Wow! 9.000 Aufrufe und jeden Tag kommen neue dazu. Das ist unglaublich. Vielen Dank! Ich habe wieder angefangen Videos zu machen und würde Sie als Unternehmer und Selbstständige gern weiterbringen. Was würden Sie gerne von mir in einem Video behandelt haben? Gibt es Themen, die Sie als Unternehmer umtreibt?
Moin aus dem hohen Norden. Super tolles Video! An einer Stelle habe ich leichte Zweifel was die Aussage angeht. Wechsel der Gewiinermittlungsart 4 III zu 4I oder 5; Min. 8:20; kurz davor BEwertung von WG: H 4.6 "Bewertung von EG" EStH = bin ich dabei; bei dem niedrigeren TW ( H 4.6 "Ansatz oder BEwertungswahlrechte" EStH) heißt es Ansatz- oder Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (BFH zu § 13a EStG vom 14.4.1988 - BStBl II S. 672). Ab Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 ist das Wirtschaftsgut in der Eröffnungsbilanz nicht mit seinem niedrigeren Teilwert, sondern mit den ursprünglichen Anschaffungskosten, ggf. gekürzt um die AfA, anzusetzen. Eine Abrechnung beim Übergangsgewinn unterbleibt. Allerdings ist zu prüfen, ob nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart am darauffolgenden Bilanzstichtag der niedrigere Teilwert angesetzt werden kann und somit insoweit zu einer Minderung des laufenden Gewinns des Jahres des Wechsels kommt. In Bezug auf Forderungen wäre am Bilanzstichtag zu prüfen, ob ggf. Wertberichtigungen zu einer Abschreibung auf Forderungen führen. Vermische ich jetzt was oder haben Sie eine unglückliche Aussage getroffen? Gruß PS: Wirklich tolle Videos!
Hallo Herr Preda, ja tatsächlich gute Frage. Ich hätte jetzt vom Bauchgefühl her gesagt, dass sich die Richtlinie anhand dem Urteil nur auf den Wechsel der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen iSd § 13a, also Lafo, zum Betriebsvermögensvergleich bezieht. Und dass dabei dem Land- und Forstwirt keine Nachteile entstehen dürfen, weil er bisher andere Bewertungsmethoden genutzt hat. Auch vom Sinn und Zweck der Korrekturen her, würde mich das wohl eher irritieren, wenn man zunächst hinzurechnen müsste um dann wieder eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Aber da müsste ich mich einlesen. Wie sehen Sie das? Grüße und Danke für das Lob. Eric Preusche
Hallo Herr Höll, für die Übergangsrechnung gibt es bei der Anlage EÜR einen separaten Bereich "Hinzurechnungen und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart". Ob über die E-Bilanz die Übergangsrechnung auch explizit übermittelt werden kann, weiß ich leider nicht. Aber im Regelfall wird man beim Wechsel der GE auch vom Sachbearbeiter im Rahmen der Veranlagung angeschrieben und muss dann eine detaillierte Aufstellung mit den Korrekturposten einreichen.
Top, freut mich. Am besten stellen Sie sich dieselben drei Fragen auch für den Wechsel andersherum. Dann schaut man sich zuerst die Auswirkung bisher beim BVV an, dann die Auswirkung nach dem Wechsel bei der EÜR und vergleicht dann alles mit der richtigen Auswirkung auf den Totalgewinn. Damit kann man dann genauso effizient feststellen welche Korrekturen nötig sind.
Die Erste Hälfte war für mich verständlich. In der zweiten Hälfte habe ich den Faden verloren und dem Rest leider nicht verstanden. Trotzdem Danke, die neuen Videos sind viel besser! Man muss uns das so erklären, das auch 16 Jährige das verstehen können😂
Hey, ja das sind alte Lehrvideos für meine DH-Studenten. Würde ich jetzt auch anders aufbauen, wenn es an Unternehmer und Selbstständige gerichtet wäre. Hoffe es hilft trotzdem etwas weiter. Viele Grüße Eric Preusche
Hallo, ich habe umgekehrte Situation von Bilanz durch Steuerberater zur EÜR selbst erstellt. Wie gehe ich hier an die Übergangsgewinnerstellung ran? Freundliche Grüße
Vielen Dank für die wertvollen Informationen! Können Sie mir ein Praxishandbuch oder Ähnliches empfehlen zum Thema ""Betriebsaufgabe und Wechsel von EÜR zu Bilanz"?
