Didaktische Königsdisziplin. Kompakt, zugänglich und informativ. Ihre Podcasts bieten einen absoluten Mehrwert für Studierende und Referendare. Wertvolle Tipps, die jedem Hörer für das Examen Vorteile verschaffen. Ich danke Ihnen für ihre Mühe und Leidenschaft. Nur das Beste wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie. LG
Ich erinnere mich noch, wie ich mir den Crashkurs krank vor mehr als 4 Wochen reingezogen habe - wiederhole das seit mittlerweile 2.5 Stunden mit meiner Mitschrift, hilfsweise mit der Aufzeichnung und habe den Stoff echt im Kopf. Großen Dank und liebe Grüße von meinen Kommilitonen und mir aus dem 3. Semester der Humboldt Universität zu Berlin!
Herzlichen Dank für Ihr Lob & ein ein so gutes Gedächtnis wird Ihnen im Examen sicherlich nicht schaden ;) Herzliche Grüße nach Berlin und weiterhin viel Erfolg im Studium!!
Sehr hilfreiches Video. Gibt sonst auf youtube keine kompakten crashkurse zur ZPO. Deswegen vielen herzlichen Dank. Man merkt wie sehr es Ihnen liegt Studenten tatsächlich das Wichtigste beizubringen und deswegen auch immer wieder Stoff-Verkürzungen machen, was die meisten von uns Jura-Studenten bitter nötig haben aber die meisten Lehrenden sich wenig zutrauen. Übrigens hatte ich sie vor einigen Jahren an Sachenrechtstutorien an der LMU, die haben Spaß gemacht. Mittlerweile bin ich auch gewechselt, Grüße gehen raus von der HU Berlin :)
Herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit für Ihren Kommentar genommen haben! Ich freu mich, dass Ihnen meine Vorlesung und mein Sachenrechtstutorium gefallen haben! Es ist auch immer schön, wenn man den Weg der „LMU-Alumni" ein bisschen verfolgen kann. Herzliche Grüße nach Berlin und weiterhin viel Erfolg!!
@@ehrengriller134er hat doch selbst gesagt, dass er ordentlich gekürzt hat aufgrund der Zeit. Das Video macht das Kursprogramm und Skript von AS nicht entbehrlich.
@@JulianNagel-fs4fo Bist du Repetitor bei AS? :D nee also jetzt mal im Ernst fürs Examen werden Kenntnisse und Fähigkeiten der ZPO "im Überblick" erwartet. Dazu reichen die Lerninhalte der Videos definitiv aus. Wer sich vertieft mit ZPO außeinandersetzen will profitiert aber sowieso und v.a. frühestens im Ref.
Vielen Dank für diesen super Überblick. Ich hätte nie gedacht das ZPO Spaß machen kann. Ich saß in meiner Uni-Vorlesung und habe nichts verstanden. Vielen Dank, dass Sie auch externen Studenten die Möglichkeit geben, Ihre Vorlesung zu hören.
Vielen Dank für das kompakte und hochwertige Video! Bereite mich gerade auf die Mündliche im nächsten Monat vor und da ist eine derart komprimierte, aber gleichzeitig qualitativ hochwertige Darstellung des prozessualen Stoffs Gold wert. In den Klausuren wurde ich bisher von ZPO verschont, aber das kann sich in der Mündlichen natürlich komplett ändern :D
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich sende ganz herzliche Grüße zurück in das schöne München und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Freischuss!
Soweit ich weiß, prüft man den Verwaltungsrechtsweg als Prüfungspunkt insbesondere wegen dem historischen Kontext. Denn der VRW ist im Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg ziemlich jung und stammt aus dem Preußischen Recht. Den ordentlichen Rechtsweg gab es wiederum schon in Grundzügen im 16 Jh.. Aus diesem Grund hat es sich etabliert, dass der VRW immer besonders festzustellen ist. Vielen Dank für den Crashkurs, bis jetzt bin ich begeistert!
Vielen Dank für Ihr Kompliment und für die rechtshistorische Ergänzung! Obwohl ich sagen muss: Auch wenn der VRW noch vergleichsweise jung ist, sollte aus meiner Sicht trotzdem nicht in jeder Klausur in epischer Breite dessen Vorliegen geprüft werden. Aber das müssen letztlich die Ö-Rechtler wissen :) Herzliche Grüße!!
