+ Bayerische Staatsforsten Wie stehen sie dazu, Holz das nachdem Harvestereinsatz auf dem Boden liegt(Äste mit Unterarmstärke die sich auf der Reisigmatte befinden) aufzusammeln?? Würde mich mal interessieren, da in unser Gegend sehr viel Äste nach dem Harvester rumliegen;-) Danke schonmal im voraus!!!
Hallo Herr Paulus, Sie können sich mit diesen Fragen gerne an den örtlichen Forstbetrieb wenden. Eine Übersicht finden Sie hier: www.baysf.de/de/ueber-uns/standorte.html - generell gilt: Im Staatswald ist es jedermann gestattet, sich im Rahmen der Leseholzordnung unentgeltlich Leseholz für den Eigenbedarf anzueignen. Zum Leseholz zählen im Staatswald: - von selbst zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser, das nicht für den Verkauf bestimmt ist - das nach der Aufarbeitung zurückgelassene, nicht für den Verkauf bestimmte Holz und Reisig unter 10 Zentimeter Durchmesser - die am Boden liegenden Rinden und Zapfen. Es ist beim Leseholz sammeln verboten, - Motorsägen sowie Handsägen mit über 60 Zentimeter Blattlänge zu verwenden. - stehendes Holz zu fällen, zu entwurzeln oder abzubrechen. - Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung zu besteigen. - die Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen abzuhacken. - Stöcke auszugraben. Die Abfuhr von Leseholz darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die mit Menschenkraft bewegt werden. Beste Grüße
+ Bayerische Staatsforsten
Wie stehen sie dazu, Holz das nachdem Harvestereinsatz auf dem Boden liegt(Äste mit Unterarmstärke die sich auf der Reisigmatte befinden) aufzusammeln?? Würde mich mal interessieren, da in unser Gegend sehr viel Äste nach dem Harvester rumliegen;-)
Danke schonmal im voraus!!!
Hallo Herr Paulus,
Sie können sich mit diesen Fragen gerne an den örtlichen Forstbetrieb wenden. Eine Übersicht finden Sie hier: www.baysf.de/de/ueber-uns/standorte.html - generell gilt: Im Staatswald ist es jedermann gestattet, sich im Rahmen der Leseholzordnung unentgeltlich Leseholz für den Eigenbedarf anzueignen. Zum Leseholz zählen im Staatswald:
- von selbst zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser, das nicht für den Verkauf bestimmt ist
- das nach der Aufarbeitung zurückgelassene, nicht für den Verkauf bestimmte Holz und Reisig unter 10 Zentimeter Durchmesser
- die am Boden liegenden Rinden und Zapfen.
Es ist beim Leseholz sammeln verboten,
- Motorsägen sowie Handsägen mit über 60 Zentimeter Blattlänge zu verwenden.
- stehendes Holz zu fällen, zu entwurzeln oder abzubrechen.
- Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung zu besteigen.
- die Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen abzuhacken.
- Stöcke auszugraben.
Die Abfuhr von Leseholz darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die mit Menschenkraft bewegt werden.
Beste Grüße
Bayerische Staatsforsten
Vielen vielen Dank für ihre Antwort!!!