Vielen Dank für dieses Video, Herr Keiper. Ich würde mich zwar als "Steuerinteressierten Selbständigen" bezeichnen, jedoch war mir diese - leider ja sehr wichtige - Information nicht bekannt! Ich bin zwar kein Kleinunternehmer mehr, dennoch... Wie sagt man so schön: Professionalität ist, wenn man weiß, wo die eigene Expertise aufhört. Hier scheint meine Grenze zu sein. Ich danke Ihnen für diese Information und meine Weiterbildung.
Wenn alle richtig abrechnen, entsteht für die Kleinen kein Nachteil. Blöd ist, wenn der Kleinunternehmer keine USt-ID gegenüber dem leistenden Unternehmer verwendet und es deshalb zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das lässt sich aber bei Kenntnis der Thematik vermeiden.
Schöner Hinweis - bin selber Steuerberater gewesen und diese „Falle“ kam nicht vor. Ist schon eine Weile her, damals war das mit Software nicht verbreitet….
Achtung: Reverse Charge trat bisher auch oft ein, wenn man ein Amazon Business Konto nutzt und dann die Rechnung von Amazon Luxemburg oder von Marketplace Händlern aus dem EU Ausland erhält. Kurze Frage: RC gilt ebenso bei Rechnungen aus dem Nicht-EU-Ausland, zB USA. Korrekt? Weil bei meiner Buchhaltungssoftware gibt es zwei Optionen für diese automatischen Buchungen (also abführen und gleichzeitig Vorsteuer ziehen, jeweils auf unterschiedlichen Konten). Innergemeinschaftlicher Erwerb wird hier explizit separat aufgeführt. Danke.
Stimmt nicht ganz. Bei Amazon Business liegen innergemeinschaftliche Erwerbe vor, keine sonstigen Leistungen mit Reverse-Charge-Verfahren. Daher ist das was anderes. RC kann auch im Drittland vorliegen. Sie müssen EU-Ausland und Drittland trennen. Bei bestehendem Vorsteuerabzug entsteht keine Zahllast.
@@kenkeiperFalls es Video Ideen braucht.. Der innergemeinschaftliche Erwerb und das Ustd Thema dazu wäre doch ganz spannend. Auch ob es da für Kleinunternehmer wie bei Dienstleistungen was zu beachten gibt :))
Bei Amazon sehe ich die größere Falle bei FBA aus ausländischen Lagern Das Amazon Rechnungsgedöns ist mir bei Kleinkram aber mittlerweile viel zu aufwändig sodass ich die Sachen einfach privat einkaufe und verdeckt einlege.
1. Im Falle, dass man einen innergemeinschaftlichen Erwerb hat, muss man hierfür ja auch eine USt.-Voranmeldung abgeben. Muss man dies nur für die Monate machen, in denen man einen innergem. Erwerb hatte oder ab dem Zeitpunkt dann regelmäßig? Man kann Abos ja auch einmal jährlich bezahlen und würde sich die Bürokratie auf einen Monat aufschieben können. 2. Sobald man USt.-Voranmeldungen in einem Steuerjahr hatte, muss man dann wahrscheinlich auch als Kleinunternehmer eine Jahresumsatzsteuererklärung machen, richtig? Könntest du vielleicht einmal für frische Kleinunternehmer ein Video machen, in dem man sieht, wie man die Umsatzsteuer richtig anmeldet? Danke! :)
Ohne das ich viel weiß über Buchhaltung meine mich erinnern zu können das wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt das dann innerhalb von 2 Jahren nach Unternehmensgründung (nicht 2 Jahre nach dem die Nummer vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist) monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung machen muss, gegenfalls eine "0"-Meldung. Nach den 2 Jahren ist es automatisch oder mit einem Formlosen Antrag ans Finanzamt das die Umsatzsteuervoranmeldung umgestellt werden kann je nach dem viel Umsatzsteuer gezahlt werden muss zwischen Monatlich wie Bisher bis hin 1x Jährlich. Bitte bei Bedarf mich korrigieren. Ich lerne gerne auch dazu!
Vielen Dank für das informative Video. Wie verhält sich der Fall, wenn dem Kleinunternehmer (der auch die Kleinunternehmerregelung nutzt) eine Rechnung inkl. USt gestellt wurde und er somit die Rechnung an den Leistungserbringer im EU-Ausland inkl. USt gezahlt hat?
Das hebt das Reverse-Charge-Verfahren nicht auf, d.h. es ist trotzdem Reverse-Charge-USt abzuführen. Die zu Unrecht ausgewiesene USt ist fehlerhaft. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung, sofern Sie keine Möglichkeit haben, die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigen zu lassen.
Wie verhält es sich bei Waren, die ich als Kleinunternehmer bei Amazon bestelle? Bisher habe ich immer die 19% mwst auf der RG berechnet bekommen, da die Bestellung über einen normalen Amazon Account läuft. Und diese Rechnungen von Amazon scheinen ja von amazon selbst und nicht vom Händler zu kommen, zumindest ist es nicht besonders klar ausgewiesen finde ich.
hmm... und wenn ich mir meine Software, Plugins und den Rest, den ich so an Tools benötige, als Privatperson bestelle? Was macht den Unterschied, da ich als Kleinunternehmer ja ohnehin immer alles auf meinem Namen kaufe, egal ob es für meine Manufaktur oder für mein Privatleben/Hobby bestimmt ist? Solange das Produkt nicht in meiner Steuererklärung auftaucht, wozu ich ja auch nicht verpflichtet bin, wenn ich es privat nutze, somit ist es vollkommen legal es einfach wegzulassen, ist doch alles easy, oder etwa nicht? Wer bezahlt eigentlich die Mehrwertsteuer von Privatpersonen, die dort "Netto" kaufen? Beispiel: Käufer ist Privatperson aus D. und holt sich online was von Firma X Deutschland: Preis 40.-- € Mwst. fällig. Gleiches Produkt, Firma X in Irland, gleicher Preis 40.-- € *Keine Mwst* fällig? Hoppla? Ist das tatsächlich so?
