Hallo, vielen Dank für das Video. Ich habe eine kurze Frage, wieso folgt man nicht der Ansicht, die den Nebenbesitz anerkennt und damit den gutgläubigen Erwerb ermöglicht? Diese Ansicht finde ich in Büchern als die herrschende Meinung, weiß aber noch nicht so ganz welche Argumente ich verwenden kann, um diese dann auch anzunehmen und die andere Ansicht abzulehnen. Vielen Dank im Voraus.
müsste das Problem des mittelbaren Nebenbesitzes nicht zwischen A und D angesprochen werden? Denn letztlich ist ja der D neben dem A der zweite mittelbare Besitzer und nicht der C? Danke
Nein, es geht vorrangig um die Frage ob D überhaupt ET werden konnte. Dies wurde verneint und dann der gutgl. ET-Erwerb geprüft. Hier spielt die entscheidende Rolle, ob C „alleiniger“ mittelbarer Besitzer ist, weil für den gutgl. ET-Erwerb nach 931,934 Fall 1. das vorausgesetzt wird. C ist mittelbarer Besitzer, da er einen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag mit B hat. Jedoch bei Anerkennung des Nebenbesitzes scheitert der gutgl.-ET-Erwerb des D, weil C zwar mittelbarer Besitzer ist, aber A näher am BesitzR dran ist (er hat ET+ mittelbaren Besitz). Im Falle der Ablehnung des Nebenbesitzes wurde C mittelbarer Besitzer (Vss. für 934 Fall 1), weil der B erkenntlich nur noch für C besitzen will und es nur einen mittelbareren Besitzer geben kann (kein Diener zweier Herren). Das alles wäre egal, wenn B freiwillig das Auto an D übergeben hätte (934 Fall 2), weil man hier keinen mittelbaren Besitz des C benötigen würde (sondern nur die Übergabe des Dritten).
Nein, kurz: der D ist ja kein irgendwie gearteter Besitzer geworden, sondern sollte/wollte nur einen Herausgabeanspruch erwerben. Da die hM die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehnt, hat er auch nicht gutgl. den Herausgabeanspruch erwerben können!
Die herrschende Meinung lehnt die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ab
Danke für's Video. Kleiner Fehler: bei 14:30 müsste es heißen "D konnte nicht gutgläubig erwerben", nicht "A konnte nicht..."
Super !
pfeilspitzen wären nicht schlecht, damit man besser behalten kann wer was mit wem macht
Hallo, vielen Dank für das Video. Ich habe eine kurze Frage, wieso folgt man nicht der Ansicht, die den Nebenbesitz anerkennt und damit den gutgläubigen Erwerb ermöglicht? Diese Ansicht finde ich in Büchern als die herrschende Meinung, weiß aber noch nicht so ganz welche Argumente ich verwenden kann, um diese dann auch anzunehmen und die andere Ansicht abzulehnen. Vielen Dank im Voraus.
Muss nicht in jedem Fall beim erwähnen von 931 auch immer 398 ff. geprüft werden?
müsste das Problem des mittelbaren Nebenbesitzes nicht zwischen A und D angesprochen werden?
Denn letztlich ist ja der D neben dem A der zweite mittelbare Besitzer und nicht der C?
Danke
Nein, es geht vorrangig um die Frage ob D überhaupt ET werden konnte. Dies wurde verneint und dann der gutgl. ET-Erwerb geprüft. Hier spielt die entscheidende Rolle, ob C „alleiniger“ mittelbarer Besitzer ist, weil für den gutgl. ET-Erwerb nach 931,934 Fall 1. das vorausgesetzt wird. C ist mittelbarer Besitzer, da er einen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag mit B hat. Jedoch bei Anerkennung des Nebenbesitzes scheitert der gutgl.-ET-Erwerb des D, weil C zwar mittelbarer Besitzer ist, aber A näher am BesitzR dran ist (er hat ET+ mittelbaren Besitz). Im Falle der Ablehnung des Nebenbesitzes wurde C mittelbarer Besitzer (Vss. für 934 Fall 1), weil der B erkenntlich nur noch für C besitzen will und es nur einen mittelbareren Besitzer geben kann (kein Diener zweier Herren). Das alles wäre egal, wenn B freiwillig das Auto an D übergeben hätte (934 Fall 2), weil man hier keinen mittelbaren Besitz des C benötigen würde (sondern nur die Übergabe des Dritten).
Nein, kurz: der D ist ja kein irgendwie gearteter Besitzer geworden, sondern sollte/wollte nur einen Herausgabeanspruch erwerben.
Da die hM die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehnt, hat er auch nicht gutgl. den Herausgabeanspruch erwerben können!