Hallo Herr Martens, leider nicht nein. Reine Praxishandbücher gibt es soweit ich weiß gar keine. Beide Themen werden meist recht stiefmütterlich abgehandelt und füllen in Fachbüchern meist nur ein, zwei Kapitel. Herr Professor Uwe Grobshäuser hatte in seinem Lehrbuch zur Einkommensteuer, soweit ich mich erinnern kann, mal ein paar gute Erklärungen, allerdings wurde das Fachbuch seit Jahren nicht mehr aktualisiert und seine Lehrskripten der Hochschule sind nicht öffentlich. Sonst sind die Bücher vom hds-Verlag immer recht gut. Vielleicht wäre das etwas für Sie. Schauen Sie mal hier: www.hds-verlag.de/steuerberaterpruefung-vorbereitung/einkommensteuer-7-auflage-steuern-und-finanzen-in-ausbildung-und-praxis-band-1/ Allerdings habe ich selbst nie in das Buch reingelesen. Im Inhaltsverzeichnis sind aber immerhin rund 6 Seiten zum Wechsel der Gewinnermittlungsart. www.hds-verlag.de/wp-content/uploads/2020/12/Schulz-Einkommensteuer-7A-Inhaltsverzeichnis.pdf Tut mir Leid, dass ich Ihnen da nicht weiterhelfen kann. Grüße Eric Preusche
❤Vielen Dank für Ihr tolles Video. Wirklich eine große Hilfe. Ich habe eine Frage. Hat Darlene 'Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstitut' keine Auswirkung auf die Änderung der Gewinnermittlungsart? Danke
@@StBEricPreusche hallo Herr Preusche, Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 2020 wurde der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich(Bilanz)ermittelt. Da wir einen massiven Umsatzeinbußen hatten, haben wir beim Finanzamt EÜR(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) für 2021 als neue Gewinnermittlung angegeben. Sie fragen natürlich nach den Zugängen und Abgängen bei Änderung der Gewinnermittlungsart, jetzt schaue ich mir die Bilanz 2020 an, wir haben die Verbindlichkeit passiviert. Ich weiß, dass sonstige Verbindlichkeiten in die Bilanz zur EüR hinzugrechnent werden sollten. aber ich bin mir nicht sicher, ob „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten(auto Darl.)“ irgendeine Auswirkung darauf hat. Ich danke Ihnen vielmals .
Die reine Rückzahlung von geliehenen Gelder wirkt sich weder bei EÜR noch bei der Bilanzierung auf den Gewinn aus. Entsprechend müssten Sie in Ihrem Fall keine Änderung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ergeben. Schönes Wochenende Ihnen Beste Grüße Eric Preusche
Wow! 9.000 Aufrufe und jeden Tag kommen neue dazu. Das ist unglaublich. Vielen Dank!
Ich habe wieder angefangen Videos zu machen und würde Sie als Unternehmer und Selbstständige gern weiterbringen.
Was würden Sie gerne von mir in einem Video behandelt haben? Gibt es Themen, die Sie als Unternehmer umtreibt?
Ich fand es auch super erklärt und bei mir ist der "Aha" Effekt eingetreten, vielen Dank.
:) ja, ich sage Danke. Freut mich, dass das Video helfen konnte.
Ich danke Ihnen vielmals für die gute und ausführliche Erklärung.
Ja gern. :) Danke für das Lob.
weltklasse vortrag. no joke
Schön. :) Danke.
@@StBEricPreusche Kannst du mal ein Video über 3-Konten-Modell machen? Wäre vielleicht auch für andere interessant.
Moin aus dem hohen Norden.