Wenn du es privat erwirbst, kannst du nichts davon steuerlich absetzen. Wenn es betrieblich zu mehr als 50 % genutzt wird, ist es zwingend betrieblich, bei mehr als 10 % und unter 50 % hast du ein Wahlrecht, und bei bis zu 10 % ist es zwingend privat. Sollte eine in Deutschland lebende Privatperson in Deutschland von einem regelversteuernden Unternehmer für private Zwecke kaufen, ist selbstverständlich Umsatzsteuer enthalten. Sollte diese Person von Meta Irland erwerben, ist irische Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die zahlt die Privatperson dann. Netto kaufen kannst du nur mit USt-ID, also unternehmerisch und dann ist der Kauf registriert. Du siehst, an alles ist gedacht ;-)
Das bringt bei strenger Gesetzesauslegung nichts, da § 13b Abs. 5 S. 7 UStG sagt, dass auch ein Leistungsbezug im privaten Rahmen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens führt.
Würde das in der Folge bedeuten, dass ich als Kleinunternehmer mit Ust. ID monatlich Ust-Voranmeldungen einreichen muss, wenn ich regelmäßig Waren/Leistungen aus dem EU Ausland beziehe oder reicht eine Jahreserklärung? Schließlich geht es ja "nur" um die Reverse Charge Frage. Rein logisch sollte der Kleinunternehmer ja weiterhin ein aufwandserleichternder Status bleiben. Wenn man durch diesen rechtlichen Salat auf einmal monatlich Ust. Voranmeldungen abgeben darf, dann kann man den Kleinunternehmerstatus doch direkt sein lassen, oder? Zumindest wäre man dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn ich das richtig verstehe.
Wie macht man es denn, wenn man keine Ustid angegeben hat, weil noch nicht vorhanden und z.B. Adobe die Mehrwertsteuer mitberechnet. Muss ich dann auf den gesamten Betrag nochmal 19% zahlen oder wie läuft das dann?
@@kenkeiper was ist hier mit einer Doppelbesteuerung gemeint? Wenn ich eine Rechnung mit 19% MwSt habe dann ist doch die Steuer gezahlt und wird nicht nochmal erhoben.
@@danielw.4296 Nein, das stimmt so nicht. Wenn eine Leistung unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, ist sie auch als Reverse-Charge zu besteuern, d.h. der Empfänger / Kunde muss die 19 % nach Reverse-Charge abführen und als Kleinunternehmer gibt es auf diese 19 % keinen Vorsteuerabzug. Wenn der leistende Unternehmer (z.B. Microsoft) bereits 19 % in der Rechnung ausgewiesen hat, ist die Rechnung falsch und müsste auf 0 % USt berichtigt werden. Das ist aber bei großen Softwareunternehmen schwer durchzusetzen. Jedenfalls hebt der Steuerabzug von Microsoft nicht die Pflicht auf, Reverse-Charge trotzdem anzumelden. Deshalb wird in solchen Fällen im blödesten Fall Umsatzsteuer doppelt abgeführt. Daher ist es für jeden Kleinunternehmer ratsam, eine USt-ID zu besitzen und diese im Checkout bei Softwareunternehmen anzugeben, damit die Softwareunternehmen keine USt abrechnen.
Als Unternehmer bin ich ja dazu verpflichtet mehrere Steuererklärungen und Anlagen abzugeben (bei mir bspw. USt-Erklärung, ESt-Erklärung, GewSt-Erklärung, EÜR). Welche Reihenfolge bietet sich hier an? Also mit welcher Erklärung bzw. Anlage sollte ich starten und welche solche ich als letztes machen?
Danke, als angehender Software-Verkäufer ein sehr guter Hinweis. Ich, als Österreicher, plane meine Software in einem deutschen Webshop international zu verkaufen, welcher sich auf Kleinunternehmer spezialisiert hat und die Steuerabrechnung bzw Zollabrechnung durchzuführen. Ist dies eine gute Idee oder ist es besser einen eigenen Webshop selbst einzureichten und einen Steuerberater wie Sie zu beauftragen?
Vielen lieben Dank.Ich habe das Problem,dass ich als Kleinunternehmerin bei Lexware den Beleg von Google ads nicht erfassen.Kategorie 13b,lehnt lexware Office ab.Wie mache ich hierfür die Meldung?Über eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar 😊
Korrekt. Das müssen Sie i.d.R. auch nicht, weil ein Kleinunternehmer i.d.R. keine UStVA abgeben muss. Die 13b-Beträge werden daher häufig erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt. Da diese ohnehin nicht in lexoffice abgebildet werden kann, ist das mit dem fehlenden Buchungskonto kein Problem. Sie müssten dann aber manuell ein paar Vorbereitungen für die UStVA treffen. Ich habe eine komplette Anleitung dazu inkl. Video + Excel-Vorlage in meiner Community zur Verfügung gestellt: www.dassteuersystem.de/
Vielen Dank für das informative Video. Das war mir gar nicht bewusst. Reicht es dann die sehr geringen Beträge für 2024 über die Umsatzsteuererklärung, die ich als Kleinunternehmer ab 2024 nicht mehr machen muss, zu erklären und dann nach zu zahlen? Wie verhält es sich, z.B bei Adobe, die ebenfalls im EU Ausland sitzen, aber 19% auf der Rechnung ausweisen?
UStVA sind nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG erst bei Zahllasten von 2.000 € oder mehr pro Jahr abzugeben. Bis zu diesem Betrag würde daher m.E. eine USt-Jahreserklärung reichen, in der die entsprechenden Beträge dann erklärt werden.
Jetzt muss ich mal ganz blöd fragen. Wenn ich bei Canva als Privatperson angemeldet bin und monatlich eine Rechnung bekomme mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Selber Kleinunternehmer bin und diesen Betrag monatlich bezahle ohne meine UmsatzsteuerID angegeben zu haben. Bin ich dann dennoch verpflichtet die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt abzuführen? Habe in Erinnerung dass es für solche Geschäftsfälle einen Freibetrag gibt. Ist das korrekt oder verwechsle ich da was
Ja, auch bei Bezug einer Leistung als "Privatperson" (nichtunternehmerischer Bereich) hindert gemäß § 13b Abs. 5 S. 7 UStG nicht die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren. D.h. es müsste trotzdem 19 % abgeführt werden. Die in der Rechnung von Canva fehlerhaft ausgewiesene USt hebt diese Pflicht nicht aus und führt faktisch zu einer Doppelbesteuerung.