Sie sind einfach klasse - vielen Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz, die Juristenausbildung zu verbessern! Vielleicht haben Sie noch kurz Zeit für die Beantwortung meiner Frage: Sie haben damals in München bereits zweimal den ZPO Intensivkurs aufgenommen. Dabei gingen die Kurseinheiten ZPO I + II jeweils selbstständig über fünf Stunden. Deckt dieses Video (insgesamt fünf Stunden) Ihr bisheriges Intensiv-Kursprogramm zur ZPO vollständig ab oder sollte man sich lieber - falls man Zeit hat - die alten Crashkurse zu ZPO I + II anhören, da ausführlicher? Nochmals tausend Dank, dass Sie hier GRATIS allen ermöglichen, in den Genuss Ihrer hervorragenden Lerneinheiten zu kommen!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Tatsächlich würde ich eher den neueren Crashkurs empfehlen, da der alte von der LMU teilweise ein kleines bisschen in die Jahre gekommen ist. Zwar ändert sich in der ZPO nicht viel, einige Vorschriften haben sich aber doch verschoben. Wenn Sie das Erkenntnisverfahren ausführlich lernen möchten, dann würde ich Ihnen in diesem Sommersemester meine Vorlesung „Zivilprozessrecht im Überblick" empfehlen :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Jura-Vorlesungen vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage und den Hinweis! Ich werde die Vorlesung mit großer Freude als Wiederholung im Hinblick auf mein zweites Staatsexamen mitverfolgen - ich bin mir sicher, dass Sie mir wieder auf vielen Ebenen die juristischen Augen öffnen werden :)
Ich bin einfach mal so unverschämt und verstehe Ihren Kommentar als Kompliment und freu mich, dass Ihnen die beiden Videos zum Intensivkurs so gut gefallen haben! Tatsächlich war es das allerdings vorerst mit dem Intensivkurs; dieser bestand wie angekündigt nur aus zwei Crashkursen. Offen gesagt bin ich aber auch ganz froh, dass ich in diesem Semester keine weiteren Intensivkurse halten muss. Denn ich halte in diesem Semester 14 SWS (obwohl man als Professor normalerweise nur 9 SWS halten muss) und bin damit (und mit zwei kleinen Kindern zuhause) - milde gesagt - ganz gut ausgelastet :) Herzliche Grüße!!
Hallo! Eine Frage stellt sich mir hinsichtlich § 39 ZPO und § 281 I ZPO. Wenn gem. § 281 I ZPO auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit die Unzuständigkeit des Gericht der Gerichte auszusprechen ist und auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verwiesen wird, ist doch § 39 ZPO inhaltslos? Nach § 281 I wird auf Antrag verwiesen oder die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Wo findet § 39 ZPO seinen eigenständigen Anwendungsbereich? Insbesondere weil § 504 ZPO auf örtliche und sachliche Zuständigkeit verweist?
Sie haben grundsätzlich natürlich Recht: Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Allerdings ist zum einen § 39 ZPO auch Bestandteil der Zuständigkeitsordnung. Das bedeutet, dass zumindest das Landgericht (das Amtsgericht muss nach § 504 ZPO darauf hinweisen) abwarten kann, ob sich der Beklagte rügelos einlässt. Zum anderen passiert es in der Praxis nicht selten (bzw. würde ohne § 39 ZPO noch viel häufiger passieren), dass eine Partei plötzlich die Zuständigkeit rügt, obwohl sie sich bereits zur Sache eingelassen hatte. Und in diesem Fall bietet der § 39 ZPO ein wirksames Mittel, um dem Beklagten zu sagen: „Selbst wenn wir unzuständig sein sollten, hast du dich zumindest rügelos eingelassen". Herzliche Grüße!!
