aber ich danke dir trotzdem für die AT Reihe, die fasst das ganze Semester echt gut zusammen👍🏼!

  • @DerTeke
    @DerTeke Год назад +15

    Das Video ist (mal wieder) eine Katastrophe. Du machst unfassbar viele Fehler, die irreführend sind.
    Die Behauptung, dass die allgemeine Leistungsklage nicht im Gesetz definiert ist, ist zwar korrekt, aber es ist nicht korrekt, dass du keinen Paragraphen nennen kannst. Die allg. Leistungsklage wird in § 43 Abs. 2, § 111 und in § 113 Abs. 4 VwGO genannt. Die Paragraphen sollten in einer Klausur im ersten Examen zitiert werden. Schlimmer, als dass du das nicht erwähnst ist, dass deine Definition der allgemeinen Leistungsklage falsch ist. Du gehst davon aus, dass diese auf eine "Leistung" im Sinne einer positiven Handlung gerichtet sein muss. Einer der Hauptanwendungsfälle der allgemeinen Leistungsklage sind Unterlassungsklagen. Kurz gefasst muss die Klage auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung gerichtet sein. Das Beispiel was du nennst ist zwar grundsätzlich korrekt, aber extrem irreführend. Darauf komme ich später noch, weil du deinen eigenen Beispielsfall falsch löst. Die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung (einer der Hauptanwendungsfälle in Klausuren) erwähnst du nicht. 7:31 Was sind denn bitte "Normen, die von Gemeinden ausgesprochen werden". Das ist maximal unpräzise. Gemeint sind auch hier Verordnungen und Satzungen. 8:35 ist auch wenig hilfreich -auch § 35 S. 2 VwVfG, weil auch Allgemeinverfügungen Verwaltungsakte sind.
    9:45 ist lachhaft. Das ist keine Erklärung, es ist falsch was du redest. Der Begriff der Nichtigkeit hat schon nach dem allgemeinen Sprachgefühl nichts mit Rechtswidrigkeit zu tun. Die Nichtigkeitsgründe findest du in § 44 VwVfG. Es handelt sich um offensichtliche und schwerwiegende Fehler, die die Existenz des Verwaltungsaktes als solchen betreffen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist dagegen existent, widerspricht aber der Rechtslage. Das und nichts anderes. Die meisten rechtswidrigen Verwaltungsakte sind von Anfang an rechtswidrig. Den Bock schießt du aber mit der Definition von rechtswidrig ab: Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn festgestellt wird, dass er rechtswidrig ist? Das muss einem doch auffallen. Du wirfst Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit durcheinander. Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist. Das und nichts anderes. Wird gegen einen dieser Punkte verstoßen (und kann der Verstoß nicht geheilt werden), dann ist er rechtswidrig. Das ist keine Quantenphysik, das sind basics.
    Genial sind dann deine Beispielsfälle:
    A baut ihre Dachterasse aus und kriegt eine Abrissverfügung -kannst du mir erklären, wie man eine Dachterrasse abreißen will? Gemeint sein kann höchstens, dass der Rückbau angeordnet wird. Du kommst vor dem Hintergrund zu dem falschen Ergebnis einer Anfechtungsklage. Der Verwaltungsakt wäre hier aber nichtig, weil er nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG von niemandem ausgeführt werden kann.
    Bei Fall 4 komme ich auf dein falsches Verständnis der allgemeinen Leistungsklage zurück. Denn hier wäre wahrscheinlich die Verpflichtungsklage notwendig. Eine Subvention oder ein Zuschuss braucht nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen regelmäßig einer Auszahlungsgrundlage, meist in Form eines Verwaltungsaktes oder eines Verwaltungsvertrages. Du brauchst also einen Subventionsbescheid oder ähnliches. Der liegt aber nach deinem Beispiel nicht vor, ein Versprechen reicht nicht. Dass du allen Ernstes sagt, dass hier ganz offensichtlich eine Leistungsklage einschlägig ist und man "keinen Verwaltungsakt" hat, zeigt dass du keinen blassen Schimmer von der Materie hast. Subventionsbescheide sind im Examen absolutes Standardwissen und ich finde es krass, dass du das hier so falsch darstellst. Hast du dein Examen schon? Wenn du mir nicht glaubst exemplarisch: BVerwG, Urteil vom 18. 7. 2002 - 3 C 54.01.

  • @lmp5650
    @lmp5650 11 месяцев назад +2

    Kuss