@@kenkeiperich dachte immer dass die ausgewiesene Mehrwertsteuer von dem Unternehmen dann nach Deutschland abgeführt wird. Ich habe zum Beispiel jetzt denn Fall dass ich ein halbes Jahr lang Leistungen von Canva bezogen habe weil ich dachte dies fällt unter den Freibetrag der erwerbsschwelle für den innergemeinachaftlichen Erwerb. Ich denke da wäre ein Video der Hit wenn man mal ein Beispiel durchspielt was zu tun ist wenn man als Kleinunternehmer in solch eine Situation kommt: Leistungen bezogen zu haben und dann merkt dass man hätte Umsatzsteuer abführen müssen
iPad hängt per USB Kabel am Macbook. Dann einfach den bereits in Mac OS installierten QuickTime Player öffnen. Dort lässt sich dann das iPad als Videoquelle auswählen. Für Windows kann ich keine Empfehlung aussprechen, da habe ich noch kein iPad Bildschirm gespiegelt.
Wenn man als Kleinunternehmer im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens die Umsatzsteuer berechnet und abführt, kann man diese zwar nicht als Vorsteuer geltend machen, aber als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung, richtig?
Noch eine Frage zu der Steuercommunity.Werden einzelne Fragen beantwortet,wie z.B wie verbuche ich das über lexware?Also Anwendungsfragen? Und: Haben Sie eine Preisliste für individuelle Beratung oder Betreuung
Ja. Preisliste für die individuelle Beratung gibt es nicht, wir erstellen für jede individuelle Beratungsanfrage ein Angebot auf Basis des von uns geschätzten Zeitaufwands. Dieser variiert natürlich immer je nach Thema. Unsere Preise sind aber vergleichbar mit anderen Kanzleien.
@@kenkeiper Vielen Dank für Ihre Antworten. Trotzdem hat sich nicht geklärt, ob Anwendungsfragen im persönl.Videocall besprochen werden kann. Sind oft nur kurze Fragen
Ich verstehe leider nicht wie ich das Korrekt buchen kann in Lexoffice. Hier wird mir immer die Beleg erstellung verweigert wenn ich die Kleinunternehmer Regelung aktiv habe. Wenn ich dann versuche auf die Kategorie der Fremdleistung mit Reverse Charge verfahren zu buchen, dann gibt es eine Fehlermeldung. Hast du da evtl. eine Idee?
Ich habe dazu in meiner Community ein Video veröffentlicht: community.kenkeiper.de/library/RlEDkRu6VQGSyHGKPeZo/cf4lDsr2bhM64J1bBQh5/DlihzYe633YvbZkS76L4/details Die Community können Sie über den folgenden Link testen: www.dassteuersystem.de/
Beim Reverse Charge meldet man das Ganze als Vorsteuer an, schreibt es aber im selben Atemzug auch wieder ab - habe ich das richtig verstanden? Ich glaube, das wissen die meisten tatsächlich nicht. Interessant wäre, ob es trotzdem als Steuerhinterziehungen gelten könnte (obwohl man ja eh nichts hätte zahlen müssen) wenn man weder anmeldet noch abzieht. Ich kann mir die Antwort schon vorstellen. ;)
Grundsätzlich ja. Aber es gibt natürlich Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug haben, z.B. weil sie Kleinunternehmer sind oder steuerfreie Ausgangsumsätze haben. In diesen Fällen führt Reverse-Charge zu einer Zahllast. Und das haben eben die meisten Kleinunternehmer nicht auf dem Schirm.
Das ist aber schon logisch und konsequent. Denn wenn ich als Kleinunternehmer etwas bei einem Deutschen Unternehmen kaufe muss ich die Umsatzsteuer auch bezahlen nur dass diese vom Verkäufer abgeführt wird. Wichtig zu sagen wäre hierzu auch, dass man die gezahlte Umsatzsteuer natürlich auch als Ausgabe absetzen kann bzw muss
Frage / Folgendes Szenario: Ein Einzelunternehmer und Kleinunternehmer mit Sitz in Deutschland ohne eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kauft Produkte von einer Firma mit Sitz in Schweden und die Firma liefert die Produkte (wahrscheinlich aus einem Lager innerhalb von Deutschland). Auf der Rechnung sind aber 25% MwSt ausgewiesen. Ist das so korrekt? Aus dem Video hier hätte ich gedacht das 1. Keine 25% MwST ausgewiesen werden darf und 2. Wenn das Reverse Charge verfahren angewendet wird muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen mindestens auf der Empfänger Seite damit Sichergestellt ist das dies keine Privatperson ist. Sehe ich das Richtig? Was passiert dann mit der Rechnung in diesem Fall?
Da muss man differenzieren. Das Video bezieht sich auf sonstige Leistungen (also Dienstleistungen wie Software as a service). Bei der Lieferung von Waren liegen i.d.R. innergemeinschaftliche Lieferungen vor. Diese sind beim Kleinunternehmer nicht immer zu versteuern, da der Kleinunternehmer ein sog. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG ist. D.h. es kann schon korrekt sein, dass dort schwedische USt ausgewiesen wird.
In Lexoffice kann ich als Kleinunternehmer 13b gar nicht buchen. Welche Lösung gibt es dafür und wie verbuche ich dann den Betrag, welchen ich ans Finanzamt überwiesen habe richtig? Ich buche als Kleinunternehmer ja sonst keine UstdMeldungen.. Sollte ich generell besser auf zb Sevdesk ausweichen als Kleinunternehmer?
Korrekt. Das müssen Sie i.d.R. auch nicht, weil ein Kleinunternehmer i.d.R. keine UStVA abgeben muss. Die 13b-Beträge werden daher häufig erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt. Da diese ohnehin nicht in lexoffice abgebildet werden kann, ist das mit dem fehlenden Buchungskonto kein Problem. Sie müssten dann aber manuell ein paar Vorbereitungen für die UStVA treffen. Ich habe eine komplette Anleitung dazu inkl. Video + Excel-Vorlage in meiner Community zur Verfügung gestellt: www.dassteuersystem.de/
@@kenkeiper Wie kann ich dann den Überblick in lexoffice behalten für welche Ausgaben ich jetzt die Umsatzsteuer abführen muss? Muss ich dann keine UStVA machen als Kleinunternehmer trotz dessen das ich die Umsatzsteuer abführen muss nach 13b?