Ich habe eine Frage zu Fall 2: Warum ergibt sich hier keine besondere örtliche Zuständigkeit des AG München aus § 29 I ZPO? Die Parteien haben doch vereinbart, dass der B die Lieferung übernehmen soll, somit handelt es sich m.M.n. um eine Bringschuld, bei welcher Leistungs- und Erfolgsort beim Wohnsitz des Gläubigers liegen, demnach München, oder nicht? Vielen Dank für das wirklich großartige Video!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! Es ist so, dass alleine aus der Übernahme der Versendung nach ganz h.M. nicht folgt, dass eine Bringschuld vorliegt. Zumindest ansatzweise ergibt sich das auch aus § 269 Abs. 3 BGB. Die h.M. geht deshalb im Versandhandel in der Regel vom Vorliegen einer Schickschuld aus, wo der Leistungsort beim Schuldner verbleibt (zB BGH NJW 2019, 47 Rn. 20). Ansprechen könnte man das aber in diesem Fall natürlich durchaus. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Sehr geehrter Herr Professor Fervers, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Ich dachte immer, dass nur aus der Tatsache heraus, dass der Verkäufer die Kosten der Versendung trägt, nicht folgt, dass es sich um eine Bringschuld handelt. Hier war es doch so, dass der Verkäufer das Sofa selbst beim Schuldner vorbeigebracht hat, bzw. sein Assistent und er nicht nur die Kosten dafür getragen hat. Aber wahrscheinlich habe ich das falsch verstanden. Herzliche Grüße aus Göttingen!
Folgende Frage: Wenn § 39 S.1 nicht einschlägig ist [z. B. wurde nicht verhandelt, keine Anträge gestellt], liegt keine Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung vor. In einem Fallbuch wird trotzdem noch § 39 S.2 angeprüft? Ich verstehe das leider nicht. Meine Gedanken sind folgende: S.2 ist doch nur anzuprüfen, wenn wirklich verhandelt wurde und es zu keiner Belehrung nach § 504 [Verfahren vor einem AG] gekommen ist, oder? Vielen Dank, super Video!
Sie haben natürlich Recht, wenn Sie sagen, dass es auf § 39 S. 2 ZPO nur ankommt, wenn die Voraussetzungen des § 39 S. 1 ZPO vorliegen. Wenn überhaupt keine rügelose Einlassung vorliegt, kann es selbstverständlich nicht darauf ankommen, ob über die Folgen der rügelosen Einlassung nach §§ 39 S. 2, 504 ZPO belehrt wurde. Zulässig wäre m.E. aber (die genaue Konstellation in Ihrem Fallbuch kenne ich natürlich nicht), wenn man die fehlende Belehrung ergänzend heranzieht. Man kann also beispielsweise sagen, dass die Voraussetzungen von § 39 S. 1 ZPO nicht vorliegen, dass dies aber sogar offen bleiben kann, da ohnehin keine Belehrung erfolgt ist. Herzliche Grüße!!
Der Begriff des Wohnraums in § 23 Nr. 2 a) GVG ist ebenso auszulegen wie in § 549 Abs. 1 BGB. Und hier wie dort gilt, dass es auf die Zweckbestimmung der Parteien ankommt. Es ist also nicht entscheidend, ob der Raum bei der Errichtung zum Wohnen bestimmt war. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass nach der übereinstimmenden Willensbildung der Parteien, also gem. der vertraglichen Zweckbestimmung der Raum als, räumlicher Lebensmittelpunkt des Mieters zur privaten Lebensgestaltung überlassen wurde. Sollte deshalb tatsächlich der (eher seltene) Fall eintreten, dass jemand in einem Hotel wohnt und tatsächlich nach dem Willen beider Parteien das Hotelzimmer als räumlicher Lebensmittelpunkt für den Mieter dienen soll, dann liegt mE Wohnraum vor.
Lieber Prof. Dr. Fervers, Würden Sie für die Vorbereitung zum schriftlichen Examen den Crashkurs ZPO mit keinem Vorwissen empfehlen oder sollte man an dieser Stelle lieber ihre beiden Vorlesungen vorziehen und diesen Crashkurs wirklich nur zur Wiederholung hören? Ich danke Ihnen viemals!
