❤️ ❤️ ❤️ 5 Vorschläge - wie DU uns helfen kannst? 👀 Video GANZ durchschauen 🔄 Video teilen ▶️ Nächstes @Sozialrat Video anklicken 🍿 Für die ganz mutigen: Einen Kommentar schreiben, in dem ihr euren Lieblings-RUclipsr verlinkt. Ich mache das als erster... @paulhilft 👭 Wer möchte, kann auch gerne Mitglied im Verein werden
Kommentar gelöscht, trotz Lob? Hat ja auch keine Zeit in Anspruch genommen...Nehme an, dass es dann auch keinen gibt, der für 2,50€eine Rechtsberatung bekommen hat. Clickbait für neue Mitglieder eines zusätzlichen gemeinnützigen Vereins? Awo-Prominenz kannte ich leider auch persönlich.. Vielleicht sind nicht alle gleich und unterliegen auch wirtschaftlichen Kontrollen... Aber Menschenkenntnis wird durch RUclips noch weiter demoralisiert.
Hallo, das ist ein wirklich tolles Video. Bei 07:25 eine kleine Korrektur: Gem. § 88 Abs. 1 SGG beträgt die Frist zur Bescheidung eins *Antrages* bei sechs Monaten. Bei Widersprüchen beträgt diese Frist nur drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG). Nach meiner Erfahrung überschreiten die Krankenkassen diese Fristen regelmäßig, jedenfalls bei Widersprüchen. Von daher sei eine Untätigkeitsklage im höchsten Maße empfohlen.
Ganz lieben Dank für deinen tollen Hinweis und insbesondere, dass du direkt die Quelle mit angegeben hast. Sowas liebe ich! Ich dachte bislang, dass die Fristen in §13 Abs. 3a SGB V geregelt sind. Oder betrifft das andere Leistungen?
@@Sozialrat Danke für die Frage. Da es vorliegend um einen Widerspruch ging, ist § 88 Abs. 2 SGG die einzig anwendbare Norm. Im Bezug auf Anträge gelten § 13 Abs. 3a SGB V und § 88 Abs. 1 SGG parallel. Diese beiden Regelungen unterscheiden sich jedoch in zwei Punkten: Erstens ist § 88 Abs. 1 SGG eine allgemeine Norm. D.h. diese Regelung gilt für alle Sozialbehörden. Das kann eine Krankenkasse sein, aber auch die Rentenversicherung, das Versorgungsamt oder ein Jobcenter. Hier muss die Behörde über jeden Antrag spätestens binnen sechs Monaten entscheiden. § 13 Abs. 3a SGB V regelt nur für Krankenkassen, dass diese einen Antrag auf Leistungen binnen drei bzw. fünf Wochen zu bescheiden hat. Das gilt aber, wie gesagt , nur für Krankenkassen. Zweitens, was sich völlig unterscheidet, sind die Konsequenzen die sich aus der Verletzung der entsprechenden Normen ergeben. Bei der Verletzung des § 88 SGG kann eine sog. Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden, um die Behörde dazu zu zwingen, die Sache (endlich) zu bescheiden. Im Falle des § 13 Abs. 3 a SGB V ist das wesentlich komplizierter. Hier tritt eine sog. Genehmigungsfiktion ein, was bedeutet, dass wenn die Krankenkasse nicht binnen der entsprechenden Frist eine Entscheidung trifft, der Antragssteller sich die Leistung selbst beschaffen kann und die Kosten von der Krankenkasse ersetzt verlangen kann. Das Bundessozialgericht hat hier 2020 ein grundsätzliches Urteil gesprochen (B 1 KR 3/20 R). Demnach gilt dieses also nur, wenn der Antragsteller bei Stellung des Antrages davon ausgehen durfte, dass die beantragte Leistung ihm auch zusteht und nur solange, bis eine Entscheidung der Krankenkasse ergeht. Das bedeutet, dass wenn die Krankenkassen nicht nach drei, aber nach vier Wochen ablehnt, man die Kosten nur erstattet bekommt, wenn man innerhalb der einen überzähligen Woche tätig geworden ist. Agiert der Antragssteller früher oder später, fällt der Anspruch ins Wasser. Letzteres hat in der Praxis dazu geführt, dass einige Krankenkassen die Anträge immer sofort ablehnen und erst im Widerspruchsverfahren anfangen zu prüfen.