Wie sieht es aus wenn ich als Kleinunternehmer solche Leistungen ausführe? Sprich bspw. eine elektronische Leistung in Form einer Lizenz an ein in der EU ansässiges Unternehmen wie Amazon liefere? Greift hier das Reverse-Charge Verfahren für den Leistungsempfänger?
Microsoft schickt Rechnungen mit ausgewiesener USt. 19%. Da ich keine UStID habe gehe ich davon aus, dass ich die Vorsteuer nicht ziehen kann. Habe mich nicht als Firma bei MS angemeldet. Da der Betrag so klein ist verzichte ich Einfachheit halber auf die VSt. . Geh ich richtig davon aus, dass wenn ich die VSt. erstattet haben möchte, brauche ich eine UStID und muss diese dann auch dem Rechnungssteller mitteilen? Diese muss dann auch auf der Rechnung stehen.
Man kann beides kombinieren. Umsätze netto ohne Vorsteuerabzug und Umsätze mit USt. abzgl. Rechnungen mit VSt. Dieses ist dann separat dem FA zu melden.
Und jetzw wird tricky. Was wenn das Unternehmen in dem EU Ausland auch eins ohne Umsatzsteuer ist, es heisst dort nicht Kleinunternehmerregelung, aber auch eine Form von Unternehmen was bist bestimmten Jahresumsatz ohne MwSt. Läuft, oder aber eins wie z.B. Freiberufler der in dem Ausland von der Umsatzsteuer befreit ist? Da bin ich mal gespannt, ob bei so einem Fall in die Tiefe gegangen bist. 😅
Dafür gibt es seit 01.01.2025 spezielle Kleinunternehmer-Nummern, die im internationalen Rechtsverkehr verwendet werden können, um ausländischen Kunden zu zeigen, dass man selbst Kleinunternehmer ist. www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html
@@kenkeiper Und Tricky Nummer 2: Hier ist die Kleinunternehmerregelung beschrieben. Was passiert, wenn wir in Deutschland z. B. von umsatzsteuerfreien Umsätzen sprechen? Zum Beispiel bei einer Sprachlehrerin, die eine Umsatzsteuerbefreiung erhalten hat und eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von einem Kleinunternehmer aus der EU bekommt - wie verhält sich hier die Umsatzsteuer? Danke für die vorherige Nachricht! Ich finde das Thema extrem wichtig, weil man nicht nur selbst Bescheid wissen muss, sondern auch potenziell fehlerhafte Rechnungen erkennen, reklamieren und kurz argumentieren können sollte.
Nicht ganz. Auch der Bezug einer Leistung als "Privatperson" (nichtunternehmerischer Bereich) hindert gemäß § 13b Abs. 5 S. 7 UStG nicht die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren. D.h. es müsste trotzdem 19 % abgeführt werden.
Wenn ich als Privatkunde bei Meta Leistungen in Anspruch nehme, führt Meta ja sowieso die USt ab. Bin ich als Kleinunternehmer nicht der Privatperson umsatzsteuerrechtlich weitestgehend gleichgestellt? Worauf ich hinauswill: für die allermeisten Kleinunternehmer stellt sich diese Frage doch überhaupt nicht, allein schon weil sie meistens keine USt-ID haben
Auch der Klein-UN kann sich eine USt-ID besorgen. Die Frage ist eben, welche USt geringer ist, die ausländische des anderen EU-Landes, oder die deutsche?
@Final-Taxman ja, aber die wenigsten KLU haben wirklich eine USt-ID. Und es wird bei digitalen Dienstleistungen an Privatkunden (Leistungsort im Inland) sowieso die deutsche USt abgeführt. Also eine Steuerfalle (im Sinne der unbewussten Steuerhinterziehung) für Kleinunternehmer, die Dienstleistungen als Privatperson buchen, sehe ich da keinesfalls - höchstens eine prozesslich nicht ganz korrekte Abfolge ohne rechtliche Folgen.
@@TringleOaC Ich denke schon, denn die USt des Leistenden hat mit der USt des Empfängers nicht zu tun. Aber es ist richtig, deutsche Steuer fällt dann an, nicht irische.
Stimmt nicht. Meta stellt immer Rechnungen ohne USt aus und weist darauf hin, dass Reverse-Charge anwendbar ist, da bei Meta Ads keine Privatpersonen kaufen können. Letztlich würde aber auch ein Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer nicht den § 13b UStG aushebeln, d.h. es könnte sogar zur Doppelbesteuerung kommen. Daher sollte sich jeder KLU auch eine USt-ID besorgen und im Checkout von ausländischen Apps erfassen. Reverse-Charge wäre aber sogar zu versteuern, wenn das nicht erfolgt ist.
Danke für das ausführliche Video!
Vielen Dank für dieses Video, Herr Keiper. Ich würde mich zwar als "Steuerinteressierten Selbständigen" bezeichnen, jedoch war mir diese - leider ja sehr wichtige - Information nicht bekannt! Ich bin zwar kein Kleinunternehmer mehr, dennoch... Wie sagt man so schön: Professionalität ist, wenn man weiß, wo die eigene Expertise aufhört. Hier scheint meine Grenze zu sein. Ich danke Ihnen für diese Information und meine Weiterbildung.
Und immer wieder auf die kleinen bravo
Wenn alle richtig abrechnen, entsteht für die Kleinen kein Nachteil. Blöd ist, wenn der Kleinunternehmer keine USt-ID gegenüber dem leistenden Unternehmer verwendet und es deshalb zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das lässt sich aber bei Kenntnis der Thematik vermeiden.
Tolle Erklärung! Danke
Super erklärt, vielen Dank für das Video!
danke
Schöner Hinweis - bin selber Steuerberater gewesen und diese „Falle“ kam nicht vor. Ist schon eine Weile her, damals war das mit Software nicht verbreitet….
Ja, das hat sich vor allem in den letzten 10 Jahren erst sehr stark entwickelt
Achtung: Reverse Charge trat bisher auch oft ein, wenn man ein Amazon Business Konto nutzt und dann die Rechnung von Amazon Luxemburg oder von Marketplace Händlern aus dem EU Ausland erhält.
Kurze Frage: RC gilt ebenso bei Rechnungen aus dem Nicht-EU-Ausland, zB USA. Korrekt? Weil bei meiner Buchhaltungssoftware gibt es zwei Optionen für diese automatischen Buchungen (also abführen und gleichzeitig Vorsteuer ziehen, jeweils auf unterschiedlichen Konten). Innergemeinschaftlicher Erwerb wird hier explizit separat aufgeführt. Danke.