Für den Crashkurs brauchen Sie kein Vorwissen. Natürlich ist die Vorlesung umfassender, aber man muss mit seinen Ressourcen haushalten und ich würde schon sagen, dass mit dem Crashkurs die allermeisten Dinge, die im Examen wichtig sind, abgedeckt sind. Sie können aber auch noch eine Woche warten, denn am 12.10.2024 halte ich den Crashkurs nochmal, diesmal mit leicht anderem Schwerpunkt. Herzliche Grüße und viel Erfolg bei der Vorbereitung!
@@Jura-Vorlesungen Vielen herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung! Kann man am Crashkurs teilnehmen oder ist er als uni-interne Veranstaltung ausgestaltet?
@@Mel-pi2ns Das ist schon eine uni-interne Veranstaltung und es wird keinen öffentlichen Livestream geben. Ich werde den Kurs aber wieder aufzeichnen und hier auf RUclips online stellen (so denn mit der Aufzeichnung alles glatt geht). Herzliche Grüße!!
Mit den Nachlasssachen iSv § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG sind nicht pauschal alle Streitigkeiten gemeint, die einen erbrechtlichen Bezug haben, sondern nur die in § 342 FamFG genannten Verfahren.
spricht bei der Präklusion der Einwendung für das Abstellen auf die Gestaltungslage nicht auch der Wortlaut des 767 II ZPO? Dieser spricht ja von Gründen, auf denen sie (die Einwendungen) beruhen. Und Anfechtungsgrund ist ja nunmal nicht die Anfechtungserklärung, genauso wenig der Rücktrittsgrund die Rücktrittserklärung usw. Dem Wortlaut nach müssten ja also nicht die Einwendung nach der mündlichen Verhandlung entstehen sondern die Gründe für die Einwendung.
Als Zusatzargument halte ich das durchaus für vertretbar. Beachten müssen Sie freilich, dass der Begriff „Gründe" in § 767 Abs. 2 ZPO in einem sehr viel weiteren Sinne gemeint ist. Denn § 767 Abs. 2 ZPO ist ja nicht explizit auf Gestaltungsrechte zugeschnitten. Mit „Gründe" ist deshalb auch nicht „Anfechtungsgrund" oder „Rücktrittsgrund" gemeint; gemeint sind vielmehr allgemein die Tatsachen, auf denen die Einwendung beruht (zum Beispiel: die Zahlung der Forderung an den Gläubiger). Deshalb könnte man natürlich auch bei Gestaltungsrechten nach wie vor sagen, dass die Einwendung (also zB § 142 Abs. 1 BGB oder § 389 BGB) letztlich zumindest auch auf der Gestaltungserklärung beruht. Herzliche Grüße!!
Didaktische Königsdisziplin.
Kompakt, zugänglich und informativ.
Ihre Podcasts bieten einen absoluten Mehrwert für Studierende und Referendare. Wertvolle Tipps, die jedem Hörer für das Examen Vorteile verschaffen.
Ich danke Ihnen für ihre Mühe und Leidenschaft.
Nur das Beste wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie.
LG
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich riesig gefreut habe! Herzliche Grüße!!
Ich erinnere mich noch, wie ich mir den Crashkurs krank vor mehr als 4 Wochen reingezogen habe - wiederhole das seit mittlerweile 2.5 Stunden mit meiner Mitschrift, hilfsweise mit der Aufzeichnung und habe den Stoff echt im Kopf. Großen Dank und liebe Grüße von meinen Kommilitonen und mir aus dem 3. Semester der Humboldt Universität zu Berlin!
Herzlichen Dank für Ihr Lob & ein ein so gutes Gedächtnis wird Ihnen im Examen sicherlich nicht schaden ;) Herzliche Grüße nach Berlin und weiterhin viel Erfolg im Studium!!
Ganz vielen Dank auch aus Frankfurt - im Examensendspurt wirklich eine wunderbare Wiederholung!
Das freut mich sehr! Vielen herzlichen Dank und viel Erfolg für Ihr Examen!!
