Noch viel mehr Informationen zu diesem wichtigen Thema finden Sie kostenfrei in unserem ausführlichen Blogbeitrag: ➡➡ rechtinfo.de/anwalt-erbrecht/erbengemeinschaft/
Hallo, kann man bei Immobilien in einer Erbengemeinschaft ein Auseinandersetzungsvertrag mit Vorkaufsrecht für Erben, der Erbe der am meisten für die Immobilie bietet bekommt die Immobilie, einklagen ? Und wer kann so einen Vertrag aufsetzen ? LG
Grundsätzlich ist es möglich rechtlich entsprechend Ihren hier skizzierten Vorstallung das Verfahren zu gestalten, jedoch ergeben sich in der Praxis diverse Probleme, wenn die Parameter, zu denen der Verkauf vorgenommen werden soll, nicht genau festlegt werden; wie z. B. Zeitdauer der Angebotsphase, mglw. Festlegung eines Mindestgebots. Wichtig ist jemanden (aus der Erbengemeinschaft) zu bestimmen, der entsprechend bevollmächtigt wird, den Vertrag mit dem Meistbietenden abzuschließen. Derartige Verträge sind beurkundungspflichtig, also muss unbedingt (auch) ein Notar mitwirken. In diesem Rahmen ist - falls der Verkauf an einen der Erben erfolgen sollte , dass nicht Grunderwerbsteuer evtl. anfällt, so dass § 3 Nr. 3 GrEStG zu beachten ist.
@@rechtinfoDanke für die schnelle Antwort. Ich habe einen Vertragsentwurf fertig, und möchte diesen einklagen, weil die beiden Miterben die Zustimmung zum Vertrag verweigern, und somit die Auseinandersetzung auch verweigern. Die Auseinandersetzung soll zeitnah beginnen, und zügig abgeschlossen werden. Ein Notar kann damit beauftragt werden, aber erst nachdem ein gerichtliches Urteil über die Umsetzung / Gültigkeit des Auseinandersetzungsvertrages ergangen ist.
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Hallo, kann man bei Immobilien in einer Erbengemeinschaft ein Auseinandersetzungsvertrag mit Vorkaufsrecht für Erben, der Erbe der am meisten für die Immobilie bietet bekommt die Immobilie, einklagen ? Und wer kann so einen Vertrag aufsetzen ? LG
Grundsätzlich ist es möglich rechtlich entsprechend Ihren hier skizzierten Vorstallung das Verfahren zu gestalten, jedoch ergeben sich in der Praxis diverse Probleme, wenn die Parameter, zu denen der Verkauf vorgenommen werden soll, nicht genau festlegt werden; wie z. B. Zeitdauer der Angebotsphase, mglw. Festlegung eines Mindestgebots.
Wichtig ist jemanden (aus der Erbengemeinschaft) zu bestimmen, der entsprechend bevollmächtigt wird, den Vertrag mit dem Meistbietenden abzuschließen. Derartige Verträge sind beurkundungspflichtig, also muss unbedingt (auch) ein Notar mitwirken. In diesem Rahmen ist - falls der Verkauf an einen der Erben erfolgen sollte , dass nicht Grunderwerbsteuer evtl. anfällt, so dass § 3 Nr. 3 GrEStG zu beachten ist.
@@rechtinfoDanke für die schnelle Antwort. Ich habe einen Vertragsentwurf fertig, und möchte diesen einklagen, weil die beiden Miterben die Zustimmung zum Vertrag verweigern, und somit die Auseinandersetzung auch verweigern. Die Auseinandersetzung soll zeitnah beginnen, und zügig abgeschlossen werden. Ein Notar kann damit beauftragt werden, aber erst nachdem ein gerichtliches Urteil über die Umsetzung / Gültigkeit des Auseinandersetzungsvertrages ergangen ist.