Sachenrecht Folge 9: Eigentumsvorbehalt

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  • Опубликовано: 27 авг 2024

Комментарии • 70

  • @nadia4015
    @nadia4015 6 месяцев назад +6

    Einfach toll! Ich bin so froh, dass Sie diese Einheiten auf RUclips veröffentlichen! Vielen Dank!

  • @TheFirstJudge
    @TheFirstJudge Год назад +21

    Die Konstellation des verlängerten Eigentumsvorbehalts vs Globalzession kam heute bei mir im Examen dran. Da ich die Problematik mehrfach mit ihrer hervorragenden Skizzierung von hier gelernt habe, kam ich durch die Klausur sehr gut durch. Vielen Dank dafür! :D

  • @albertvonpreuschen7130
    @albertvonpreuschen7130 2 года назад +17

    Wunderbar erklärt! Der von Ihnen hochgeladene Podcast zum BGB macht kommerzielle Repetitorien insoweit überflüssig! Herzlichen Dank!

  • @matthew66306
    @matthew66306 11 месяцев назад +1

    Ganz große Klasse, vielen Dank für dieses Video

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  11 месяцев назад

      Vielen Dank für die nette Rückmeldung!

  • @leipzig3507
    @leipzig3507 3 года назад +17

    Ich bin sehr dankbar für diese Einheit. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt war lange Zeit mein Furchtszenario, bislang kam sie trotz 9 Monaten Rep kein einziges Mal in einer Probeklausur vor. Ich habe es schändlicherweise im Grundstudium schlicht ignoriert und hatte diesen Begriff immer nur im Hinterkopf. Nach dieser Einheit glaube ich nun, dass ich den Grundfall (und was mir sehr wichtig ist - die groben Ansätze der wirtschaftlichen und praktischen Erwägungen) verstanden habe. Ich wünsche mir auch in Zukunft solche kleinen Randnotizen, um die Interessenabwägung im Zweifel nachvollziehen und eine vergleichbare Interessenlage ausfindig machen zu können.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +4

      Das freut mich, dann bemühe ich mich, diesen Stil beizubehalten.

  • @motzefilms
    @motzefilms Год назад +5

    Der Friesmaschinenfall :)

  • @uberwach1991
    @uberwach1991 2 года назад +8

    „Gutgläubigkeit der Bank.... wo man sich sowieso drüber streiten könnte“ 😄

  • @pokemartin9678
    @pokemartin9678 2 года назад +2

    Super erklärt!

  • @beeela2744
    @beeela2744 2 года назад +2

    ich liebe sie

  • @jollejt6112
    @jollejt6112 3 года назад +11

    Wie immer eine super Vorlesung, richtig gut und verständlich erklärt. Danke!
    Haben Sie zum Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht auch einen Fall in Ihrer BGB-Übung?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +11

      In Fall 7 gibt's eine Sicherungsübereignung, aber ein Fall zu Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht sollte ich tatsächlich noch ergänzen. Vielen Dank für die Anregung!

  • @MalteHagedorn-yd9wt
    @MalteHagedorn-yd9wt 10 месяцев назад +2

    Ein sehr gutes Video zu einer sehr komplizierten Thematik meiner Meinung nach. Vielen Dank, dass sie diese Videos zur Verfügung stellen.
    Ich habe noch eine Frage zu der Teilverzichtsklausel bei der Globalzession. Da bin ich mir nicht sicher wann eine dingliche und wann nur eine schuldrechtliche Verzichtsklausel vorliegt. Wenn die Bank z.B sagt: "Wir verpflichten uns für den Kollisionsfall allen anderen Vorausabtretungen den Vorrang einzuräumen." Ist das dann schon ein dinghlicher Verzicht?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  10 месяцев назад

      Das ist eine schwierige Auslegungsfrage. Im Zweifel wird man von einer dinglichen Wirkung wohl nur ausgehen, wenn die Klausel auch explizit eine dingliche Wirkung anordnet.

