Guten Tag ich habe eine Frage kommt der Schuldner nicht Automatisch in Verzug wenn die Fälligkeit anhand eines gerichtlichen Vergleiches der Natur des Vergleiches nach eine "unverzügliche abwicklung " von Abfindung etc. ausweist ? Kann man dort nicht §286 BGB Abs. 2 satz 2 und 4 bzw §286BGB Abs. 4 in gegenteiliger Auslegung anwenden? Beispiel: Der Vergleich wurde zum 30.1. vereinbart, die daraus foldende Leistung der Schuldnerpartei erst zum 19.3 durch am 6.3. vorangehendes Vollstreckungsersuchen durch den Gläuber erwirkt. Fallen hierfür nicht eig. Verzugszinsen für den Schuldner an da dieser ja offenbar fahrlässig oder gar mit Vorsatz die Abwicklung verzögert hat? Somit kann man nicht von einer unverschuldeten Erfüllung sprechen? Grüße Mike
Ein äußerst interessantes und hilfreiches Video..!
Vielen dankeschön.
Freut mich, danke!
Sehr verständlich erklärkt. Gott segne dich.
Deine Videos sind der hammer! Du erklärst alles soooo gut. Weiter so!
Top Erklärung... wie immer
Vielen dankeschön für das cool vidio
gut erklärt!
Guten Tag
ich habe eine Frage kommt der Schuldner nicht Automatisch in Verzug wenn die Fälligkeit anhand eines gerichtlichen Vergleiches der Natur des Vergleiches nach eine "unverzügliche abwicklung " von Abfindung etc. ausweist ?
Kann man dort nicht §286 BGB Abs. 2 satz 2 und 4 bzw
§286BGB Abs. 4 in gegenteiliger Auslegung anwenden?
Beispiel: Der Vergleich wurde zum 30.1. vereinbart, die daraus foldende Leistung der Schuldnerpartei erst zum 19.3 durch am 6.3. vorangehendes Vollstreckungsersuchen durch den Gläuber erwirkt.
Fallen hierfür nicht eig. Verzugszinsen für den Schuldner an da dieser ja offenbar fahrlässig oder gar mit Vorsatz die Abwicklung verzögert hat? Somit kann man nicht von einer unverschuldeten Erfüllung sprechen?
Grüße Mike
danke hans!
Supa vodio hat, miR eht waitergehofän
Schönes Hemd
Habe eine Rechnung unter Fälligkeit (sofort) verschickt, muss ich jetzt 30 Tage warten, oder kann ich Mahnen um schneller an mein Geld zu kommen?