Ich habe eine sehr inhaltsleere Antwort von meiner KK bekommen: 15 Seiten PDF. Die ältesten gespeicherten Daten (abgesehen von meiner Adresse und versicherungszeiten) angeblich erst ab 2017. Versichert bin ich dort socherlich seit meiner Geburt 1991 - familienversichert bis 2016. Speicherfristen abgespeist mit den allg. Verwaltungsvorschriften, etc. Sehr enttäuschend, werde auf jeden fall nochmal nachhaken.
Toll euch beide wieder zusammen zu sehen. Ich sitze hier, und bin ganz gespannt und neugierig. Die DSGVO Anfrage hat immenses Potenzial. Ich hab viele meiner Zuschauer dies ebenfalls empfohlen und haben sich total überraschende und sehr hilfreiche Informationen ergeben. Ich hätte euch auch gerne mein Formular gegeben. Ich hab es auf einer Seite geschafft zu komprimieren. und schreibe viele Ämter und Behörden gleichzeitig an. Ich mach das dann immer mit easyBell Fax. =) Bezüglich des Umfangs kann die Krankenkasse auch sagen, dass ihr DatenSparsamkeit wichtig sei. Wenn die Unterlagen beim MDK vorliegen und diese jederzeit angefragt werden können, dann braucht die Krankenkasse diese nicht doppelt ablegen. Sozusagen, liegen viele der Unterlagen beim MDK, auf die die Krankenkasse zugriff hat. Dies zumindest könnte ein guter Grund sein, warum die Krankenasse diese Daten wirklich nicht hat. Ihr hab das sehr gut gemacht. Auch die Rentenversicherung gibt nicht so gerne die Daten raus. Udn bei mir werden die DSGVO Anfragen sogar teilweise geschwärzt, die wollen nicht das ich die Gutachter Namen herausfinde!
Lieben Dank für dein wertschätzendes Feedback. Auf die Idee, eine DSGVO-Anfrage zu stellen hattest du mich vor 'nem Jahr gebracht. Damals hatte ich das dann für einen Klienten gemacht - aber nur bei der KK. Das war genauso wenig aussagekräftig wie bei Jennifer. Jetzt werden wir mit ihm auch noch einmal eine DSGVO-Anfrage beim MDK machen. Das wird spannend. Ich möchte dir an dieser Stelle für deine tollen Ratschläge danken.
@@Alalea17 Das würde mich sehr überraschen. Denn so hat man keine Möglichkeit zur überprüfung, ob der Verfasser des Gutachtens auch wirklich qualifiziert genug ist. Ich schätze mal, dagegen könnte man klagen.
Frage mich, ob der MDK bei mir so viele Daten hat, hatte mit denen nur 2- oder 3-mal zu tun. Oder macht die Kasse viel mit dem MDK, von dem ich nichts mitbekomme?
Also wir waren überrascht, wie oft er von der KK beauftragt wurde. Für nahezu jeden Hilfsmittel-Antrag (zum Teil ja sogar mehrfach), für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, usw. Besonders spannend war auch, wie die Auftragserteilung der KK aussah bzw. was für Aktennotizen dort mitgesendet wurden. Für uns hat sich die Anfrage gelohnt.
Meine Mutter hat Schluckstörungen durch eine Lähmung. Ich habe versucht, Verdickungspulver zu beantragen. Das ist wirklich teuer. Ca 100 € im Monat. Ohne Andicken verschluckt sie sich. Es ist leider nicht verschreibungsfähig. Ob das so richtig ist??😢 Nö 120 € sind es.
Hallo 🙋♀️ Ich habe eine Frage . Wäre super ,nett wenn ihr mir das beantworten könntet🧡 Wie lange darf sich die KK / MDK Zeit lassen?? Bei meinen Vater wurde per Aktenlage letztes Jahr September 2022 der Pflegegrad 3 gewährt. Daraufhin habe ich sofort Widerspruch eingelegt Im Jahr 2023 wurde uns erst ein Begutachtunstermin Des MDK vorgeschlagen, dass war im Monat April genau gesagt der 3.4.2023 Diesen mussten wir absagen da mein Vater 3 mal wöchentlich bei der Dialyse ist . Der MDK war letztendlich am 26.10.23 bei uns Ist das rechtens ? Liebe Grüße
Wenn dich Daten aus der Zeit bei deiner vorherigen KK interessieren, solltest du bei deiner vorherigen KK eine Anfrage starten. Wenn dich nur aktuelle Daten interessieren, nur bei deiner neuen KK. Du kannst auch bei beiden KKs eine DSGVO Anfrage starten. ABER: Vergiss nicht, auch noch eine Anfrage beim MDK zu machen... ;)
Wenn das nächste Mal jemand Nachts mit Sturmhaube versucht, in deine Wohnung zu kommen, frag ihn bitte erst einmal, ob er vom MD geschickt wurde. Könnte ja dein Gutachter sein.