Stimmt nicht ganz. Bei Amazon Business liegen innergemeinschaftliche Erwerbe vor, keine sonstigen Leistungen mit Reverse-Charge-Verfahren. Daher ist das was anderes.
RC kann auch im Drittland vorliegen. Sie müssen EU-Ausland und Drittland trennen. Bei bestehendem Vorsteuerabzug entsteht keine Zahllast.
@@kenkeiperFalls es Video Ideen braucht.. Der innergemeinschaftliche Erwerb und das Ustd Thema dazu wäre doch ganz spannend. Auch ob es da für Kleinunternehmer wie bei Dienstleistungen was zu beachten gibt :))
Bei Amazon sehe ich die größere Falle bei FBA aus ausländischen Lagern
Das Amazon Rechnungsgedöns ist mir bei Kleinkram aber mittlerweile viel zu aufwändig sodass ich die Sachen einfach privat einkaufe und verdeckt einlege.
Wie läuft das mit Kontogebühren, Überweisungskosten? Falls die Bank ihre Rechnungen ähnlich wie im Meta Beispiel stellt?
Auch diese können unter Reverse-Charge fallen, wenn die Bank im Ausland sitzt und zur Umsatzsteuer optiert hat. Ist z.B. bei Stripe-Gebühren auch so.
1. Im Falle, dass man einen innergemeinschaftlichen Erwerb hat, muss man hierfür ja auch eine USt.-Voranmeldung abgeben. Muss man dies nur für die Monate machen, in denen man einen innergem. Erwerb hatte oder ab dem Zeitpunkt dann regelmäßig? Man kann Abos ja auch einmal jährlich bezahlen und würde sich die Bürokratie auf einen Monat aufschieben können.
2. Sobald man USt.-Voranmeldungen in einem Steuerjahr hatte, muss man dann wahrscheinlich auch als Kleinunternehmer eine Jahresumsatzsteuererklärung machen, richtig?
Könntest du vielleicht einmal für frische Kleinunternehmer ein Video machen, in dem man sieht, wie man die Umsatzsteuer richtig anmeldet?
Danke! :)
Ohne das ich viel weiß über Buchhaltung meine mich erinnern zu können das wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt das dann innerhalb von 2 Jahren nach Unternehmensgründung (nicht 2 Jahre nach dem die Nummer vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist) monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung machen muss, gegenfalls eine "0"-Meldung. Nach den 2 Jahren ist es automatisch oder mit einem Formlosen Antrag ans Finanzamt das die Umsatzsteuervoranmeldung umgestellt werden kann je nach dem viel Umsatzsteuer gezahlt werden muss zwischen Monatlich wie Bisher bis hin 1x Jährlich.
Bitte bei Bedarf mich korrigieren. Ich lerne gerne auch dazu!
@@FF-fk5zpbei mir war es anders herum. Ich wollte monatliche erklärung aber habe nur quartalsmeldung auferlegt bekommen
Vorsicht: innergemeinschaftliche Erwerbe sind etwas anderes wie Reverse-Charge. Vielleicht mache ich mal ein Video dazu.
@@kenkeiper jetzt bin ich noch mehr verwirrt. :,) Gerne ein Video dazu wenn du kannst, danke!
Vielen Dank für das informative Video. Wie verhält sich der Fall, wenn dem Kleinunternehmer (der auch die Kleinunternehmerregelung nutzt) eine Rechnung inkl. USt gestellt wurde und er somit die Rechnung an den Leistungserbringer im EU-Ausland inkl. USt gezahlt hat?
Das hebt das Reverse-Charge-Verfahren nicht auf, d.h. es ist trotzdem Reverse-Charge-USt abzuführen. Die zu Unrecht ausgewiesene USt ist fehlerhaft. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung, sofern Sie keine Möglichkeit haben, die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigen zu lassen.
@kenkeiper Vielen Dank. Das hatte ich befürchtet ... aber der Schaden hält sich in Grenzen.
Wie verhält es sich bei Waren, die ich als Kleinunternehmer bei Amazon bestelle? Bisher habe ich immer die 19% mwst auf der RG berechnet bekommen, da die Bestellung über einen normalen Amazon Account läuft.
Und diese Rechnungen von Amazon scheinen ja von amazon selbst und nicht vom Händler zu kommen, zumindest ist es nicht besonders klar ausgewiesen finde ich.
hmm... und wenn ich mir meine Software, Plugins und den Rest, den ich so an Tools benötige, als Privatperson bestelle? Was macht den Unterschied, da ich als Kleinunternehmer ja ohnehin immer alles auf meinem Namen kaufe, egal ob es für meine Manufaktur oder für mein Privatleben/Hobby bestimmt ist? Solange das Produkt nicht in meiner Steuererklärung auftaucht, wozu ich ja auch nicht verpflichtet bin, wenn ich es privat nutze, somit ist es vollkommen legal es einfach wegzulassen, ist doch alles easy, oder etwa nicht? Wer bezahlt eigentlich die Mehrwertsteuer von Privatpersonen, die dort "Netto" kaufen? Beispiel: Käufer ist Privatperson aus D. und holt sich online was von Firma X Deutschland: Preis 40.-- € Mwst. fällig. Gleiches Produkt, Firma X in Irland, gleicher Preis 40.-- € *Keine Mwst* fällig? Hoppla? Ist das tatsächlich so?
Wenn du es privat erwirbst, kannst du nichts davon steuerlich absetzen. Wenn es betrieblich zu mehr als 50 % genutzt wird, ist es zwingend betrieblich, bei mehr als 10 % und unter 50 % hast du ein Wahlrecht, und bei bis zu 10 % ist es zwingend privat. Sollte eine in Deutschland lebende Privatperson in Deutschland von einem regelversteuernden Unternehmer für private Zwecke kaufen, ist selbstverständlich Umsatzsteuer enthalten. Sollte diese Person von Meta Irland erwerben, ist irische Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die zahlt die Privatperson dann.
Netto kaufen kannst du nur mit USt-ID, also unternehmerisch und dann ist der Kauf registriert. Du siehst, an alles ist gedacht ;-)
Das bringt bei strenger Gesetzesauslegung nichts, da § 13b Abs. 5 S. 7 UStG sagt, dass auch ein Leistungsbezug im privaten Rahmen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens führt.
