Sehr geehrter Herr Fries, eine Frage die mich interessiert, die mir leider selbst der MüKo nicht beantworten kann ist ob § 566 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden ist? Nach dem Telos von § 566 würde ich sagen ja, nach dem Titel würde ich sagen nein.
Die Überschrift von § 566 BGB ist unglücklich und sehr missverständlich. Wie der Wortlaut der Vorschrift selbst sagt, ist die schuldrechtliche Causa eigentlich unerheblich; der Tatbestand verlangt nur eine "Veräußerung", also einen (dinglichen) Eigentumsübergang. Ob die schuldrechtliche Causa ein Kaufvertrag oder eine Schenkung ist, ist völlig egal. Siehe etwa Harke in BeckOGK BGB, 4/2024, § 566 Rn. 33; Herrmann in BeckOK BGB, 5/2024, § 566 Rn. 6; Häublein in MünchKommBGB, 2023, § 566 Rn. 17.
Sehr geehrter Herr Fries wie gestaltet sich die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtrecht bei der Anmietung einer Gaststätte zur gewerblichen Nutzung für nur ein Wochenende bei dem die NUTZUNG des Inventars inbegriffen ist. Handelt es sich dann hierbei um eine Miete aufgrund des Anmieten des Gaststättenraumes oder um eine Pacht durch die Nutzungsbefugniss des Inventars der Gaststätte? Besten Dank und gutes Gelingen bei Ihrem neuen Job an der BSP!
Ich schreibe gerade eine Hausarbeit im Schuldrecht(AT+BT) Ihre Ausführungen zum Mietrecht( Corona) sind sehr hilfreich. Ich glaube die Ausführungen im Skript sind nur internen Studenten zugänglich ?
In Art. 229 § 57 EGBGB zu den Überleitungsvorschriften wird immer nur von Verbraucherverträgen gesprochen, für die das Digitale-Produkte-Recht bei Vertragsschluss ab dem 01.01.2022 gilt. Heißt das im Umkehrschluss, dass § 548a BGB auch rückwirkend (wenigstens für B2B und C2C) gilt? Ich hab gelernt, dass man immaterielle Gegenstände nie vermieten könne, weil der Begriff der Mietsache streng an § 90 BGB klammert. Da wurde die entgeltliche Digital-Leihe entweder zur Pacht, weil dort der Begriff auf Gegenstand erweitert ist, oder zu einem Vertrag sui generis, den man mit Mietrechtsanalogien auffüllt. 😄
Soweit ich sehe, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 229 § 57 EGBGB die Nicht-Verbraucherverträge außerhalb des Regressrechts (für den Regress gilt Abs. 4) tatsächlich vergessen. Ich persönlich würde diese Regelungslücke eher so schließen wollen, dass ich § 548a BGB auch nur auf ab 2022 geschlossene Verträge anwende, aber da ist sicher auch eine (unechte) Rückwirkung vertretbar.
@@jurapodcast Danke schön. Ich würde es eher so sehen, dass es ein Unglück war, dass es einen § 453 BGB für das Mietrecht nicht gab. Und § 548a BGB bleibt auch deutlich hinter § 453 BGB zurück. Eine Rechtsmiete ist daher auch weiterhin eine Rechtspacht. Aber wahrscheinlich ist das eher eine rechtspolitische Angelegenheit als Rechtsdogmatik.
👏🏻👏🏻👏🏻
Sehr geehrter Herr Fries, eine Frage die mich interessiert, die mir leider selbst der MüKo nicht beantworten kann ist ob § 566 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden ist?
Nach dem Telos von § 566 würde ich sagen ja, nach dem Titel würde ich sagen nein.
Die Überschrift von § 566 BGB ist unglücklich und sehr missverständlich. Wie der Wortlaut der Vorschrift selbst sagt, ist die schuldrechtliche Causa eigentlich unerheblich; der Tatbestand verlangt nur eine "Veräußerung", also einen (dinglichen) Eigentumsübergang. Ob die schuldrechtliche Causa ein Kaufvertrag oder eine Schenkung ist, ist völlig egal. Siehe etwa Harke in BeckOGK BGB, 4/2024, § 566 Rn. 33; Herrmann in BeckOK BGB, 5/2024, § 566 Rn. 6; Häublein in MünchKommBGB, 2023, § 566 Rn. 17.
Sehr geehrter Herr Fries wie gestaltet sich die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtrecht bei der Anmietung einer Gaststätte zur gewerblichen Nutzung für nur ein Wochenende bei dem die NUTZUNG des Inventars inbegriffen ist. Handelt es sich dann hierbei um eine Miete aufgrund des Anmieten des Gaststättenraumes oder um eine Pacht durch die Nutzungsbefugniss des Inventars der Gaststätte? Besten Dank und gutes Gelingen bei Ihrem neuen Job an der BSP!
Das ist eine Frage des Einzelfalls, es klingt aber sehr nach einem Mietvertrag…
Ich schreibe gerade eine Hausarbeit im Schuldrecht(AT+BT)
Ihre Ausführungen zum Mietrecht( Corona) sind sehr hilfreich.
Ich glaube die Ausführungen im Skript sind nur internen Studenten zugänglich ?
Vielen Dank! Die Unterlagen sind frei verfügbar unter www.jura-podcast.de/schuldrecht/#schuldrecht-bt.
@@jurapodcast Perfekt 👍 Direkt mal runter geladen.
In Art. 229 § 57 EGBGB zu den Überleitungsvorschriften wird immer nur von Verbraucherverträgen gesprochen, für die das Digitale-Produkte-Recht bei Vertragsschluss ab dem 01.01.2022 gilt. Heißt das im Umkehrschluss, dass § 548a BGB auch rückwirkend (wenigstens für B2B und C2C) gilt? Ich hab gelernt, dass man immaterielle Gegenstände nie vermieten könne, weil der Begriff der Mietsache streng an § 90 BGB klammert. Da wurde die entgeltliche Digital-Leihe entweder zur Pacht, weil dort der Begriff auf Gegenstand erweitert ist, oder zu einem Vertrag sui generis, den man mit Mietrechtsanalogien auffüllt. 😄
Soweit ich sehe, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 229 § 57 EGBGB die Nicht-Verbraucherverträge außerhalb des Regressrechts (für den Regress gilt Abs. 4) tatsächlich vergessen. Ich persönlich würde diese Regelungslücke eher so schließen wollen, dass ich § 548a BGB auch nur auf ab 2022 geschlossene Verträge anwende, aber da ist sicher auch eine (unechte) Rückwirkung vertretbar.
@@jurapodcast Danke schön. Ich würde es eher so sehen, dass es ein Unglück war, dass es einen § 453 BGB für das Mietrecht nicht gab. Und § 548a BGB bleibt auch deutlich hinter § 453 BGB zurück. Eine Rechtsmiete ist daher auch weiterhin eine Rechtspacht. Aber wahrscheinlich ist das eher eine rechtspolitische Angelegenheit als Rechtsdogmatik.