Sehr hilfreiches Video. Gibt sonst auf youtube keine kompakten crashkurse zur ZPO. Deswegen vielen herzlichen Dank. Man merkt wie sehr es Ihnen liegt Studenten tatsächlich das Wichtigste beizubringen und deswegen auch immer wieder Stoff-Verkürzungen machen, was die meisten von uns Jura-Studenten bitter nötig haben aber die meisten Lehrenden sich wenig zutrauen. Übrigens hatte ich sie vor einigen Jahren an Sachenrechtstutorien an der LMU, die haben Spaß gemacht. Mittlerweile bin ich auch gewechselt, Grüße gehen raus von der HU Berlin :)
Herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit für Ihren Kommentar genommen haben! Ich freu mich, dass Ihnen meine Vorlesung und mein Sachenrechtstutorium gefallen haben! Es ist auch immer schön, wenn man den Weg der „LMU-Alumni" ein bisschen verfolgen kann. Herzliche Grüße nach Berlin und weiterhin viel Erfolg!!
Pflichtvideo für das Examen :D
Danke für das schnelle Hochladen!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und viel Spaß mit dem Video!
Ja und sogar das Skript hochgeladen. Wozu habe ich eigentlich 2400 EUR fürs Rep ausgegeben :D
@@ehrengriller134Ich freu mich, wenn Ihnen der Kurs weitergeholfen hat!!
@@ehrengriller134er hat doch selbst gesagt, dass er ordentlich gekürzt hat aufgrund der Zeit. Das Video macht das Kursprogramm und Skript von AS nicht entbehrlich.
@@JulianNagel-fs4fo Bist du Repetitor bei AS? :D nee also jetzt mal im Ernst fürs Examen werden Kenntnisse und Fähigkeiten der ZPO "im Überblick" erwartet. Dazu reichen die Lerninhalte der Videos definitiv aus. Wer sich vertieft mit ZPO außeinandersetzen will profitiert aber sowieso und v.a. frühestens im Ref.
Sie retten mir echt den Arsch mit diesem Crashkurs, vielen Dank!!
@@feltbeatz Aber gerne doch :) Herzliche Grüße und frohe Weihnachten 🎄
super Video und toller Prof, 1000 Dank! Sie nehmen einem die Angst vor der ZPO und erklären alles total verständlich !
Das freut mich riesig!! Herzlichen Dank für Ihr Kompliment!! :)
Sehr hilfreich, gut erklärt und strukturiert. Vielen Dank, dass das Video so auf RUclips zugänglich ist. :)
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar ☺️
Einfach nur top! Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit, Herr Prof. Dr. Fervers !! Herzliche Grüße aus Regensburg
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr darüber gefreut! Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für diesen super Überblick. Ich hätte nie gedacht das ZPO Spaß machen kann. Ich saß in meiner Uni-Vorlesung und habe nichts verstanden. Vielen Dank, dass Sie auch externen Studenten die Möglichkeit geben, Ihre Vorlesung zu hören.
@@missstylebook Ganz herzlichen Dank für Ihren freundlichen und wertschätzenden Kommentar, ich habe mich riesig darüber gefreut! Herzliche Grüße 🖖
Vielen Dank für das kompakte und hochwertige Video! Bereite mich gerade auf die Mündliche im nächsten Monat vor und da ist eine derart komprimierte, aber gleichzeitig qualitativ hochwertige Darstellung des prozessualen Stoffs Gold wert.
In den Klausuren wurde ich bisher von ZPO verschont, aber das kann sich in der Mündlichen natürlich komplett ändern :D
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße und viel Erfolg in der mündlichen Prüfung!!
Lieber Prof. Fervers, danke für diese tolle Auffrischung vor dem Freischuss! Liebe Grüße von der LMU :)
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich sende ganz herzliche Grüße zurück in das schöne München und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Freischuss!
@@Jura-Vorlesungen Vielen lieben Dank!
Soweit ich weiß, prüft man den Verwaltungsrechtsweg als Prüfungspunkt insbesondere wegen dem historischen Kontext. Denn der VRW ist im Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg ziemlich jung und stammt aus dem Preußischen Recht. Den ordentlichen Rechtsweg gab es wiederum schon in Grundzügen im 16 Jh.. Aus diesem Grund hat es sich etabliert, dass der VRW immer besonders festzustellen ist.
Vielen Dank für den Crashkurs, bis jetzt bin ich begeistert!
Vielen Dank für Ihr Kompliment und für die rechtshistorische Ergänzung!