Super tolles Video! An einer Stelle habe ich leichte Zweifel was die Aussage angeht. Wechsel der Gewiinermittlungsart 4 III zu 4I oder 5; Min. 8:20; kurz davor BEwertung von WG: H 4.6 "Bewertung von EG" EStH = bin ich dabei; bei dem niedrigeren TW ( H 4.6 "Ansatz oder BEwertungswahlrechte" EStH) heißt es Ansatz- oder Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (BFH zu § 13a EStG vom 14.4.1988 - BStBl II S. 672). Ab Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 ist das Wirtschaftsgut in der Eröffnungsbilanz nicht mit seinem niedrigeren Teilwert, sondern mit den ursprünglichen Anschaffungskosten, ggf. gekürzt um die AfA, anzusetzen. Eine Abrechnung beim Übergangsgewinn unterbleibt. Allerdings ist zu prüfen, ob nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart am darauffolgenden Bilanzstichtag der niedrigere Teilwert angesetzt werden kann und somit insoweit zu einer Minderung des laufenden Gewinns des Jahres des Wechsels kommt. In Bezug auf Forderungen wäre am Bilanzstichtag zu prüfen, ob ggf. Wertberichtigungen zu einer Abschreibung auf Forderungen führen. Vermische ich jetzt was oder haben Sie eine unglückliche Aussage getroffen?
Gruß
PS: Wirklich tolle Videos!
Hallo Herr Preda,
ja tatsächlich gute Frage. Ich hätte jetzt vom Bauchgefühl her gesagt, dass sich die Richtlinie anhand dem Urteil nur auf den Wechsel der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen iSd § 13a, also Lafo, zum Betriebsvermögensvergleich bezieht. Und dass dabei dem Land- und Forstwirt keine Nachteile entstehen dürfen, weil er bisher andere Bewertungsmethoden genutzt hat. Auch vom Sinn und Zweck der Korrekturen her, würde mich das wohl eher irritieren, wenn man zunächst hinzurechnen müsste um dann wieder eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Aber da müsste ich mich einlesen. Wie sehen Sie das?
Grüße und Danke für das Lob.
Eric Preusche
Das Video hat mir sehr weiter geholfen, vielen Dank!
Super, freut mich :).
Super das Thema vermittelt!!!!
Oh, das freut mich. Vielen Dank für das Lob.
Super erklärt! Vielen Dank
Danke, das freut mich zu hören :)
DANKE! Super erklärt!
Super Video, Danke! Ich hab’s endlich verstanden.
Heute klausur und endlich gecheckt danke dir
Vielen Dank !!!
Ja gern :)
super gut endlich verstanden 👌🏽
Das freut mich :)
Wirklich super erklärt!! Danke :)
Freut mich, danke!
Super erklärt, danke:)
Ja gern, danke für das Lob.
Vielen Dank.
Gibt es für die Übergangsrechnung einen Vordruck vom Finanzamt? Wie und wo wird das bei der Steuererklärung angegeben?
Hallo Herr Höll,
für die Übergangsrechnung gibt es bei der Anlage EÜR einen separaten Bereich "Hinzurechnungen und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart". Ob über die E-Bilanz die Übergangsrechnung auch explizit übermittelt werden kann, weiß ich leider nicht. Aber im Regelfall wird man beim Wechsel der GE auch vom Sachbearbeiter im Rahmen der Veranlagung angeschrieben und muss dann eine detaillierte Aufstellung mit den Korrekturposten einreichen.
Super Video! Wie ist das denn umgekehrt, wenn man vom BVV nach EÜR wechselt? Welche 3 Fragen müsste man dann stellen?
Top, freut mich.
Am besten stellen Sie sich dieselben drei Fragen auch für den Wechsel andersherum. Dann schaut man sich zuerst die Auswirkung bisher beim BVV an, dann die Auswirkung nach dem Wechsel bei der EÜR und vergleicht dann alles mit der richtigen Auswirkung auf den Totalgewinn. Damit kann man dann genauso effizient feststellen welche Korrekturen nötig sind.
Die Erste Hälfte war für mich verständlich. In der zweiten Hälfte habe ich den Faden verloren und dem Rest leider nicht verstanden.
Trotzdem Danke, die neuen Videos sind viel besser!