Muss ich dann als KU selbst aktiv werden, um die Umsatzsteuer abzuführen, oder rechnet das Finanzamt das am Ende des Jahres selbständig nach?
Sie müssen in dem Fall eine Umsatsteuererklärung abgeben und proaktiv die USt für die 13b-Bezüge abführen.
Würde das in der Folge bedeuten, dass ich als Kleinunternehmer mit Ust. ID monatlich Ust-Voranmeldungen einreichen muss, wenn ich regelmäßig Waren/Leistungen aus dem EU Ausland beziehe oder reicht eine Jahreserklärung? Schließlich geht es ja "nur" um die Reverse Charge Frage. Rein logisch sollte der Kleinunternehmer ja weiterhin ein aufwandserleichternder Status bleiben.
Wenn man durch diesen rechtlichen Salat auf einmal monatlich Ust. Voranmeldungen abgeben darf, dann kann man den Kleinunternehmerstatus doch direkt sein lassen, oder? Zumindest wäre man dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn ich das richtig verstehe.
Wie macht man es denn, wenn man keine Ustid angegeben hat, weil noch nicht vorhanden und z.B. Adobe die Mehrwertsteuer mitberechnet. Muss ich dann auf den gesamten Betrag nochmal 19% zahlen oder wie läuft das dann?
Wenn die 19% MwSt ausgewiesen worden ist dann muss nicht dies erneut gezahlt werden.
Falls ich falsch liege, bitte mich korrigieren!
Ja genau. Dann entsteht eine Doppelbesteuerung.
@@kenkeiper was ist hier mit einer Doppelbesteuerung gemeint? Wenn ich eine Rechnung mit 19% MwSt habe dann ist doch die Steuer gezahlt und wird nicht nochmal erhoben.
@@danielw.4296 Nein, das stimmt so nicht. Wenn eine Leistung unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, ist sie auch als Reverse-Charge zu besteuern, d.h. der Empfänger / Kunde muss die 19 % nach Reverse-Charge abführen und als Kleinunternehmer gibt es auf diese 19 % keinen Vorsteuerabzug.
Wenn der leistende Unternehmer (z.B. Microsoft) bereits 19 % in der Rechnung ausgewiesen hat, ist die Rechnung falsch und müsste auf 0 % USt berichtigt werden. Das ist aber bei großen Softwareunternehmen schwer durchzusetzen. Jedenfalls hebt der Steuerabzug von Microsoft nicht die Pflicht auf, Reverse-Charge trotzdem anzumelden.
Deshalb wird in solchen Fällen im blödesten Fall Umsatzsteuer doppelt abgeführt. Daher ist es für jeden Kleinunternehmer ratsam, eine USt-ID zu besitzen und diese im Checkout bei Softwareunternehmen anzugeben, damit die Softwareunternehmen keine USt abrechnen.
@@kenkeiper danke für die Erklärung. Man könnte meinen der deutsche Staat hasst Menschen, die gründen wollen 😂
Als Unternehmer bin ich ja dazu verpflichtet mehrere Steuererklärungen und Anlagen abzugeben (bei mir bspw. USt-Erklärung, ESt-Erklärung, GewSt-Erklärung, EÜR). Welche Reihenfolge bietet sich hier an? Also mit welcher Erklärung bzw. Anlage sollte ich starten und welche solche ich als letztes machen?
s. Antwort unter anderem Video
Danke, als angehender Software-Verkäufer ein sehr guter Hinweis. Ich, als Österreicher, plane meine Software in einem deutschen Webshop international zu verkaufen, welcher sich auf Kleinunternehmer spezialisiert hat und die Steuerabrechnung bzw Zollabrechnung durchzuführen. Ist dies eine gute Idee oder ist es besser einen eigenen Webshop selbst einzureichten und einen Steuerberater wie Sie zu beauftragen?
Das kann ich so pauschal nicht beantworten, da bräuchte ich mehr Kontext.
Vielen lieben Dank.Ich habe das Problem,dass ich als Kleinunternehmerin bei Lexware den Beleg von Google ads nicht erfassen.Kategorie 13b,lehnt lexware Office ab.Wie mache ich hierfür die Meldung?Über eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar 😊
Korrekt. Das müssen Sie i.d.R. auch nicht, weil ein Kleinunternehmer i.d.R. keine UStVA abgeben muss. Die 13b-Beträge werden daher häufig erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt. Da diese ohnehin nicht in lexoffice abgebildet werden kann, ist das mit dem fehlenden Buchungskonto kein Problem. Sie müssten dann aber manuell ein paar Vorbereitungen für die UStVA treffen.
Ich habe eine komplette Anleitung dazu inkl. Video + Excel-Vorlage in meiner Community zur Verfügung gestellt:
www.dassteuersystem.de/
Vielen Dank für das informative Video. Das war mir gar nicht bewusst. Reicht es dann die sehr geringen Beträge für 2024 über die Umsatzsteuererklärung, die ich als Kleinunternehmer ab 2024 nicht mehr machen muss, zu erklären und dann nach zu zahlen? Wie verhält es sich, z.B bei Adobe, die ebenfalls im EU Ausland sitzen, aber 19% auf der Rechnung ausweisen?
UStVA sind nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG erst bei Zahllasten von 2.000 € oder mehr pro Jahr abzugeben. Bis zu diesem Betrag würde daher m.E. eine USt-Jahreserklärung reichen, in der die entsprechenden Beträge dann erklärt werden.
Jetzt muss ich mal ganz blöd fragen. Wenn ich bei Canva als Privatperson angemeldet bin und monatlich eine Rechnung bekomme mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Selber Kleinunternehmer bin und diesen Betrag monatlich bezahle ohne meine UmsatzsteuerID angegeben zu haben. Bin ich dann dennoch verpflichtet die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt abzuführen? Habe in Erinnerung dass es für solche Geschäftsfälle einen Freibetrag gibt. Ist das korrekt oder verwechsle ich da was
Ja, auch bei Bezug einer Leistung als "Privatperson" (nichtunternehmerischer Bereich) hindert gemäß § 13b Abs. 5 S. 7 UStG nicht die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren. D.h. es müsste trotzdem 19 % abgeführt werden. Die in der Rechnung von Canva fehlerhaft ausgewiesene USt hebt diese Pflicht nicht aus und führt faktisch zu einer Doppelbesteuerung.
