Stiftungen und das Damoklesschwert des Pflichtteilsrechts

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  • Опубликовано: 8 фев 2025
  • Sofern in einer Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet oder eine Stiftung als Erbin eingesetzt wird, sollte geklärt werden, ob im Zeitpunkt des Erbfalls möglicherweise nicht berücksichtigte Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.
    Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch eine solche Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zu, §§ 2303 ff. BGB.
    Damit die zur Erbin eingesetzte oder anderweitig begünstigte Stiftung die Zuwendung uneingeschränkt nutzen kann und nicht von Pflichtteilsansprüchen Dritter überrascht wird - die gegebenenfalls dazu führen können, dass die Anerkennung verweigert oder die Zweckverfolgung unmöglich wird, was die Aufhebung der Stiftung zur Folge haben kann -, sollte der Stifter die Grundsätze des Pflichtteilsrechts auf jeden Fall beachten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch die Existenz der Stiftung bedrohen kann.
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