Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung Teil 2 | Mission:SBV Geheimwissen

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  • Опубликовано: 27 авг 2024
  • Recht #6: Ihr Hinzuziehungsrecht
    Nicht nur Sie können Ihren Stellvertreter möglicherweise heranziehen für die SBV-Arbeit. Auch der schwerbehinderte Mensch kann Sie hinzuziehen in seine eigenen Angelegenheiten. Zum Beispiel bei der Einsichtnahme in die Personalakte. Sie wissen das oder Sie wissen es noch nicht: Jeder Arbeitnehmer, natürlich auch jeder Schwerbehinderte, darf bei einem berechtigten Anlass jederzeit seine Personalakte einsehen. Er muss das wiederum nicht als einsamer Wolf tun. Er darf ein Betriebsratsmitglied dabei hinzuziehen und Sie, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb.
    Recht #7 der SBV: Ihr Teilnahmerecht
    Jetzt wird es spannend! Sie wissen es: Der Betriebsrat, der hat Sie auf jede Sitzung einzuladen. Und zwar unabhängig von der Frage, ob auf dieser Betriebsratssitzung überhaupt über schwerbehinderte Menschen gesprochen wird oder nicht. Sie sind, wenn Sie das wollen, auf jeder Betriebsratssitzung mit dabei. Oder, wenn Sie verhindert sind, dann schicken Sie Ihren Stellvertreter. Wenn ich von Betriebsratssitzungen spreche, dann meine ich damit auch die Sitzungen sämtlicher Ausschüsse des Betriebsrats, zum Beispiel eines Betriebsausschusses oder eines Personalausschusses. Vielleicht gibt es bei Ihnen auch einen sogenannten Wirtschaftsausschuss. All diese Ausschüsse müssen Sie einladen. Auf den Sitzungen selbst haben Sie Rederecht, Sie dürfen also Ihre Meinung kundtun. Sie haben kein Stimmrecht, wohl aber können Sie die Tagesordnung mitbestimmen. Nicht die Tagesordnung der Sitzung, auf der Sie sich gerade befinden. Wohl aber die Tagesordnung von der nächsten Sitzung. Wenn Sie etwas erreichen wollen auf den Betriebsratssitzungen, dann müssen Sie Überzeugungsarbeit leisten. Sie müssen die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder, da Sie selbst kein Stimmrecht haben, auf Ihre Seite bekommen. Damit Sie auch wissen, ob Ihnen das gelungen ist, lassen Sie sich bitte bei Abstimmungen nicht hinausschicken. Manche Betriebsratsmitglieder sind zu Unrecht, wie ich finde, der Meinung, dass die Abstimmungen nicht mehr Teil der Betriebsratssitzung ist. Das Gegenteil ist richtig. Die Abstimmung auf einer Betriebsratssitzung ist das Filetstück, das eigentliche Herzstück der Betriebsratssitzung. Ich würde also bleiben. Ein Hinweis noch: In der Praxis wird manchmal übersehen, dass es nicht nur Ausschüsse des Betriebsrats gibt, sondern auch sogenannte gemeinsame Ausschüsse zwischen Betriebsrat einerseits und Arbeitgeber andererseits. Sogenannte Kommissionen.
    Sie ahnen es: Auch zu jeder Kommissionssitzung sind Sie als Vertrauensperson einzuladen.
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Комментарии • 5

  • @casper9321
    @casper9321 6 месяцев назад

    Ich bin am überlegen mich zur SBV aufstellen zu lassen. Allerdings möchte ich gerne vorab abklären was alles dazu gehört. Dazu hätte ich ein paar Fragen.
    Welche konkreten Gesetzesbücher finden due meiste Beachtung in der Arbeit einer SBV?
    kann eine SBV auch nicht behinderte Menschen vertreten bzw beraten zb einen schwerbehindertenausweis zu beantragen?
    Wie sieht das mit den Räumlichkeiten der sbv aus? Muss sie sich Räumlichkeiten mit dem BR oder AG teilen?
    Kann die SBV den AG dazu verpflichten auch auf Kosten des AG zb umbauten am Arbeitsplatz der vertretenden person auf kosten des AG umzusetzen? Gleiches gilt eine Person vllt auf eine andere interne Stelle zu versetzen damit diese weiterhin im Betrieb arbeiten kann?
    Vielen Dank im voraus