@@kenkeiperich dachte immer dass die ausgewiesene Mehrwertsteuer von dem Unternehmen dann nach Deutschland abgeführt wird.
Ich habe zum Beispiel jetzt denn Fall dass ich ein halbes Jahr lang Leistungen von Canva bezogen habe weil ich dachte dies fällt unter den Freibetrag der erwerbsschwelle für den innergemeinachaftlichen Erwerb.
Ich denke da wäre ein Video der Hit wenn man mal ein Beispiel durchspielt was zu tun ist wenn man als Kleinunternehmer in solch eine Situation kommt: Leistungen bezogen zu haben und dann merkt dass man hätte Umsatzsteuer abführen müssen
Super erklärt. Welche Software nutzt Du zur Einblendung mit dem IPad ? Danke für AW. VGThom
iPad hängt per USB Kabel am Macbook. Dann einfach den bereits in Mac OS installierten QuickTime Player öffnen. Dort lässt sich dann das iPad als Videoquelle auswählen. Für Windows kann ich keine Empfehlung aussprechen, da habe ich noch kein iPad Bildschirm gespiegelt.
Wenn man als Kleinunternehmer im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens die Umsatzsteuer berechnet und abführt, kann man diese zwar nicht als Vorsteuer geltend machen, aber als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung, richtig?
Ja genau.
Noch eine Frage zu der Steuercommunity.Werden einzelne Fragen beantwortet,wie z.B wie verbuche ich das über lexware?Also Anwendungsfragen? Und: Haben Sie eine Preisliste für individuelle Beratung oder Betreuung
Genau das wäre auch meine Frage. In der Theorie hab ich das Reverse Charge verstanden, aber wie bucht man das nun..
Ja. Preisliste für die individuelle Beratung gibt es nicht, wir erstellen für jede individuelle Beratungsanfrage ein Angebot auf Basis des von uns geschätzten Zeitaufwands. Dieser variiert natürlich immer je nach Thema. Unsere Preise sind aber vergleichbar mit anderen Kanzleien.
Gerne mal in der Community schauen. Da habe ich eine Videoanleitung inkl. Excel-Vorlage zu genau diesem Thema.
@@kenkeiper Vielen Dank für Ihre Antworten. Trotzdem hat sich nicht geklärt, ob Anwendungsfragen im persönl.Videocall besprochen werden kann. Sind oft nur kurze Fragen
Live-Webinaren
Ich verstehe leider nicht wie ich das Korrekt buchen kann in Lexoffice. Hier wird mir immer die Beleg erstellung verweigert wenn ich die Kleinunternehmer Regelung aktiv habe. Wenn ich dann versuche auf die Kategorie der Fremdleistung mit Reverse Charge verfahren zu buchen, dann gibt es eine Fehlermeldung. Hast du da evtl. eine Idee?
Ich habe dazu in meiner Community ein Video veröffentlicht:
community.kenkeiper.de/library/RlEDkRu6VQGSyHGKPeZo/cf4lDsr2bhM64J1bBQh5/DlihzYe633YvbZkS76L4/details
Die Community können Sie über den folgenden Link testen:
www.dassteuersystem.de/
@@kenkeiper perfekt und vielen Dank. Ich hatte sowieso vor die Community mal auszuprobbieren.
Beim Reverse Charge meldet man das Ganze als Vorsteuer an, schreibt es aber im selben Atemzug auch wieder ab - habe ich das richtig verstanden? Ich glaube, das wissen die meisten tatsächlich nicht. Interessant wäre, ob es trotzdem als Steuerhinterziehungen gelten könnte (obwohl man ja eh nichts hätte zahlen müssen) wenn man weder anmeldet noch abzieht. Ich kann mir die Antwort schon vorstellen. ;)
Grundsätzlich ja. Aber es gibt natürlich Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug haben, z.B. weil sie Kleinunternehmer sind oder steuerfreie Ausgangsumsätze haben. In diesen Fällen führt Reverse-Charge zu einer Zahllast. Und das haben eben die meisten Kleinunternehmer nicht auf dem Schirm.
@@kenkeiperz. B. alle KU bei etsy für Gebühren
Das ist aber schon logisch und konsequent. Denn wenn ich als Kleinunternehmer etwas bei einem Deutschen Unternehmen kaufe muss ich die Umsatzsteuer auch bezahlen nur dass diese vom Verkäufer abgeführt wird.
Wichtig zu sagen wäre hierzu auch, dass man die gezahlte Umsatzsteuer natürlich auch als Ausgabe absetzen kann bzw muss
Frage / Folgendes Szenario: Ein Einzelunternehmer und Kleinunternehmer mit Sitz in Deutschland ohne eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kauft Produkte von einer Firma mit Sitz in Schweden und die Firma liefert die Produkte (wahrscheinlich aus einem Lager innerhalb von Deutschland). Auf der Rechnung sind aber 25% MwSt ausgewiesen. Ist das so korrekt?
Aus dem Video hier hätte ich gedacht das 1. Keine 25% MwST ausgewiesen werden darf und 2. Wenn das Reverse Charge verfahren angewendet wird muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen mindestens auf der Empfänger Seite damit Sichergestellt ist das dies keine Privatperson ist. Sehe ich das Richtig? Was passiert dann mit der Rechnung in diesem Fall?
Da muss man differenzieren. Das Video bezieht sich auf sonstige Leistungen (also Dienstleistungen wie Software as a service). Bei der Lieferung von Waren liegen i.d.R. innergemeinschaftliche Lieferungen vor. Diese sind beim Kleinunternehmer nicht immer zu versteuern, da der Kleinunternehmer ein sog. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG ist. D.h. es kann schon korrekt sein, dass dort schwedische USt ausgewiesen wird.
@@kenkeiper Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Diese Ausnahmeregelung im Gesetz wird greifen. Dann wurde alles richtig gemacht.
In Lexoffice kann ich als Kleinunternehmer 13b gar nicht buchen. Welche Lösung gibt es dafür und wie verbuche ich dann den Betrag, welchen ich ans Finanzamt überwiesen habe richtig? Ich buche als Kleinunternehmer ja sonst keine UstdMeldungen..
Sollte ich generell besser auf zb Sevdesk ausweichen als Kleinunternehmer?