Es gibt auch Behörden die geben einem das als PDF. Das hatte ich neulich bei einer größeren Bank. Die waren sogar sehr modern. Leider darfst du dir nicht aussuchen, wie dir die Daten gegeben werden. Ausgedrucktes Papier ist das Minimumm. Die drucken das auch lieber aus, weil die keine sichere und funktionieren Alternative haben. In vielen Bereichen gibt es keine eAkte. Und falls doch, so gibt es keine Möglichkeit die eAkte als PDF zu exportieren. Oft wird nicht einmal protokoliert, wer in die Akte reinschaut. Wenn dein Nachbar dort arbeitet, kann der sich erlauben, die Akte einfach mal suchen und reinschauen und mit dem Handy Fotos machen. Das wird zwar nun langsam besser, aber da ist noch viel möglich. Du kannst aber nun selber von jeder Seite ein Foto machen und in der Cloud sichern. Oder ein Video und dann umblättern. =)
❤️ ❤️ ❤️
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🍿 Für die ganz mutigen: Einen Kommentar schreiben, in dem ihr euren Lieblings-RUclipsr verlinkt.
Ich mache das als erster... @paulhilft
👭 Wer möchte, kann auch gerne Mitglied im Verein werden
Kommentar gelöscht, trotz Lob? Hat ja auch keine Zeit in Anspruch genommen...Nehme an, dass es dann auch keinen gibt, der für 2,50€eine Rechtsberatung bekommen hat. Clickbait für neue Mitglieder eines zusätzlichen gemeinnützigen Vereins? Awo-Prominenz kannte ich leider auch persönlich.. Vielleicht sind nicht alle gleich und unterliegen auch wirtschaftlichen Kontrollen... Aber Menschenkenntnis wird durch RUclips noch weiter demoralisiert.
Hallo, das ist ein wirklich tolles Video. Bei 07:25 eine kleine Korrektur:
Gem. § 88 Abs. 1 SGG beträgt die Frist zur Bescheidung eins *Antrages* bei sechs Monaten. Bei Widersprüchen beträgt diese Frist nur drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG). Nach meiner Erfahrung überschreiten die Krankenkassen diese Fristen regelmäßig, jedenfalls bei Widersprüchen.
Von daher sei eine Untätigkeitsklage im höchsten Maße empfohlen.
Ganz lieben Dank für deinen tollen Hinweis und insbesondere, dass du direkt die Quelle mit angegeben hast. Sowas liebe ich! Ich dachte bislang, dass die Fristen in §13 Abs. 3a SGB V geregelt sind. Oder betrifft das andere Leistungen?
Es ist günstig die Frist zu überschreiten. Die meisten machen ja nichts. Und die wenigen, zahlt man aus. =)
@@Sozialrat Danke für die Frage. Da es vorliegend um einen Widerspruch ging, ist § 88 Abs. 2 SGG die einzig anwendbare Norm.
Im Bezug auf Anträge gelten § 13 Abs. 3a SGB V und § 88 Abs. 1 SGG parallel. Diese beiden Regelungen unterscheiden sich jedoch in zwei Punkten:
Erstens ist § 88 Abs. 1 SGG eine allgemeine Norm. D.h. diese Regelung gilt für alle Sozialbehörden. Das kann eine Krankenkasse sein, aber auch die Rentenversicherung, das Versorgungsamt oder ein Jobcenter. Hier muss die Behörde über jeden Antrag spätestens binnen sechs Monaten entscheiden.
§ 13 Abs. 3a SGB V regelt nur für Krankenkassen, dass diese einen Antrag auf Leistungen binnen drei bzw. fünf Wochen zu bescheiden hat. Das gilt aber, wie gesagt , nur für Krankenkassen.
Zweitens, was sich völlig unterscheidet, sind die Konsequenzen die sich aus der Verletzung der entsprechenden Normen ergeben. Bei der Verletzung des § 88 SGG kann eine sog. Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden, um die Behörde dazu zu zwingen, die Sache (endlich) zu bescheiden.