  • @AlinaAhmad9918
    @AlinaAhmad9918 3 года назад +3

    Sehr geehrter Herr Fries! Erstmal vielen Dank für das Bereitstellen dieser tollen Vorlesung und der Materialien. Sie haben meine Examensvorbereitung gerettet! Ich habe eine Frage, die mir ein bisschen das Gefühl gibt auf dem Schlauch zu stehen aber die sich mir jedes mal neu stellt, wenn ich mich mit dem verlängertem Eigentumsvorbehalt beschäftige. Ich hoffe Sie können mir helfen:
    Wenn A dem B eine Einzugsermächtigung erteilt, verliert er nicht dann seine Sicherheit? Wenn er im Notfall (dh wenn B mit den Raten in Rückstand gerät) auf seine vermeintliche Sicherheit zurückgreifen möchte dann hat er ja nichts - keinen EV mehr, keine Forderung ggü Dritten die er einziehen könnte, sondern nur einen Geldanspruch gegen B. Dieser durfte ja wegen der Einzugsermächtigung das Geld von C kassieren und hat es in diesem "Notfall" schon ausgegeben oder ist in die Insolvenz gegangen. Was bringt diese Konstruktion dem A dann? Bei dem EV schützt ihn der § 771 ZPO, bei Sicherungseigentum/ Grundpfandrecht kann er nach § 47 InsO absondern aber hier steht er so da als hätte er überhaupt keinen EV vereinbart.
    Wo ist mein Denkfehler bzw warum ergibt diese Konstruktion trotzdem wirtschaftlichen Sinn?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +3

      Gute Frage! In der Tat ist die Position von A in der Insolvenz schwächer, wenn der Eigentumsvorbehalt verlängert wird. A ist zwar grundsätzlich absonderungsberechtigt, zieht aber den Kürzeren, wenn C vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt, aber B das Geld noch nicht an A weitergeleitet hat. Regelmäßig wird sich A aber trotz dieses Ausfallrisikos auf das Geschäft einlassen, weil das Geschäft ex ante lukrativ ausschaut und B den Deal nur zu diesen Bedingungen akzeptieren kann.

  • @kaysericoban
    @kaysericoban 2 года назад +1

    Vielen Dank für die Vorlesungsreihe!
    Wie sieht es denn nun im Rahmen aus, wenn es sich um einen Endkäufer handelt, der nicht branchenüblich ist und nicht von einem Eigentumsvorbehalt ausgeht.
    Muss dieser vom Vorbehaltsverkäufer offengelegt werden? Was passiert falls er dies nicht offenlegt?
    Und wie wäre der Fall zu beurteilen, wo der Endkäufer bzw. der Kunde fragt ob es sich um einen Eigentumsvorbehalt handelt und der Vorbehaltskäufer dies wahrheitswidrig negiert?
    Vielen Dank vorab!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Jeder Verkäufer, der unter Vorbehalt verkaufen möchte, muss unabhängig von der Branchenüblichkeit den Vorbehalt nicht nur offenlegen, sondern in die schuldrechtliche und in die dingliche Vereinbarung mit dem Käufer aufnehmen, sonst kommt es zu einer vorbehaltlosen Übereignung bzw. der Verpflichtung dazu. Wenn der Käufer nach einem Eigentumsvorbehalt fragt und der Verkäufer verneint, gilt dasselbe. Ohne entsprechende Vereinbarung kein wirksamer Vorbehalt.

  • @johnschilling5362
    @johnschilling5362 Год назад +1

    Sehr geehrter Herr Fries,
    vielen Dank für die gute Erklärung. Eine Frage stellt sich mir noch: Bei 27:00 sagen Sie, dass § 449 III durch das Wort ,,soweit" so zu verstehen ist, dass ein einfacher Eigentumsvorbehalt fortbesteht, falls ein solcher unwirksamer Konzernvorbehalt in den AGB vorläge. Wie sieht es hier dann aber mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von AGB aus?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist genau genommen ein Verbot der geltungserhaltend reduzierenden *Auslegung*. Demgegenüber geht es bei § 449 Abs. 3 BGB nicht um die Auslegung einer Klausel, sondern das Gesetz selbst invalidiert eine Vereinbarung, das allerdings nur zum Teil ("soweit").