Man muss uns das so erklären, das auch 16 Jährige das verstehen können😂
Hey, ja das sind alte Lehrvideos für meine DH-Studenten. Würde ich jetzt auch anders aufbauen, wenn es an Unternehmer und Selbstständige gerichtet wäre. Hoffe es hilft trotzdem etwas weiter.
Viele Grüße
Eric Preusche
Hallo, ich habe umgekehrte Situation von Bilanz durch Steuerberater zur EÜR selbst erstellt. Wie gehe ich hier an die Übergangsgewinnerstellung ran?
Freundliche Grüße
Vielen Dank für die wertvollen Informationen!
Können Sie mir ein Praxishandbuch oder Ähnliches empfehlen zum Thema ""Betriebsaufgabe und Wechsel von EÜR zu Bilanz"?
Hallo Herr Martens, leider nicht nein. Reine Praxishandbücher gibt es soweit ich weiß gar keine. Beide Themen werden meist recht stiefmütterlich abgehandelt und füllen in Fachbüchern meist nur ein, zwei Kapitel. Herr Professor Uwe Grobshäuser hatte in seinem Lehrbuch zur Einkommensteuer, soweit ich mich erinnern kann, mal ein paar gute Erklärungen, allerdings wurde das Fachbuch seit Jahren nicht mehr aktualisiert und seine Lehrskripten der Hochschule sind nicht öffentlich.
Sonst sind die Bücher vom hds-Verlag immer recht gut. Vielleicht wäre das etwas für Sie.
Schauen Sie mal hier:
www.hds-verlag.de/steuerberaterpruefung-vorbereitung/einkommensteuer-7-auflage-steuern-und-finanzen-in-ausbildung-und-praxis-band-1/
Allerdings habe ich selbst nie in das Buch reingelesen. Im Inhaltsverzeichnis sind aber immerhin rund 6 Seiten zum Wechsel der Gewinnermittlungsart. www.hds-verlag.de/wp-content/uploads/2020/12/Schulz-Einkommensteuer-7A-Inhaltsverzeichnis.pdf
Tut mir Leid, dass ich Ihnen da nicht weiterhelfen kann.
Grüße
Eric Preusche
@@StBEricPreusche Vielen Dank für Ihre Mühe!
Wo genau erfolgen denn die Hinzurechnungen/Abrechnung ?
Alles außerhalb der Bilanz ?
Oder Erfolgen die Korrekturen über das Eigenkapital?
❤Vielen Dank für Ihr tolles Video. Wirklich eine große Hilfe. Ich habe eine Frage. Hat Darlene 'Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstitut' keine Auswirkung auf die Änderung der Gewinnermittlungsart? Danke
Es wäre toll, wenn Sie hier helfen könnten. Danke im voraus! Grüße
Hallo Frau Fisher,
Sie müssten mir hier etwas genauer ausführen, was Sie genau meinen. Könnten Sie das tun?
Beste Grüße
Eric Preusche
@@StBEricPreusche hallo Herr Preusche, Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 2020 wurde der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich(Bilanz)ermittelt. Da wir einen massiven Umsatzeinbußen hatten, haben wir beim Finanzamt EÜR(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) für 2021 als neue Gewinnermittlung angegeben. Sie fragen natürlich nach den Zugängen und Abgängen bei Änderung der Gewinnermittlungsart,
jetzt schaue ich mir die Bilanz 2020 an, wir haben die Verbindlichkeit passiviert.
Ich weiß, dass sonstige Verbindlichkeiten in die Bilanz zur EüR hinzugrechnent werden sollten.
aber ich bin mir nicht sicher, ob „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten(auto Darl.)“ irgendeine Auswirkung darauf hat. Ich danke Ihnen vielmals .
Die reine Rückzahlung von geliehenen Gelder wirkt sich weder bei EÜR noch bei der Bilanzierung auf den Gewinn aus. Entsprechend müssten Sie in Ihrem Fall keine Änderung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ergeben.
Schönes Wochenende Ihnen
Beste Grüße
Eric Preusche
@@StBEricPreusche schönes Wochenende wünsche ich Ihnen auch und lieben Dank.
Super erklärt! Danke!
Danke für das Lob!