Obwohl ich sagen muss: Auch wenn der VRW noch vergleichsweise jung ist, sollte aus meiner Sicht trotzdem nicht in jeder Klausur in epischer Breite dessen Vorliegen geprüft werden. Aber das müssen letztlich die Ö-Rechtler wissen :) Herzliche Grüße!!
Fantastisch! Vielen herzlichen Dank!❤
Sehr gerne und viel Spaß damit!
Sie sind einfach klasse - vielen Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz, die Juristenausbildung zu verbessern!
Vielleicht haben Sie noch kurz Zeit für die Beantwortung meiner Frage: Sie haben damals in München bereits zweimal den ZPO Intensivkurs aufgenommen. Dabei gingen die Kurseinheiten ZPO I + II jeweils selbstständig über fünf Stunden. Deckt dieses Video (insgesamt fünf Stunden) Ihr bisheriges Intensiv-Kursprogramm zur ZPO vollständig ab oder sollte man sich lieber - falls man Zeit hat - die alten Crashkurse zu ZPO I + II anhören, da ausführlicher?
Nochmals tausend Dank, dass Sie hier GRATIS allen ermöglichen, in den Genuss Ihrer hervorragenden Lerneinheiten zu kommen!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Tatsächlich würde ich eher den neueren Crashkurs empfehlen, da der alte von der LMU teilweise ein kleines bisschen in die Jahre gekommen ist. Zwar ändert sich in der ZPO nicht viel, einige Vorschriften haben sich aber doch verschoben. Wenn Sie das Erkenntnisverfahren ausführlich lernen möchten, dann würde ich Ihnen in diesem Sommersemester meine Vorlesung „Zivilprozessrecht im Überblick" empfehlen :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Jura-Vorlesungen vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage und den Hinweis! Ich werde die Vorlesung mit großer Freude als Wiederholung im Hinblick auf mein zweites Staatsexamen mitverfolgen - ich bin mir sicher, dass Sie mir wieder auf vielen Ebenen die juristischen Augen öffnen werden :)
vielen dank und grüße aus augsburg :)
Sehr gerne und ganz herzliche Grüße zurück in das schöne Augsburg :)
Hey hey, kommen keine Videos mehr in dieser Reihe ?.☹️
Ich bin einfach mal so unverschämt und verstehe Ihren Kommentar als Kompliment und freu mich, dass Ihnen die beiden Videos zum Intensivkurs so gut gefallen haben! Tatsächlich war es das allerdings vorerst mit dem Intensivkurs; dieser bestand wie angekündigt nur aus zwei Crashkursen. Offen gesagt bin ich aber auch ganz froh, dass ich in diesem Semester keine weiteren Intensivkurse halten muss. Denn ich halte in diesem Semester 14 SWS (obwohl man als Professor normalerweise nur 9 SWS halten muss) und bin damit (und mit zwei kleinen Kindern zuhause) - milde gesagt - ganz gut ausgelastet :) Herzliche Grüße!!
Dieses Video hat mir den Arsch gerettet. Danke Danke Danke!!!!
Das freut mich natürlich sehr :) Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Hallo! Eine Frage stellt sich mir hinsichtlich § 39 ZPO und § 281 I ZPO. Wenn gem. § 281 I ZPO auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit die Unzuständigkeit des Gericht der Gerichte auszusprechen ist und auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verwiesen wird, ist doch § 39 ZPO inhaltslos? Nach § 281 I wird auf Antrag verwiesen oder die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Wo findet § 39 ZPO seinen eigenständigen Anwendungsbereich? Insbesondere weil § 504 ZPO auf örtliche und sachliche Zuständigkeit verweist?
Sie haben grundsätzlich natürlich Recht: Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Allerdings ist zum einen § 39 ZPO auch Bestandteil der Zuständigkeitsordnung. Das bedeutet, dass zumindest das Landgericht (das Amtsgericht muss nach § 504 ZPO darauf hinweisen) abwarten kann, ob sich der Beklagte rügelos einlässt. Zum anderen passiert es in der Praxis nicht selten (bzw. würde ohne § 39 ZPO noch viel häufiger passieren), dass eine Partei plötzlich die Zuständigkeit rügt, obwohl sie sich bereits zur Sache eingelassen hatte. Und in diesem Fall bietet der § 39 ZPO ein wirksames Mittel, um dem Beklagten zu sagen: „Selbst wenn wir unzuständig sein sollten, hast du dich zumindest rügelos eingelassen". Herzliche Grüße!!
