Können SCHUSSWAFFEN vererbt werden? JA! Aber es gibt klare Voraussetzungen, die ich erkläre!

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  • Опубликовано: 9 фев 2025
  • Sie wissen: Grundsätzlich kann man alles VERERBEN. Ein handschriftliches Testament - und alles ist klar.
    Es gibt aber Fälle, in denen ist es doch nicht so einfach. Vor allem, denn es um Schusswaffen geht.

    Schusswaffen sind nämlich dazu erdacht und gemacht worden, um lebendige Wesen zu verletzen. Oder gar zu töten.
    Und in den falschen Händen können Sie allerhand anrichten.
    Der Gesetzgeber ist daher streng.
    Der potentielle Erbe nämlich braucht die gesetzlichen Berechtigungen, um Schusswaffen besitzen zu dürfen. Das gilt auch für Fälle der Erbschaft.
    Die Einzelheiten im Video!

Комментарии • 5

  • @b.j.r.b.7585
    @b.j.r.b.7585 19 дней назад +1

    Wer darf die Waffe zum Waffenhändler bringen bei gewünschter Veräußerung, wenn der Erbe aber weder WBK noch Waffenpass hat? Oder müsste der Händler abholen?

  • @b.j.r.b.7585
    @b.j.r.b.7585 19 дней назад +1

    Danke für das Video btw!
    Ich hätte noch eine Frage: Das Waffengesetz unterscheidet ja verschiedene Waffen von sog. freien Waffen (ab 18. J. für Personen ohne Waffenverbot) bis hin zu Kriegsgerät und verbotenen Waffen.
    Ist eine Erbschaft einer anno dazumal erlaubten, mittlerweile aber verbotenen Waffe erlaubt? zB Pumpguns, halb- und vollautomatische Waffen.
    Vermutlich nicht, oder? Vermutlich hätte schon der alte Besitzer (Erblasser) die Waffe bereits entsorgen müssen.

    • @Hubert_Niedermayr
      @Hubert_Niedermayr  18 дней назад +1

      Danke für diese, wenn es einen in der Praxis betrifft, äußerst wichtige Frage!
      Tatsächlich hatte ich gerade so einen Fall auf dem Tisch liegen. Das war auch die Inspiration für das Video.
      Die Waffenbehörde hat in diesem Fall gesagt, sie wisse nicht, wie man da vorgehen sollte. Sehr hilfreich.
      Aus meiner Sicht ist es tatsächlich so: Kategorie A nach dem österreichischen Waffengesetz umfasst verbotene Waffen. Und verbotene darf man nur haben, wenn man die Berechtigung hat. Etwa besondere Magazine (hohe Kapazität) schon vor 40 Jahren, als es legal war, angekauft zu haben. Das gilt aber nur für die Person, die das gekauft hat.
      Wenn ich die Waffenbehörde wäre, würde ich davon ausgehen, dass dem Erben ein solches Recht nicht zusteht.
      Ich würde immer sofort den Kontakt zur Waffenbehörde suchen und das wenn möglich schon zu Lebzeiten abklären.
      Eine Garantie dahingehend gibt es aber leider nicht, das Gesetz ist grundsätzlich (aus verständlichen Gründen) sehr streng.
      Der Händler darf immer abholen, der ist dazu berechtigt.
      Zum Händler bringen darf aber grundsätzlich auch nur eine dazu befähigte Person - wobei ich meinen würde, auch der Notar als Gerichtskommissionär (er ist ja im behördlichen Auftrag tätig).
      Alles Gute!

    • @b.j.r.b.7585
      @b.j.r.b.7585 14 дней назад

      ​@@Hubert_Niedermayr Vielen Dank für die ausführliche, gute Antwort! Toi, toi, toi weiterhin und nette Grüße!