Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung Teil 1 | Mission:SBV Geheimwissen

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  • Опубликовано: 16 июл 2024
  • Recht #1: Ihr Überwachungsrecht
    Sie müssen als SBV den Arbeitgeber überwachen. Und zwar daraufhin, ob er seinen wichtigen Pflichten aus dem SGB IX nachkommt. Zum Beispiel und zu vorderst: Der sogenannten Pflicht zur Beschäftigung von 5% schwerbehinderten oder gleichgestellt behinderten Menschen auf allen Arbeitsplätzen. Diese sogenannte Beschäftigtenpflichtquote wird in der Praxis fast nirgends wirklich eingehalten. Auch deshalb, weil es so wenige Schwerbehindertenvertretungen gibt, die diese Pflicht kennen und die Einhaltung dieser wichtigen Rechtsregel anmahnen. Aber auch den einzelnen schwerbehinderten oder gleichgestellt behinderten Menschen muss der Arbeitgeber ordentlich behandeln. Er darf ihn nicht benachteiligen wegen seiner Behinderung und alle Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen oder den gleichgestellt behinderten Menschen betreffen, müssen zunächst mit der SBV erörtert werden. Sie haben nämlich ein Anhörungsrecht bezogen auf alle Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Gemeint sind die schwerbehinderten Menschen als Gruppe und die schwerbehinderten Menschen in jedem Einzelfall.
    Gibt es schwerbehinderte Menschen mit besonderen Interessen? Deren Interessen Sie auch besonders berücksichtigen müssen als SBV?
    Ja, sagt der Gesetzgeber. Es sind dies schwerbehinderte Auszubildende, die es oftmals in der betrieblichen Praxis sehr schwer haben. Es sind ältere Schwerbehinderte und nicht selten sind es auch schwerbehinderte Frauen. Mich persönlich macht es fassungslos als Arbeitnehmeranwalt, wenn Betriebsräte und manchmal auch Vertrauenspersonen mir sagen, dass wir die Beschäftigtenpflichtquote von 5% nicht einhalten, das macht nichts, denn mein Arbeitgeber zahlt ja die sogenannte Ausgleichsabgabe.
    Wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber zur Einhaltung der Beschäftigtenpflichtquote auch dann verpflichtet ist, wenn er die Ausgleichsabgabe abführt?
    Wie erreiche ich als SBV, dass eines Tages wenigstens die Pflichtquote eingehalten wird?
    Zu diesem wichtigen Zweck darf die SBV mit dem Arbeitgeber einen Vertrag schließen, eine sogenannte Inklusionsvereinbarung.
    Der Pferdefuß dabei:
    Sie können den Abschluss dieses wichtigen Vertrages nicht erzwingen. Wohl aber können Sie erzwingen, dass der Arbeitgeber Verhandlungen mit Ihnen aufnimmt über den Abschluss der Inklusionsvereinbarung.
    Sollten Sie einen solchen Vertrag mit dem Arbeitgeber anstreben?
    Unbedingt!
    Recht #2 der SBV: Das sogenannte Initiativrecht
    Oder genauer gesagt: Es ist ein ganzes Bündel von Initiativrechten.
    Sie dürfen an den Arbeitgeber herantreten und Maßnahmen beantragen, die Ihren Leuten, den gleichgestellt behinderten und den schwerbehinderten Menschen im Betrieb, helfen könnten, sich in die betriebliche Praxis einzugliedern. Sie dürfen diese Anträge auch stellen, gegenüber externen Stellen. Insbesondere gegenüber der sogenannten Versorgungsverwaltung. Gibt es Anregungen oder Beschwerden aus dem Mitarbeiterkreis, so dürfen und so müssen Sie als SBV diesen Eingaben nachgehen.
    Prüfen Sie erst einmal selbst, ob die Beschwerde etwa aus Ihrer Sicht begründet erscheint in der Sache. Falls ja, so müssen Sie dem Arbeitgeber gegenübertreten und Abhilfe verlangen. Regt er sich nicht, sollten Sie auch den Betriebsrat mit in's Boot holen. Vergessen Sie nicht den Beschwerdeführer zu informieren darüber, wie der Stand des Verfahrens ist und zu welchem Ergebnis Sie den Arbeitgeber bewegen konnten.
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Комментарии • 7

  • @BetriebsratVideo
    @BetriebsratVideo  6 лет назад

    Liebe Kollegen, eine Teilnehmerin hat mich heute gefragt, wie man die im Ratgebervideo erwähnte sog. Beschäftigungspflichtquote korrekt berechnet. Die gute Nachricht lautet: Das ist ganz einfach. Und: Die Frage ist in der Tat wichtig, denn Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat sollten die diesbezüglichen Berechnungen des Arbeitgebers jederzeit kontrollieren können.
    So viel vorweg: Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) pro Monat im Unternehmen verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX).
    Die Berechnung der Mindestquote bestimmt sich nach § 157 SGB IX. Hiernach ergibt sich die Anzahl der mit „Behinderten“ zu besetzenden Arbeitsplätze aus der Formel:
    *Arbeitsplätze (soweit anzurechnen, vgl. § 156 SGB IX) „mal“ Pflichtanzahl (§ 154 SGB IX) „geteilt durch“ 100 = Anzahl der Pflichtarbeitsplätze.*
    Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden (Ausnahme: § 157 Absatz 2 SGB IX, vgl. außerdem § 154 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
    Wichtig ist noch: Bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
    Und: Etwaige „Rechenfehler“ des Arbeitgebers sollten ebenso wie eine Nichteinhaltung der Beschäftigungspflichtquote aus sonstigen Gründen stets ausdrücklich von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat gemeinsam gegenüber dem Arbeitgeber gerügt werden. Denn es handelt sich dabei um kein „Kavalierdelikt“.
    Es freut sich über Ihr Interesse
    Rechtsanwalt Niklas Pastille aus Berlin

  • @Berishah
    @Berishah 8 месяцев назад

    Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zur (betriebs-)ärztlichen Untersuchung einbestellt wird, ist dies auch eine Angelegenheit bei der vorab die SBV gehört werden muss?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  8 месяцев назад +1

      Nein, wenn die betriebsärztliche Untersuchung unterschiedslos schwerbehinderte und Beschäftigte ohne Behinderung betrifft. Ja, wenn die Untersuchung vom Arbeitgeber gegenüber einem Schwerbehinderten in einem Einzelfall angeordnet wird. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

    • @Berishah
      @Berishah 8 месяцев назад

      @@BetriebsratVideo Die SBV meines Unternehmens ist der Meinung, dass im Einzelfall der Personalrat informiert und angehört werden müsse, nicht aber die SBV. Diese sei erst einzubeziehen, wenn aus der ärztlichen Einbestellungen Maßnahmen resultieren würden. Hier hat man eine andere Rechtsauffassung.

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  8 месяцев назад

      Das sehe ich anders. Fragen Sie gern die SBV, worauf sie ihre Rechtsauffassung stützt...! Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @Berishah
    @Berishah 8 месяцев назад

    gefragt habe ich, schlauer geworden bin ich nicht. ich wurde auf Gesetz und Rechtsprechung verwiesen. kann ich Sie in meinem Fall für eine Einschätzung anschreiben?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  8 месяцев назад

      Her damit :-) niklas.pastille@t-online.de Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator