Hinweis Nr. 1: BMG beim Tausch und auch tauschähnlichen Umsatz ergibt sich auch über § 10 Abs. 2 S. 2 UStG. Diese Gesetzestelle hat jedoch nur deklaratorische (beschreibende Bedeutung). Eigentlich ergibt sich die BMG bereits aus § 10 Abs. 1 UStG mit dem Entgeltbegriff "alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer". Hier wird nicht unterschieden zwischen Geld oder Sachbezug als Gegenleistung. Im Skript ist der § 10 Abs. 2 S. 2 UStG zusätzlich aufgenommen worden! HInweis Nr. 2: Im Ausgangssachverhalt beträgt die Miete 984 EUR und nicht 948 EUR. Im unter dem Video befindlichen Skript ist dieser Punkt entsprechend vermerkt!
und noch was zur Ergänzung. Obwohl ich die Prüfung schaffen würde, werde ich weiterhin Ihre Video verfolgen und hoffe, Sie würden mehr über Wiso erzählen.
Vielen Dank für das Video. § 8 (2) S. 12 EStG ist schon seltsam formuliert...Dank Ihnen verstehe ich endlich was gemeint ist. Ich denke, sie haben einen Zahlendreher: Statt 948 EUR haben Sie bei der Miete 984 EUR.
Sie haben Recht, grundsätzlich gilt auch § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG beim tauschähnlichen Umsatz. Allerdings hat diese Gesetzestextstelle nur deklaratorische (beschreibende/klarstellende) Bedeutung. Eigentlich wuerde Entgelt und § 10 Absatz 1 UStG als BMG ausreichen Danke für den Hinweis. Ich habe es im Skript ergaenzt und oben bei den Hinweisen erwähnt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihren Hinweis!
Hinweis Nr. 1: BMG beim Tausch und auch tauschähnlichen Umsatz ergibt sich auch über § 10 Abs. 2 S. 2 UStG. Diese Gesetzestelle hat jedoch nur deklaratorische (beschreibende Bedeutung). Eigentlich ergibt sich die BMG bereits aus § 10 Abs. 1 UStG mit dem Entgeltbegriff "alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer". Hier wird nicht unterschieden zwischen Geld oder Sachbezug als Gegenleistung. Im Skript ist der § 10 Abs. 2 S. 2 UStG zusätzlich aufgenommen worden!
HInweis Nr. 2: Im Ausgangssachverhalt beträgt die Miete 984 EUR und nicht 948 EUR. Im unter dem Video befindlichen Skript ist dieser Punkt entsprechend vermerkt!
und noch was zur Ergänzung. Obwohl ich die Prüfung schaffen würde, werde ich weiterhin Ihre Video verfolgen und hoffe, Sie würden mehr über Wiso erzählen.
Ich arbeite erst einmal systematisch die neuen Lernfelder ab. Die WISO-Inhalte sind nun in die Lernfelder integriert.
Vielen herzlich Dank für Ihre Erklärung. Ich habe jede Woche bei Ihnen etwas gelernt.
Vielen Dank für das Video. § 8 (2) S. 12 EStG ist schon seltsam formuliert...Dank Ihnen verstehe ich endlich was gemeint ist.
Ich denke, sie haben einen Zahlendreher: Statt 948 EUR haben Sie bei der Miete 984 EUR.
@mastersiwen92: Danke für den Hinweis. Das Skript habe ich entsprechend angepasst und den Hinweis hierzu an das Video "gepinnt".
Warum bei BMG §10 (1), hier ist ein tauschähnlicher Umsatz, warum nicht §10 (2)?
Sie haben Recht, grundsätzlich gilt auch § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG beim tauschähnlichen Umsatz. Allerdings hat diese Gesetzestextstelle nur deklaratorische (beschreibende/klarstellende) Bedeutung. Eigentlich wuerde Entgelt und § 10 Absatz 1 UStG als BMG ausreichen Danke für den Hinweis. Ich habe es im Skript ergaenzt und oben bei den Hinweisen erwähnt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihren Hinweis!
@@taxteachertutorials Danke für Ihre ausführliche Erklärung.