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  6 месяцев назад

      Vielen Dank für Ihre Nachricht; derlei - komplexe - Fragen erörtern wir in den Seminaren und Webinaren der WAF (SBV Teil 1 bis 3). So viel vorab: Die Schwerbehindertenvertretung darf und muss Beschäftigte auch darin unterstützen, ihre Anträge auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu stellen. Sie darf die Räumlichkeiten des Betriebsrats mitnutzen, soweit ihr kein eigenes Büro zur Verfügung steht. Außerdem hilft die Schwerbehindertenvertretung den schwerbehinderten bzw. einem Schwerbehinderten gleichgestellten Beschäftigten bei der Verwirklichung des Anspruchs auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung. In diesem Rahmen können in geeigneten Fällen auch eine technische Ausrüstung oder Umrüstung des Arbeitsplatzes und viele weitere Leistungen und Hilfen beansprucht werden. Auch ein Anspruch auf Versetzung auf einen anderen, aus behinderungsbedingten Gründen geeigneteren Arbeitsplatz kann im Einzelfall bestehen. Lesen Sie in Vorbereitung auf unsere Fortbildungsveranstaltungen gern die Paragraphen 177 bis 182 SGB IX. Sie werden erstaunt sein, welch wichtige Rolle eine engagierte und gut geschulte Schwerbehindertenvertretung im Betrieb im Interesse der von ihr vertretenen Wähler spielen kann. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @querkopf7256
    @querkopf7256 4 года назад

    Sind Ausschusssitzungen in denen die SBV nicht eingeladen wurde rechtlich anfechtbar?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  4 года назад

      Sehr geehrter Der G.,
      vielen Dank für Ihre interessante Frage.
      Wird die Schwerbehindertenvertretung entgegen §§ 29 Abs. 2 S. 4, 32 BetrVG, § 178 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 SGB IX nicht in
      Betriebsrats- bzw. Ausschusssitzungen eingeladen, sollen dort gefasste Beschlüsse nach noch herrschender Meinung
      dennoch wirksam sein.
      Begründet wird das damit, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht stimmberechtigt sei und ein Betriebsrat, der die
      Ladung der Schwerbehindertenvertretung wiederholt oder bewusst unterlasse, grob pflichtwidrig handle (vgl. § 23 Abs.
      1 BetrVG) und deshalb aufgelöst werden könnte (so z.B. Fitting § 32 Rn. 24 und viele andere).
      Gewichtige Stimmen in der juristischen Literatur sehen das mit guten Argumenten anders.
      So vertritt z.B. etwa der Rechtsanwalt Christopher Krois in einem unter Arbeitsrechtlern sehr angesehenen Werk
      (MHdB ArbR/Krois § 294 Rn 92, § 294 Rn 32) die Rechtsansicht, dass ohne Einladung der Schwerbehindertenvertretung
      gefasste Beschlüsse unwirksam sein müssten.
      Denn der Gesetzgeber habe der Schwerbehindertenvertretung das Recht zur umfassenden selbstständigen beratenden
      Teilnahme gerade deshalb eingeräumt, damit sie einen weiteren sachlichen Standpunkt in die Beratung des Betriebsrats und
      seiner Ausschüsse einbringen könne. Die rechtswidrig unterlassene Ladung der Schwerbehindertenvertretung könne
      deshalb nicht folgenlos bleibe, meint er.
      Die bislang herrschende Meinung ?bröckelt? also durchaus und könnte sich ändern. Eine wiederholte oder gar bewusste
      Übergehung der Schwerbehindertenvertretung sollten Sie deshalb keinesfalls dulden.
      Freundliche Grüße aus Berlin
      Niklas Pastille
      Rechtsanwalt