    • @johnschilling5362
      @johnschilling5362 Год назад +1

      @@jurapodcast Das leuchtet ein. Danke 👍

  • @hiekmatslaiwa7081
    @hiekmatslaiwa7081 Год назад +1

    Bezüglich des Fräßmaschinenfalls: Würde der gutgläubige Erwerb des D nicht wegen § 936 III BGB scheitern? Danke für die Vorlesungsreihe!!!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      § 936 BGB bezieht sich nicht auf das Eigentum selbst, sondern auf dingliche Rechte, die das Eigentum belasten. Beim Fräsmaschinenfall geht es vorrangig um das Eigentum, deswegen spielt § 936 BGB hier keine entscheidende Rolle. Man kann darüber diskutieren, ob man § 936 Abs. 3 BGB hier analog anwendet, das müsste man aber sehr sorgfältig begründen. Vertiefend dazu Oechsler in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2023, § 934 Rn. 9.

  • @leonschmidt2029
    @leonschmidt2029 2 года назад +1

    Und was würde beim verlängerten EV passieren, wenn A wirksam vom Kaufvertrag mit B zurückgetreten ist? Würde dann das Anwartschaftsrecht des C erlöschen und er müsste die Sache dann herausgeben?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Nach wohl überwiegender Auffassung ja, a.A. vertretbar…

  • @headhad2101
    @headhad2101 3 года назад +5

    Sehr geehter Herr Fries! In den bisherigen Videos aus dem Sachenrecht haben Sie "Timestamps" bzw. Kapitelmarker gesetzt. Dies ermöglichte einem einen guten Überblick und war insbesondere zur abermaligen Wiederholung einzelner Themenfelder sehr hilfreich. Wird dies für zukünftige Videobeiträge wegfallen? Besten Gruß

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +7

      Die Timestamps werde ich weiter gern setzen. Manchmal kommen sie mit ein wenig Verzögerung, aber für die Einheit 9 sollten sie längst sichtbar sein...

    • @headhad2101
      @headhad2101 3 года назад +2

      @@jurapodcast Ja prima - die sind nunmehr sichtbar. Gestern Abend war dies noch nicht so. Vielen Dank

  • @popPop-ir7tk
    @popPop-ir7tk 2 года назад +1

    Guten Tag Herr Fries!
    Sehr tolle Vorlesung und sie haben super deutlich gesprochen und alles erklärt.
    Ich habe aber bezüglich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes eine Frage. Die B erwirbt doch ein AwR. Wenn sie die Sache dann an C weiterveräussert (mit Berechtigung wg. Des 185 I ), was passiert dann mit dem AwR? Erlöscht es denn dann oder erwirbt die C das Eigentum mit Belastung durch das AwR ??

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +2

      Eine ausgezeichnete Frage! Um das Rätsel zu lösen, stellen Sie sich einfach das Anwartschaftsrecht und das (belastete) Eigentum wie zwei einander ergänzende Teilrechte vor. B bietet C die Übertragung unbelasteten Eigentums, also beider Teilrechte an. B ist in beiderlei Hinsicht Berechtigte: im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht, weil sie es innehat, und im Hinblick auf das (belastete) Eigentum, weil A sie zur Veräußerung ermächtigt hat. Also erwirbt C unbelastetes Eigentum, und daraus folgt, dass das Anwartschaftsrecht mit dem Erwerb der C erlöschen muss. Sicherheitshalber: Es handelt sich nicht um ein Erlöschen nach § 936 BGB, weil es sich nicht um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb handelt, denn B ist ja Berechtigte, s.o.

    • @popPop-ir7tk
      @popPop-ir7tk 2 года назад +2

      @@jurapodcast Guten Abend Herr Fries! Sehr erfreut habe ich Ihre Antwort gelesen und endlich mein Fragezeichen im Kopf geklärt. Vielen Dank für Ihre Antwort und für die Videos. Alles Gute!

  • @isabelvb7340
    @isabelvb7340 3 года назад +1

    Vielen Dank für die sehr gute und hilfreiche Vorlesung! Noch eine kurze Frage zum Verständnis bzgl. des Anwartschaftsrechts und wann dieses entsteht. Sie hatten diesen Teil der Vorlesung damit angefangen, dass es unbillig sei, dass jemand, der schon 95% des Kaufpreises bezahlt hat, sozusagen keine Rechte hat. Angenommen aber, A verkauft B ein Auto unter EV, welches innerhalb von 5 Jahren in monatlichen Raten abzuzahlen ist. Erwirbt B schon ein Anwartschaftsrecht nach der ersten Rate oder erst gegen Ende der Rückzahlungsdauer?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      Ja, beim dinglichen Vollzug des Kaufvertrags erwirbt B ein Anwartschaftsrecht, auch wenn noch viele Raten über einen langen Zeitraum abzuzahlen sind!

    • @isabelvb7340
      @isabelvb7340 3 года назад +1

      @@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort!

  • @ninatz8591
    @ninatz8591 3 года назад +2

    Auch auf die Gefahr hin, dass ich mit dieser Frage eine wesentliche Verständnislücke offenbare, aber vielleicht können Sie mir helfen: Welchen eigenständigen Zweck - über einer Klarstellungsfunktion hinaus - erfüllt § 933? Könnte man nicht sämtliche Fälle ebenso über §§ 929 S. 1, 932 I S. 1 lösen? Die vorherige Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses sperrt doch nicht deren Anwendung? Oder setzt der Gutglaubenserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 I S. 1 eine dingliche Einigung hinsichtlich eines Eigentumsübergang durch Übergabe voraus, während es für §§ 930, 933 ausreicht, wenn die Beteiligten bei der Übergabe davon ausgehen, die Sache bereits übereignet zu haben?
    Ich bin im Moment in der Examensvorbereitung, konnte dazu aber bisher nirgendwo etwas finden. (Mir ist auch bewusst, dass man in einer Klausur gar nicht an dem Punkt käme, da man in der Regel das Besitzkonstitut schon vorher festgestellt hat, aber irgendwie lässt mich die Frage nicht los).
    Beste Grüße Nina

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      Vielen Dank für Ihre Frage! Vorweg: Der Begriff "Einigung hinsichtlich eines Eigentumsübergangs durch Übergabe" ist etwas schief; man einigt sich "nur" über den Eigentumsübergang, die Übergabe ist ein davon ganz separates weiteres Tatbestandsmerkmal. Was die Bedeutung des § 933 BGB anbetrifft: Ich verstehe Ihren Punkt: Sowohl bei §§ 929 S. 1, 932 BGB als auch bei § 933 BGB ist für einen gutgläubigen Erwerb eine Übergabe erforderlich. Das Gesetz gönnt sich hier trotzdem eine eigene Vorschrift, weil es vorher in den §§ 929-931 BGB schon die entsprechenden Schubladen gebildet hat; die §§ 932 bis 934 BGB bleiben dann einfach bei dieser Einteilung.

  • @marievonrothe1236
    @marievonrothe1236 2 года назад +1

    kann man eigentlich einen Streit dahinstehen lassen, wenn der Tatbestand sowieso nicht erfüllt ist? Also z.B. bei der Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb des bestehenden Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten möglich ist, es aber schon am guten Glauben fehlt? Also könnte ich in einer Klausur/Hausarbeit dann den Streit ganz kurz ansprechen und dann dahinstehen lassen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Eigentlich sollte man das "Dahinstehenlassen" nicht benutzen, um sich eine Argumentation zu ersparen, sondern nur um eine Entscheidung nicht treffen zu müssen. Wie viele Argumente dann bringt, bevor man den Streit dahinstehen lässt, ist eine Frage der individuellen Schwerpunktsetzung...