Vielen Dank!
Sehr gerne! Vielen Dank für Ihren Kommentar!!
Sie erinnern mich mit Ihrer begeisterten Art an Professor Engert, großartiger Zivilrechtler, dem man gerne zuhört.
25:52 wo kann man das Skript runterladen? “Olaf”?
OLAT
@@Jura-Vorlesungen kommt man da irgendwie als Außenstehende Person ran Herr Fervers?
Ich habe eine Frage zu Fall 2: Warum ergibt sich hier keine besondere örtliche Zuständigkeit des AG München aus § 29 I ZPO? Die Parteien haben doch vereinbart, dass der B die Lieferung übernehmen soll, somit handelt es sich m.M.n. um eine Bringschuld, bei welcher Leistungs- und Erfolgsort beim Wohnsitz des Gläubigers liegen, demnach München, oder nicht? Vielen Dank für das wirklich großartige Video!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Es ist so, dass alleine aus der Übernahme der Versendung nach ganz h.M. nicht folgt, dass eine Bringschuld vorliegt. Zumindest ansatzweise ergibt sich das auch aus § 269 Abs. 3 BGB. Die h.M. geht deshalb im Versandhandel in der Regel vom Vorliegen einer Schickschuld aus, wo der Leistungsort beim Schuldner verbleibt (zB BGH NJW 2019, 47 Rn. 20). Ansprechen könnte man das aber in diesem Fall natürlich durchaus.
Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Sehr geehrter Herr Professor Fervers, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Ich dachte immer, dass nur aus der Tatsache heraus, dass der Verkäufer die Kosten der Versendung trägt, nicht folgt, dass es sich um eine Bringschuld handelt. Hier war es doch so, dass der Verkäufer das Sofa selbst beim Schuldner vorbeigebracht hat, bzw. sein Assistent und er nicht nur die Kosten dafür getragen hat. Aber wahrscheinlich habe ich das falsch verstanden.
Herzliche Grüße aus Göttingen!
Folgende Frage: Wenn § 39 S.1 nicht einschlägig ist [z. B. wurde nicht verhandelt, keine Anträge gestellt], liegt keine Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung vor. In einem Fallbuch wird trotzdem noch § 39 S.2 angeprüft? Ich verstehe das leider nicht. Meine Gedanken sind folgende: S.2 ist doch nur anzuprüfen, wenn wirklich verhandelt wurde und es zu keiner Belehrung nach § 504 [Verfahren vor einem AG] gekommen ist, oder? Vielen Dank, super Video!
Sie haben natürlich Recht, wenn Sie sagen, dass es auf § 39 S. 2 ZPO nur ankommt, wenn die Voraussetzungen des § 39 S. 1 ZPO vorliegen. Wenn überhaupt keine rügelose Einlassung vorliegt, kann es selbstverständlich nicht darauf ankommen, ob über die Folgen der rügelosen Einlassung nach §§ 39 S. 2, 504 ZPO belehrt wurde. Zulässig wäre m.E. aber (die genaue Konstellation in Ihrem Fallbuch kenne ich natürlich nicht), wenn man die fehlende Belehrung ergänzend heranzieht. Man kann also beispielsweise sagen, dass die Voraussetzungen von § 39 S. 1 ZPO nicht vorliegen, dass dies aber sogar offen bleiben kann, da ohnehin keine Belehrung erfolgt ist. Herzliche Grüße!!
ist der Wohnraum iSd 23 Nr. 2a GVG subjektiv oder objektiv bzgl. dauerndem Aufenthalt auszulegen? Ich denke an dauerhafte "Hotelbewohner"?