Im Falle des § 13 Abs. 3 a SGB V ist das wesentlich komplizierter. Hier tritt eine sog. Genehmigungsfiktion ein, was bedeutet, dass wenn die Krankenkasse nicht binnen der entsprechenden Frist eine Entscheidung trifft, der Antragssteller sich die Leistung selbst beschaffen kann und die Kosten von der Krankenkasse ersetzt verlangen kann.
Das Bundessozialgericht hat hier 2020 ein grundsätzliches Urteil gesprochen (B 1 KR 3/20 R). Demnach gilt dieses also nur, wenn der Antragsteller bei Stellung des Antrages davon ausgehen durfte, dass die beantragte Leistung ihm auch zusteht und nur solange, bis eine Entscheidung der Krankenkasse ergeht. Das bedeutet, dass wenn die Krankenkassen nicht nach drei, aber nach vier Wochen ablehnt, man die Kosten nur erstattet bekommt, wenn man innerhalb der einen überzähligen Woche tätig geworden ist. Agiert der Antragssteller früher oder später, fällt der Anspruch ins Wasser.
Letzteres hat in der Praxis dazu geführt, dass einige Krankenkassen die Anträge immer sofort ablehnen und erst im Widerspruchsverfahren anfangen zu prüfen.
Ich habe eine sehr inhaltsleere Antwort von meiner KK bekommen: 15 Seiten PDF. Die ältesten gespeicherten Daten (abgesehen von meiner Adresse und versicherungszeiten) angeblich erst ab 2017. Versichert bin ich dort socherlich seit meiner Geburt 1991 - familienversichert bis 2016. Speicherfristen abgespeist mit den allg. Verwaltungsvorschriften, etc. Sehr enttäuschend, werde auf jeden fall nochmal nachhaken.
Toll euch beide wieder zusammen zu sehen. Ich sitze hier, und bin ganz gespannt und neugierig.
Die DSGVO Anfrage hat immenses Potenzial. Ich hab viele meiner Zuschauer dies ebenfalls empfohlen und haben sich total überraschende und sehr hilfreiche Informationen ergeben. Ich hätte euch auch gerne mein Formular gegeben. Ich hab es auf einer Seite geschafft zu komprimieren. und schreibe viele Ämter und Behörden gleichzeitig an. Ich mach das dann immer mit easyBell Fax. =)
Bezüglich des Umfangs kann die Krankenkasse auch sagen, dass ihr DatenSparsamkeit wichtig sei. Wenn die Unterlagen beim MDK vorliegen und diese jederzeit angefragt werden können, dann braucht die Krankenkasse diese nicht doppelt ablegen. Sozusagen, liegen viele der Unterlagen beim MDK, auf die die Krankenkasse zugriff hat. Dies zumindest könnte ein guter Grund sein, warum die Krankenasse diese Daten wirklich nicht hat.
Ihr hab das sehr gut gemacht. Auch die Rentenversicherung gibt nicht so gerne die Daten raus. Udn bei mir werden die DSGVO Anfragen sogar teilweise geschwärzt, die wollen nicht das ich die Gutachter Namen herausfinde!
Richtig gutes Video! Wollte ich nochmal sagen. =)
Ist das legal die Gutachternamen zu schwärzen?
Lieben Dank für dein wertschätzendes Feedback.
Auf die Idee, eine DSGVO-Anfrage zu stellen hattest du mich vor 'nem Jahr gebracht. Damals hatte ich das dann für einen Klienten gemacht - aber nur bei der KK. Das war genauso wenig aussagekräftig wie bei Jennifer. Jetzt werden wir mit ihm auch noch einmal eine DSGVO-Anfrage beim MDK machen. Das wird spannend.
Ich möchte dir an dieser Stelle für deine tollen Ratschläge danken.
@@Alalea17 Das würde mich sehr überraschen. Denn so hat man keine Möglichkeit zur überprüfung, ob der Verfasser des Gutachtens auch wirklich qualifiziert genug ist. Ich schätze mal, dagegen könnte man klagen.
@@Sozialrat Ich werd mal ein Video darüber machen. ^^
Danke für alles.
Sehr gerne!
Ihr seid sooo super 🤗👍👍👍👍
Krankenkasse sind echt das Letzte!
Frage mich, ob der MDK bei mir so viele Daten hat, hatte mit denen nur 2- oder 3-mal zu tun. Oder macht die Kasse viel mit dem MDK, von dem ich nichts mitbekomme?