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Год назад

    Sehr geehrter Herr Fries,
    vielen Dank für eine weitere tolle Vorlesung. Es macht großen Spass, mit Ihnen das Wissen "nebenbei" aufzufrischen. Ich habe im Bezug auf das von Ihnen bei 1:27:00 aufgeführte Beispiel mit der Zwischenverfügung noch eine Frage:
    Welchen Anspruch tritt in diesem Beispiel A an D im Rahmen von §931 ab? A hat ja gegen B nur einen Herausgabeanspruch aus §§449 II iVm 346. Die Abtretung diesen Anspruchs von A an D wird nach §398 S.1 aber erst wirksam, wenn der Anspruch entstanden ist. Das wiederum erfordert nach §449 II die Ausübung des Rücktrittsrecht nach §349. Also eigentlich scheitert der Eigentumserwerb des D schon an §931 ohne dass ein Rückgriff auf §936 nötig wäre, oder?
    Beste Grüße aus Münster!
    Nachtrag: Hat A dem D vielleicht §985 BGB "abgetreten"? Daran habe ich gar nicht gedacht. Dann würde sich die Frage wohl erübrigen..

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Gute Frage! In der Tat geht es um den Herausgabeanspruch aus §§ 449 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB. Und mit dem funktioniert § 931 BGB nur, wenn man die Abtretung bereits wirksam werden lässt, bevor die Forderung entsteht; das ist in diesem Kontext allerdings überwiegend anerkannt, siehe etwa Klinck in BeckOGK BGB, § 931 Rn. 22; Oechsler in MünchKommBGB, § 931 Rn. 15.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Год назад

      @@jurapodcast Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort, Herr Fries! Habe ich es richtig verstanden, dass es für die Abtretung im Rahmen von §931 BGB ausnahmsweise ausreichend ist, dass sich die Parteien nach S398 S.1 BGB über die Abtretung des §§449 II, 346 I BGB einigen, auch wenn der Anspruch aus Rücktritt noch gar nicht entstanden ist?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      @@manfredarnabman1372 Genau! Wenn Sie die Kommentarstellen im O-Ton brauchen, schicken Sie mir einfach ne Mail.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Год назад +1

      @@jurapodcast Ich konnte Ihre Quellen auf Beck-Online nachlesen. Besten Dank, Herr Fries!

  • @AstolfoBestWaifu1
    @AstolfoBestWaifu1 Год назад +1

    Sehr geehrter Herr Fries, danke sehr für die Videos zum Sachenrecht, sie helfen bei der Vorbereitung auf die große Übung sehr.
    Eine Frage hätte ich bzgl. des verlängerten Eigentumsvorbehalts, und zwar meinten Sie im Zusammenhang mit dem Abtrertungsausschluss durch den Endabnehmer/in, dass die Genehmigung der Weiterveräußerung durch den Vorbehaltsgeber unter der Bedingung der Abtretung des Kaufpreisanspruchs geschieht.
    Darf man eine solche Genehmigung unter einer Bedingung stellen oder ist sie nicht grds. Bedingungsfreindlich, weil sie einseitge Erklärung ist und dazu noch ganz wesentlich den Rechtskreis eines Dritten berühren (so wie bei der Aufrechnung, wo die Bedingungsfeindlichkeit explizit genannt ist)?
    Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Auch wenn es etwas spitzfindig klingt: Es geht beim verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht um die (nachträgliche) Genehmigung, sondern um die (vorausgehende) Einwilligung. Erstere ist bedingungsfeindlich, weil sie einen Schwebezustand beenden soll, letztere ist bedingungsfreundlich, weil es noch keinen Schwebezustand gibt.

