Nachtrag: Nur der erste Artikel ist von der Ewigkeitsklausel geschützt. "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." Art. 79 Abs 3 GG
Nachtrag: Nur der erste Artikel ist von der Ewigkeitsklausel geschützt. "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." Art. 79 Abs 3 GG
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