Also wir waren überrascht, wie oft er von der KK beauftragt wurde. Für nahezu jeden Hilfsmittel-Antrag (zum Teil ja sogar mehrfach), für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, usw. Besonders spannend war auch, wie die Auftragserteilung der KK aussah bzw. was für Aktennotizen dort mitgesendet wurden. Für uns hat sich die Anfrage gelohnt.
Meine Mutter hat Schluckstörungen durch eine Lähmung. Ich habe versucht, Verdickungspulver zu beantragen. Das ist wirklich teuer. Ca 100 € im Monat. Ohne Andicken verschluckt sie sich. Es ist leider nicht verschreibungsfähig. Ob das so richtig ist??😢 Nö 120 € sind es.
Hallo 🙋♀️
Ich habe eine Frage .
Wäre super ,nett wenn ihr mir das beantworten könntet🧡
Wie lange darf sich die KK / MDK Zeit lassen??
Bei meinen Vater wurde per Aktenlage letztes Jahr September 2022
der Pflegegrad 3 gewährt.
Daraufhin habe ich sofort Widerspruch eingelegt
Im Jahr 2023 wurde uns erst ein Begutachtunstermin
Des MDK vorgeschlagen,
dass war im Monat April genau gesagt der 3.4.2023
Diesen mussten wir absagen da mein Vater 3 mal wöchentlich bei der Dialyse ist .
Der MDK war letztendlich am 26.10.23 bei uns
Ist das rechtens ?
Liebe Grüße
Ist die DSGVO Anfrage bei der Krankenkasse 'umfänglich' egal ob man bei einer anderen Krankenkasse vorher war?
Wenn dich Daten aus der Zeit bei deiner vorherigen KK interessieren, solltest du bei deiner vorherigen KK eine Anfrage starten. Wenn dich nur aktuelle Daten interessieren, nur bei deiner neuen KK. Du kannst auch bei beiden KKs eine DSGVO Anfrage starten.
ABER: Vergiss nicht, auch noch eine Anfrage beim MDK zu machen... ;)
Klar ist der Kontostand wichtig für den medizinischen Dienst. Die müssen ja wissen, wenn sie als nächsten Gutachter schicken müssen. 😏
Wenn das nächste Mal jemand Nachts mit Sturmhaube versucht, in deine Wohnung zu kommen, frag ihn bitte erst einmal, ob er vom MD geschickt wurde. Könnte ja dein Gutachter sein.
Von wem solle der Kontostand fordern?
Darf Krankenkasse Daten an alle Institutionen egal ob Radiologen oder sonnst weiter geben?
Nein, das dürfen die meines Wissens nach nicht.
Was ist der MDK?
❤. ❤. ❤.
Hm, ich frage mich ob man die Daten auch digital bekommen kann. :) so einen weiteren Ordner zuhause zu haben wäre schon nicht so nice
Und wenn ich das Bundesland gewechselt habe, muss man dann bei beiden MDKs Anfragen?
Es gibt auch Behörden die geben einem das als PDF. Das hatte ich neulich bei einer größeren Bank. Die waren sogar sehr modern.
Leider darfst du dir nicht aussuchen, wie dir die Daten gegeben werden. Ausgedrucktes Papier ist das Minimumm. Die drucken das auch lieber aus, weil die keine sichere und funktionieren Alternative haben. In vielen Bereichen gibt es keine eAkte. Und falls doch, so gibt es keine Möglichkeit die eAkte als PDF zu exportieren. Oft wird nicht einmal protokoliert, wer in die Akte reinschaut. Wenn dein Nachbar dort arbeitet, kann der sich erlauben, die Akte einfach mal suchen und reinschauen und mit dem Handy Fotos machen. Das wird zwar nun langsam besser, aber da ist noch viel möglich.
Du kannst aber nun selber von jeder Seite ein Foto machen und in der Cloud sichern. Oder ein Video und dann umblättern. =)
@@paulhilft na dann hoffe ich mal dass die TK mit ihrer App und elektronischem briefverkehr da modern ist xD
@@Alalea17 Ja, hier musst du dann bei beiden MDKs eine Anfrage stellen.
@@paulhilft Oder man erstellt die PDF dann über einen Einzugsscanner. Das wäre bestimmt schneller... 😂
Alles digitalisiert, nichts funktioniert 😄😄😄
;)