    • @AstolfoBestWaifu1
      @AstolfoBestWaifu1 Год назад +1

      @@jurapodcast Sehr geehrter Herr Fries, danke sehr für die hilfreiche Antwort!

  • @bananasplittv2607
    @bananasplittv2607 2 года назад +1

    Guten Tag Herr Fries,
    Vielen Dank für die super Videos zum repitetieren! Mir ist zum Anwartschaftsrecht noch eine Frage offen geblieben. Kann es nicht doch eine Art gutgläubigen Ersterwerb geben, wenn ein Nichtberechtigter die Sache unter Eigentumsvorbehalt an einen gutgläubigen Dritten veräußert?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Hoppla, wie ist das denn passiert!? Vielen Dank fürs aufmerksame Zuhören; natürlich ist der gutgläubige Ersterwerb des Anwartschaftsrechts möglich; ich habe das korrigiert.

  • @hannah-sophiehorntrich1897
    @hannah-sophiehorntrich1897 2 года назад +1

    Ist beim verlängerten Eigentumsvorbehalt auch die Konstellation möglich, dass C und B einen Auftragsvertrag bzw. einen Geschäftsbesorgungsvetrag geschlossen haben? und ist es dennoch möglich falls B mit dem Geld verschwindet, dass A gegen C Anspruch auf den restlichen Betrag nach §433 2 BgB hat? Vielen Dank für das tolle Video!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад

      In der Tat muss es zwischen B und C nicht zwingend ein Kaufvertrag sein, aber zu einer Übereignung sollte es in diesem Verhältnis schon kommen, damit die Konstellation parallel läuft zum klassischen, rein kaufrechtlichen Fall. Ein von B an A abgetretener Anspruch gegen C aus § 433 Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass B und C einen Kaufvertrag geschlossen haben.

  • @kathy1377
    @kathy1377 2 года назад +1

    Vielen Dank für die tolle Vorlesung! Ich habe noch eine Frage zum verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel und Abtretungsausschluss. Folgender Fall: Die Endabnehmerin weiß, dass B nicht Eigentümerin ist, sondern ein Eigentumsvorbehalt vorliegt, aber sie weiß nicht, dass B zur Weiterveräußerung nur unter der Bedingung der Vorausabtretung berechtigt ist. Sie geht also davon aus, dass B nicht Eigentümerin, aber verfügungsbefugt ist. Würde dann der gutgläubige Erwerb nicht daran scheitern, dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nicht von § 932 BGB geschützt wird?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +2

      Vermutlich hilft hier § 366 HGB!? :)

  • @lisahejzner518
    @lisahejzner518 2 года назад +1

    Vielen Dank für Ihre Video..Ich hätte allerdings noch eine Frage bezüglich des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs. Nehmen wir an A veräußert an B etwas unter Eigentumsvorbehalt, kurz bevor B die letzte Rate bezahlt, verkauft A die Sache an C (gutgläubig) und tritt ihm den Herausgabeanspruch gegen B ab. B würde doch aufgrund §§ 161, 931, 936 III mit Zahlung der letzten Rate dennoch Eigentümer werden. Welche Ansprüche würden dann aber dem C zustehen, da dieser ja schon den Kaufpreis an A gezahlt hat, aber im enddefekt die Herausgabe der Sache nicht von B verlangen kann?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад

      In Betracht kommt zum Beispiel ein Anspruch von C gegen A auf vertraglichen Schadensersatz, denn die Kaufsache ist wegen des nicht-erloschenen Anwartschaftsrechts mit einem Rechtsmangel behaftet.

