Zur prozessual unzulässigen Prozessaufrechnung: Ohne Bezugnahme auf § 139 BGB könnte man doch auch sagen, dass bei materieller Wirksamkeit der Aufrechnung zusammen mit der Gegenforderung auch die Hauptforderung erlischt. Der im Urteil erstrittene Titel würde dann zu einer Zahlung auf eine materiell nicht mehr bestehende Forderung führen, die nach § 812 I 1 Alt. 1 kondizierbar wäre. Ist diese Argumentation aus Ihrer Sicht schlüssig?
Da haben Sie sehr scharf nachgedacht. Trotzdem scheint mir Ihr Gedanke nicht zutreffend zu sein. Wenn ich es richtig verstehe, dann wollen Sie gewissermaßen annehmen, dass die Aufrechnung zwar im Prozess (aus prozessualen Gründen) nicht berücksichtigt wird, dass die Hauptforderung aber nach § 389 BGB trotzdem erlischt, dass deshalb das Urteil falsch ist und dass der Beklagte im Anschluss das, was er auf das Urteil zahlt, nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizieren kann. Mit einer solchen Betrachtungsweise ignorieren Sie aber die materielle Rechtskraft. Wenn Sie einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB durchprüfen, dann kommen Sie ja auch zu dem Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund". Und hier kommen Sie dann (leider) zu dem Ergebnis, dass sehr wohl ein Rechtsgrund besteht, nämlich die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung. Dass diese Feststellung falsch ist, kann der Beklagte aufgrund der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht mehr einwenden. Deshalb kann er auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizieren. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, ich kann leider den Link zum Skript und zu den Übungsfällen nicht öffnen. Hätten Sie hierfür eventuell noch einen anderen Link oder eine andere Möglichkeit, auf die Dokumente zuzugreifen? Mit freundlichen Grüßen
Probieren Sie doch zum Skript nochmal diesen Link: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhaBQJx8J6qC6xB3YfQ?e=dOJNgt Und zu den Übungsfällen diesen hier: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhaARNqPmiMW1WOzZ-g?e=vcOm1Y Bei mir funktionieren beide Links einwandfrei. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, Sie hatten in einem Ihrer Videos eine juristische Fachzeitschrift empfohlen und gemeint, dass man um diese gar nicht umhin komme, da dort auch aktuelle Beschlüsse abgedruckt werden. Können Sie sich daran erinnern welche das was?
Also ich weiß dass ich tatsächlich die RÜ von Alpmann gut finde. Bei der RÜ handelt es sich um eine Zeitschrift, in der ausschließlich aktuelle Entscheidungen abgedruckt werden. Ich würde aber nicht sagen, dass man gar nicht um die Zeitschrift rum käme. Denn es gibt durchaus mehrere Wege, sich auf den Laufenden zu halten. Herzliche Grüße 🖖
Super Erklärung. Sie helfen mir vor jedem Thema ❤👍🏼
@@adelisamutesi6700 Ganz herzlichen Dank für Ihren freundlichen Kommentar! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg 🖖
Zur prozessual unzulässigen Prozessaufrechnung: Ohne Bezugnahme auf § 139 BGB könnte man doch auch sagen, dass bei materieller Wirksamkeit der Aufrechnung zusammen mit der Gegenforderung auch die Hauptforderung erlischt. Der im Urteil erstrittene Titel würde dann zu einer Zahlung auf eine materiell nicht mehr bestehende Forderung führen, die nach § 812 I 1 Alt. 1 kondizierbar wäre. Ist diese Argumentation aus Ihrer Sicht schlüssig?
Da haben Sie sehr scharf nachgedacht. Trotzdem scheint mir Ihr Gedanke nicht zutreffend zu sein. Wenn ich es richtig verstehe, dann wollen Sie gewissermaßen annehmen, dass die Aufrechnung zwar im Prozess (aus prozessualen Gründen) nicht berücksichtigt wird, dass die Hauptforderung aber nach § 389 BGB trotzdem erlischt, dass deshalb das Urteil falsch ist und dass der Beklagte im Anschluss das, was er auf das Urteil zahlt, nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizieren kann. Mit einer solchen Betrachtungsweise ignorieren Sie aber die materielle Rechtskraft. Wenn Sie einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB durchprüfen, dann kommen Sie ja auch zu dem Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund". Und hier kommen Sie dann (leider) zu dem Ergebnis, dass sehr wohl ein Rechtsgrund besteht, nämlich die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung. Dass diese Feststellung falsch ist, kann der Beklagte aufgrund der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht mehr einwenden. Deshalb kann er auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizieren. Herzliche Grüße!!
Danke für die klärende (und erstaunlich prompte) Antwort.
Ohne Sie hätte ich mein 1. Examen nicht geschafft.
Danke!!
Wann gehts denn mit ZPO weiter?
Liebe Grüße!
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Examen und herzlichen Dank für Ihr Lob! Die neue ZPO-Folge ist schon online :)
@@Jura-Vorlesungen Vielen lieben Dank. Jetzt lerne ich damit fürs Ref :)
Hallo Herr Fervers,
ich kann leider den Link zum Skript und zu den Übungsfällen nicht öffnen. Hätten Sie hierfür eventuell noch einen anderen Link oder eine andere Möglichkeit, auf die Dokumente zuzugreifen?
Mit freundlichen Grüßen
Probieren Sie doch zum Skript nochmal diesen Link: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhaBQJx8J6qC6xB3YfQ?e=dOJNgt
Und zu den Übungsfällen diesen hier: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhaARNqPmiMW1WOzZ-g?e=vcOm1Y
Bei mir funktionieren beide Links einwandfrei. Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Fervers, Sie hatten in einem Ihrer Videos eine juristische Fachzeitschrift empfohlen und gemeint, dass man um diese gar nicht umhin komme, da dort auch aktuelle Beschlüsse abgedruckt werden. Können Sie sich daran erinnern welche das was?
Also ich weiß dass ich tatsächlich die RÜ von Alpmann gut finde. Bei der RÜ handelt es sich um eine Zeitschrift, in der ausschließlich aktuelle Entscheidungen abgedruckt werden. Ich würde aber nicht sagen, dass man gar nicht um die Zeitschrift rum käme. Denn es gibt durchaus mehrere Wege, sich auf den Laufenden zu halten. Herzliche Grüße 🖖
Servus ! Eine kurze Frage : Kommt was zu Schuldrecht AT ? Liebe Grüße !
@@connectthedots1908 Irgendwann vielleicht schon. Im nächsten Semester werde ich aber keine Vorlesung zum Schuldrecht AT halten.