Korrekt. Das müssen Sie i.d.R. auch nicht, weil ein Kleinunternehmer i.d.R. keine UStVA abgeben muss. Die 13b-Beträge werden daher häufig erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt. Da diese ohnehin nicht in lexoffice abgebildet werden kann, ist das mit dem fehlenden Buchungskonto kein Problem. Sie müssten dann aber manuell ein paar Vorbereitungen für die UStVA treffen.
Ich habe eine komplette Anleitung dazu inkl. Video + Excel-Vorlage in meiner Community zur Verfügung gestellt:
www.dassteuersystem.de/
@@kenkeiper Wie kann ich dann den Überblick in lexoffice behalten für welche Ausgaben ich jetzt die Umsatzsteuer abführen muss? Muss ich dann keine UStVA machen als Kleinunternehmer trotz dessen das ich die Umsatzsteuer abführen muss nach 13b?
Wie sieht es aus wenn ich als Kleinunternehmer solche Leistungen ausführe? Sprich bspw. eine elektronische Leistung in Form einer Lizenz an ein in der EU ansässiges Unternehmen wie Amazon liefere? Greift hier das Reverse-Charge Verfahren für den Leistungsempfänger?
Grundsätzlich ja.
Microsoft schickt Rechnungen mit ausgewiesener USt. 19%. Da ich keine UStID habe gehe ich davon aus, dass ich die Vorsteuer nicht ziehen kann. Habe mich nicht als Firma bei MS angemeldet. Da der Betrag so klein ist verzichte ich Einfachheit halber auf die VSt. . Geh ich richtig davon aus, dass wenn ich die VSt. erstattet haben möchte, brauche ich eine UStID und muss diese dann auch dem Rechnungssteller mitteilen? Diese muss dann auch auf der Rechnung stehen.
So ist es.
Man kann beides kombinieren.
Umsätze netto ohne Vorsteuerabzug und Umsätze mit USt. abzgl. Rechnungen mit VSt.
Dieses ist dann separat dem FA zu melden.
Interessant....und nicht ganz unwichtig.
ob das mein steuerberater auch weiß?
@@Mouna1705 Das kann ich nicht beurteilen. Das Problem ist tatsächlich selbst in der steuerberantenden Branche gar nicht so bekannt.
Das gilt aber nur für EU Ausland richtig? SaaS aus Drittstaaten wie USA oder UK sind davon nicht betroffen. Oder?
Doch, gilt auch fürs Drittland.
Und jetzw wird tricky.
Was wenn das Unternehmen in dem EU Ausland auch eins ohne Umsatzsteuer ist, es heisst dort nicht Kleinunternehmerregelung, aber auch eine Form von Unternehmen was bist bestimmten Jahresumsatz ohne MwSt. Läuft, oder aber eins wie z.B. Freiberufler der in dem Ausland von der Umsatzsteuer befreit ist?
Da bin ich mal gespannt, ob bei so einem Fall in die Tiefe gegangen bist. 😅
Dafür gibt es seit 01.01.2025 spezielle Kleinunternehmer-Nummern, die im internationalen Rechtsverkehr verwendet werden können, um ausländischen Kunden zu zeigen, dass man selbst Kleinunternehmer ist.
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html
@@kenkeiper ok, super.
Aber was bedeutet dass wenn man die Nummer verwendet, entfällt an beiden Seiten die Umsatzsteuer?
@@kenkeiper Und Tricky Nummer 2: Hier ist die Kleinunternehmerregelung beschrieben. Was passiert, wenn wir in Deutschland z. B. von umsatzsteuerfreien Umsätzen sprechen? Zum Beispiel bei einer Sprachlehrerin, die eine Umsatzsteuerbefreiung erhalten hat und eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von einem Kleinunternehmer aus der EU bekommt - wie verhält sich hier die Umsatzsteuer?
Danke für die vorherige Nachricht! Ich finde das Thema extrem wichtig, weil man nicht nur selbst Bescheid wissen muss, sondern auch potenziell fehlerhafte Rechnungen erkennen, reklamieren und kurz argumentieren können sollte.
Am besten nur in Deutschland einkaufen. 😀
Wird bei Software und Werbeanzeigen auf Social-Media aber schwierig.
Oder sowas bei Kleinbeträgen einfach privat zahlen
Nicht ganz. Auch der Bezug einer Leistung als "Privatperson" (nichtunternehmerischer Bereich) hindert gemäß § 13b Abs. 5 S. 7 UStG nicht die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren. D.h. es müsste trotzdem 19 % abgeführt werden.
Wenn ich als Privatkunde bei Meta Leistungen in Anspruch nehme, führt Meta ja sowieso die USt ab. Bin ich als Kleinunternehmer nicht der Privatperson umsatzsteuerrechtlich weitestgehend gleichgestellt?
Worauf ich hinauswill: für die allermeisten Kleinunternehmer stellt sich diese Frage doch überhaupt nicht, allein schon weil sie meistens keine USt-ID haben
Auch der Klein-UN kann sich eine USt-ID besorgen. Die Frage ist eben, welche USt geringer ist, die ausländische des anderen EU-Landes, oder die deutsche?
@Final-Taxman ja, aber die wenigsten KLU haben wirklich eine USt-ID. Und es wird bei digitalen Dienstleistungen an Privatkunden (Leistungsort im Inland) sowieso die deutsche USt abgeführt.
Also eine Steuerfalle (im Sinne der unbewussten Steuerhinterziehung) für Kleinunternehmer, die Dienstleistungen als Privatperson buchen, sehe ich da keinesfalls - höchstens eine prozesslich nicht ganz korrekte Abfolge ohne rechtliche Folgen.
@@TringleOaC Ich denke schon, denn die USt des Leistenden hat mit der USt des Empfängers nicht zu tun. Aber es ist richtig, deutsche Steuer fällt dann an, nicht irische.
Stimmt nicht. Meta stellt immer Rechnungen ohne USt aus und weist darauf hin, dass Reverse-Charge anwendbar ist, da bei Meta Ads keine Privatpersonen kaufen können. Letztlich würde aber auch ein Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer nicht den § 13b UStG aushebeln, d.h. es könnte sogar zur Doppelbesteuerung kommen. Daher sollte sich jeder KLU auch eine USt-ID besorgen und im Checkout von ausländischen Apps erfassen. Reverse-Charge wäre aber sogar zu versteuern, wenn das nicht erfolgt ist.
@@kenkeiper Danke für die Erklärung!