    • @simonotto5674
      @simonotto5674 2 года назад +1

      @@jurapodcast Lieber Herr Fries, warum geht im obigen Fall der Abtretung des Herausgabeanspruchs des A gegen den B an C das AnwR nicht nach 936 I 3 BGB unter? Eine Besitzerlangung des C braucht es ja nur, wenn A nicht mittelbarer Besitzer war. Ein BMV zwischen A und B bestand aber aufgrund des EV? Ähnlich wie bei § 934 bräuchte es dann eine Besitzerlangung des C nicht sondern die Abtretung des Herausgabeanspruchs wäre ausreichend... Oder würde man hier den EV doch nicht als solches BMV einschätzen? Abgesehen davon würde mich interessieren, wie sie grundsätzlich das BMV beim EV einschätzen, wo ja der mittelbare Besitz beim Eigentümer bleiben würde und man dann keine Übergabe hätte (habe aber gesehen dass es dazu auch Aufsätze gibt die ich mal lesen kann). Über eine Antwort bezüglich meiner ersten Frage wäre ich sehr dankbar! Ich bin ein großer Fan!

    • @simonotto5674
      @simonotto5674 2 года назад +1

      @@jurapodcast Ich sehe gerade dass Sie mein Problem in EInheit 10 besprochen haben (§ 936 III), hat sich von daher erledigt! :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад

      @@simonotto5674 Super, da waren Sie jetzt schneller als ich… ☺️

  • @meijiang5882
    @meijiang5882 2 года назад +1

    Vielen Dank für das Video! Ich habe eine kurze Verständnisfrage zum verlängerten Eigentumsvorbehalt. Wenn B und C beides Kaufleute sind und die Vorschriften aus § 354a I HGB greift, wird C ja dennoch kein Eigentümer auf Grund fehlender Gutgläubigkeit, richtig?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +1

      Das kommt auf die Formulierung des verlängerten Eigentumsvorbehalts an. Wenn die Ermächtigung zur Weiterveräußerung wirklich nur von der Wirksamkeit der Abtretung abhängt, dann wird diese ja durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB ermöglicht, also ist B dann berechtigter Veräußerer und die Frage nach einem gutgläubigen Erwerb stellt sich gar nicht mehr. Nur wenn die Auslegung des verlängerten Eigentumsvorbehalts ergibt, dass die Ermächtigung zur Weiterveräußerung wegen der Befreiungswirkung des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB nur bei Fehlen eines Abtretungsverbots gelten soll, ist B Nichtberechtigter, dann allerdings ist C auch fast automatisch bösgläubig.

    • @meijiang5882
      @meijiang5882 2 года назад +1

      @@jurapodcast vielen Dank für die Antwort! Wie würde es sich in dem Fall verhalten, wenn es sich bei der Bank um eine verlängerte Sicherungsübereignung eines Warenlagers handelt (über alle aktuelle und zukünftige Waren die in dem Raum lagern)? Gilt die Forderung, der Kaufpreiszahlung zwischen B und C, in dem Moment als an B abgetreten, wenn sie den Kaufvertrag schließen oder erst, wenn die Ware in dem benannten Lager ist? Weil, wenn der Zeitpunkt bereits beim Kaufvertragsschluss wäre, hätte B ja wiederum keine Forderung die er an A abtreten kann, womit B nicht berechtigter wäre und C könnte dementsprechend wiederum nicht gutgläubig erwerben.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад

      @@meijiang5882 Man kann durchaus einen Abtretungsvertrag schließen, bevor die abzutretende Forderung entstanden ist. Die dingliche Facette der Abtretung kann aber erst vor sich gehen, wenn die Forderung entstanden ist. Solange die Kaufpreisforderung noch nicht existiert, kann sie also noch nicht auf B übertragen werden.

  • @melissae7219
    @melissae7219 3 года назад +1

    Das mit dem (verlängerten) Eigentumsvorbehalt ist echt eins der schlimmsten/schwersten Dinge im Sachenrecht (zumindest für mich) :S Werde es wohl noch ein paar mal wiederholen müssen -- können Sie vielleicht weitere Übungsfälle empfehlen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +1

      Ja klar, z.B. die beiden Klausuren von Omlor/Spies in JuS 2011, 56-61 und von Lomfeld, JuS 2019, 372-378.