Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip

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  • Опубликовано: 22 янв 2025

Комментарии • 15

  • @7seaslp
    @7seaslp 3 года назад +8

    Sehr gut und nachvollziehbar erklärt! Danke

    • @6MinutenJura
      @6MinutenJura  3 года назад

      Freut mich sehr und Danke zurück

  • @sxmxn6762
    @sxmxn6762 2 года назад +3

    Vielen Dank für die super Erklärung

    • @6MinutenJura
      @6MinutenJura  2 года назад

      Kein Problem 😊 und Grüße aus Bayreuth

  • @kleinesgrafchen7668
    @kleinesgrafchen7668 Месяц назад

    Super erklärt! Vielen Dank! :)

    • @6MinutenJura
      @6MinutenJura  Месяц назад +1

      Immer gerne und Grüße aus Bayreuth

  • @touchdani
    @touchdani 4 года назад +2

    Gute Erklärung!

  • @albionaprekadini9879
    @albionaprekadini9879 Год назад

    Wie gut habs sofort verstanden 😅

  • @selin1743
    @selin1743 Год назад +4

    korrekt bro

  • @keerim1453
    @keerim1453 2 года назад

    Super Video

  • @hollywood2go233
    @hollywood2go233 4 года назад

    ich versteh einfach nicht, warum das Verfügungsgeschäft bspw durch Inhaltsirrtum und deshalb Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts keine Auswirkung auf das verfügungsgeschäft hat. Also.. was passiert denn mit der sache, die bereits übereignet wurde? Bsp.: A und B wollen jew Bilder tauschen. A lässt B das Bild noch am gleichen Tag da und soll Bs Bild am folgetag erhalten. B findet raus, dass ihr eigenes Bild ein Original ist und ficht die Verpflichtung auf Übergabe an wegen Irrtums. Das hat doch gleichzeitig eine Wirkung auf das Verfügungsgeschäft, das nicht mehr ausgeführt werden kann oder?? ich hab einen totalen Denkfehler, ich weiß...Kann mir das jmd bitte erklären?

    • @6MinutenJura
      @6MinutenJura  4 года назад +6

      Sie müssen für jedes Geschäft prüfen, ob dem Anfechtenden ein Irrtum unterlaufen ist. Zumeist irrt man sich beim Verfügungsgeschäft ja nicht, denn man will Eigentum und Besitz an einer bestimmten Sache erwerben bzw. verschaffen. In Ihrem Beispiel: A wollte B Eigentum und Besitz ein einem bestimmten Bild verschaffen. Ihr "Denkfehler" besteht nun darin, dass Sie nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall gebildet haben. Die Eigenschaft eines Bildes als Original ist ein wertbildender Faktor. Eine Fehlvorstellung hierüber kann auch bei der Abgabe der Verfügungserklärung vorliegen, was aber umstritten ist. Zwar wird in der Lit. teilweise mit einer bloß mittelbaren Kausalität argumentiert, aber das findet im Gesetz keine Stütze. Überzeugender ist die Kritik mit der Gefahr, der Anstraktionsgrundsatz würde unterlaufen. So verstehe ich Ihren Fall in Bezug auf B. In meinen Film habe ich das - zugegeben knapp - unter Fehleridentität erwähnt. Noch ein Punkt ist mir in Ihrem Fall aufgefallen. Wenn B das Bild erst am Folgetag übereignen soll, so muss er ja das Verfügungsgeschäft über sein Bild (das Original) gar nicht anfechten, denn es ist doch noch nicht vollzogen - oder?