Mein Professor vertritt die Meinung, dass auch EU-Bürger sich auf das Deutsche-Grundrecht berufen dürfen. Ich bin auch derselben Meinung, da wir letztendlich eine Union sind und sogar eine gemeinsames Parlament, etc. haben.
Der Italiener könnte sich auf Artikel 18 AEUV berufen. Auf Grund der Diskriminierung haben gemäß Artikel 20 Abs. 1 berufen. Somit hat er die gleichen Rechte wie ein Deutscher.
Guter Obersatz! Denke persönlicher Schutzbereich über Art. 18 I AEUV eröffnet. Evtl. hätte man noch Menschenrecht - Bürgerrecht den Unterschied kurz thematisieren können.
Ist zwar schon ein paar Jahre alt das Video aber ich würde im Beispiel den SB über Art. 18 AEUV als eröffnet ansehen, nicht durch Anwendung von Deutschengrundrechte auf Bürger aus EU Staaten sondern eher subsidiär über Art. 2 I GG mit einem Schutzniveau das aufgrund des Diskriminierungsverbots auf das des Art. 12 I GG angehoben wird. Ansonsten Top Video und Reihe!
An dieser Stelle wäre ein Meinungsstreit in Bezug auf Art. 116 Abs. 1 nötig gewesen. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist **vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung,...** Genau an dieser Stelle kann man gem. AEUV EU Bürger einbeziehen.
Nicht ganz. EU-Ausländer müssen nach Art. 18 Abs. 1 AEUV den inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Dadurch entfalten die Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer Wirkung. Nur für Nicht-EU-Ausländer muss man dann auf Art. 2 I GG zurückgreifen. Begründung ist, dass Art. 2 I weniger Schutz bietet als das speziellere Grundrecht, weshalb man das den EU-Ausländern nicht zumuten will.
Man hört immer mal wieder eine Stimme im Hintergrund. Sonst wie immer gutes Video.
Mein Professor vertritt die Meinung, dass auch EU-Bürger sich auf das Deutsche-Grundrecht berufen dürfen. Ich bin auch derselben Meinung, da wir letztendlich eine Union sind und sogar eine gemeinsames Parlament, etc. haben.
Der Italiener könnte sich auf Artikel 18 AEUV berufen. Auf Grund der Diskriminierung haben gemäß Artikel 20 Abs. 1 berufen. Somit hat er die gleichen Rechte wie ein Deutscher.
Die bulgarischen Handwerker die grade bei § 31 Zuhause sind nerven bissl. 😂
Spass, gutes Video! 👍🏼
Guter Obersatz!
Denke persönlicher Schutzbereich über Art. 18 I AEUV eröffnet. Evtl. hätte man noch Menschenrecht - Bürgerrecht den Unterschied kurz thematisieren können.
Ist zwar schon ein paar Jahre alt das Video aber ich würde im Beispiel den SB über Art. 18 AEUV als eröffnet ansehen, nicht durch Anwendung von Deutschengrundrechte auf Bürger aus EU Staaten sondern eher subsidiär über Art. 2 I GG mit einem Schutzniveau das aufgrund des Diskriminierungsverbots auf das des Art. 12 I GG angehoben wird.
Ansonsten Top Video und Reihe!
An dieser Stelle wäre ein Meinungsstreit in Bezug auf Art. 116 Abs. 1 nötig gewesen. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist **vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung,...**
Genau an dieser Stelle kann man gem. AEUV EU Bürger einbeziehen.
das eingefügte komma ist falsch ;)
Ich liebe dich und deine Videos! Ohne dich immer 0 punkte
Der Ton ist echt "schlimm ", teilweise sind sogar Stimmen im Hintergrund zu hören.
Jer to moguce da si ti nas?
Könnte sein, ja ;)
Cekay
der Italiener kann sich dadurch, dass bei ihm Art 12 I nicht greift auf Art 2 I berufen
Nicht ganz. EU-Ausländer müssen nach Art. 18 Abs. 1 AEUV den inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Dadurch entfalten die Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer Wirkung. Nur für Nicht-EU-Ausländer muss man dann auf Art. 2 I GG zurückgreifen.
Begründung ist, dass Art. 2 I weniger Schutz bietet als das speziellere Grundrecht, weshalb man das den EU-Ausländern nicht zumuten will.