Der Begriff des Wohnraums in § 23 Nr. 2 a) GVG ist ebenso auszulegen wie in § 549 Abs. 1 BGB. Und hier wie dort gilt, dass es auf die Zweckbestimmung der Parteien ankommt. Es ist also nicht entscheidend, ob der Raum bei der Errichtung zum Wohnen bestimmt war. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass nach der übereinstimmenden Willensbildung der Parteien, also gem. der vertraglichen Zweckbestimmung der Raum als, räumlicher Lebensmittelpunkt des Mieters zur privaten Lebensgestaltung überlassen wurde. Sollte deshalb tatsächlich der (eher seltene) Fall eintreten, dass jemand in einem Hotel wohnt und tatsächlich nach dem Willen beider Parteien das Hotelzimmer als räumlicher Lebensmittelpunkt für den Mieter dienen soll, dann liegt mE Wohnraum vor.
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! @@Jura-Vorlesungen
Hi
Kann man irgendwie als Außenstehende Person das Skript runterladen ?
Sie finden einen Download-Link in der Videobeschreibung. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank, echt korrekt ! @@Jura-Vorlesungen
Lieber Prof. Dr. Fervers,
Würden Sie für die Vorbereitung zum schriftlichen Examen den Crashkurs ZPO mit keinem Vorwissen empfehlen oder sollte man an dieser Stelle lieber ihre beiden Vorlesungen vorziehen und diesen Crashkurs wirklich nur zur Wiederholung hören?
Ich danke Ihnen viemals!
Für den Crashkurs brauchen Sie kein Vorwissen. Natürlich ist die Vorlesung umfassender, aber man muss mit seinen Ressourcen haushalten und ich würde schon sagen, dass mit dem Crashkurs die allermeisten Dinge, die im Examen wichtig sind, abgedeckt sind. Sie können aber auch noch eine Woche warten, denn am 12.10.2024 halte ich den Crashkurs nochmal, diesmal mit leicht anderem Schwerpunkt. Herzliche Grüße und viel Erfolg bei der Vorbereitung!
@@Jura-Vorlesungen Vielen herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung! Kann man am Crashkurs teilnehmen oder ist er als uni-interne Veranstaltung ausgestaltet?
@@Mel-pi2ns Das ist schon eine uni-interne Veranstaltung und es wird keinen öffentlichen Livestream geben. Ich werde den Kurs aber wieder aufzeichnen und hier auf RUclips online stellen (so denn mit der Aufzeichnung alles glatt geht). Herzliche Grüße!!
2: 45:00 wieso nicht 23a II Nr.2 wegen Nachlasssachen ZSKeit des AG?
Mit den Nachlasssachen iSv § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG sind nicht pauschal alle Streitigkeiten gemeint, die einen erbrechtlichen Bezug haben, sondern nur die in § 342 FamFG genannten Verfahren.
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Danke, sehr gut. Verstanden :)
spricht bei der Präklusion der Einwendung für das Abstellen auf die Gestaltungslage nicht auch der Wortlaut des 767 II ZPO? Dieser spricht ja von Gründen, auf denen sie (die Einwendungen) beruhen. Und Anfechtungsgrund ist ja nunmal nicht die Anfechtungserklärung, genauso wenig der Rücktrittsgrund die Rücktrittserklärung usw. Dem Wortlaut nach müssten ja also nicht die Einwendung nach der mündlichen Verhandlung entstehen sondern die Gründe für die Einwendung.
Als Zusatzargument halte ich das durchaus für vertretbar. Beachten müssen Sie freilich, dass der Begriff „Gründe" in § 767 Abs. 2 ZPO in einem sehr viel weiteren Sinne gemeint ist. Denn § 767 Abs. 2 ZPO ist ja nicht explizit auf Gestaltungsrechte zugeschnitten. Mit „Gründe" ist deshalb auch nicht „Anfechtungsgrund" oder „Rücktrittsgrund" gemeint; gemeint sind vielmehr allgemein die Tatsachen, auf denen die Einwendung beruht (zum Beispiel: die Zahlung der Forderung an den Gläubiger). Deshalb könnte man natürlich auch bei Gestaltungsrechten nach wie vor sagen, dass die Einwendung (also zB § 142 Abs. 1 BGB oder § 389 BGB) letztlich zumindest auch auf der Gestaltungserklärung beruht. Herzliche Grüße!!
Lieber Herr prof Fervers, bitte ändern sie sich nie, und hören niemals auf zu lehren✌🏻
Beides ist derzeit nicht geplant :) Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe!!