Der Rücktritt des Einzeltäter § 24 Abs. 1 StGB I Strafrecht AT Grundlagen 32

Поделиться
HTML-код
  • Опубликовано: 25 дек 2024

Комментарии • 11

  • @Mari_6820
    @Mari_6820 10 месяцев назад +3

    Danke für das tolle Video!!!Habe durch einmal anschauen mehr verstanden als im ganzen Semester. Das Video hat mich aus meiner Verzweiflung für die Klausur geholt. Hat viel mehr Aufmerksamkeit verdient !! Danke 💖💖💖

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  10 месяцев назад +1

      Das freut mich wirklich! Viel Erfolg bei der Klausur!

  • @dr.viktoriakerekes8886
    @dr.viktoriakerekes8886 Год назад +2

    Ganz schön strukturiert erklärt. Das Video hat wieder sehr viel geholfen. Danke

  • @lieschen4655
    @lieschen4655 Год назад +5

    Deine Videos sind wirklich Gold wert! Danke :)

  • @Quarkmeister123
    @Quarkmeister123 Год назад +1

    Großartiges Video. Weiter so!

  • @Sarah-iw5tr
    @Sarah-iw5tr Год назад

    Gilt 24 I 2 auch, wenn dem Täter jemand zuvorkommt und den Notruf kurz vorher wählt? Das ist dann zwar kein untauglicher Versuch, aber unter Satz 1 würde das dann ja auch nicht fallen, weil sein Notruf nicht kausal für die Rettung war.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Gute Frage! Ich würde sagen, dass der Täter in diesem Fall nicht zurückgetreten ist, weil sein Notruf nicht kausal wurde für das Ausbleiben des Erfolgs.

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  Год назад

      Kausalität ist jedenfalls zu fordern. Eine andere Ansicht sagt ja, dass bestmögliche Rücktrittsverhalten muss an den Tag gelegt werden. Hier erfüllt die Rücktrittshandlung des Täters aber nicht mal der Ansicht mit der niedrigeren Schwelle, daher Rücktritt (-)