Interssanter Beitrag, praxisorientiert und auf den Punkt gebracht. Wegen der wenig bekannten Unterscheidung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis beim Geschäftsführer kann hier viel schiefgehen bei der einseitigen Mandatsaufgabe.
Volle Zustimmung! Zum einen ist beim Exit der Gleichlauf zwischen Kündigung und Amtsniederlegung wichtig. Zum anderen ist aber auch der korrekte Umgang mit dem Handelsregister für eine Haftungsreduzierung entscheidend.
In der Tat verweigern die Registergerichte eine Austragung einer Amtsniederlegung des Öfteren, wenn es keinen zweiten (nachfolgenden) Geschäftsführer gibt und die GmbH sich in Insolvenznähe befindet. Hintergrund ist folgender: Ein Geschäftsführer soll sich nicht durch eine Amtsniederlegung seiner Verantwortung in finanziell schwierigen Zeiten entziehen und die Gesellschaft führungslos zurücklassen.
Interssanter Beitrag, praxisorientiert und auf den Punkt gebracht. Wegen der wenig bekannten Unterscheidung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis beim Geschäftsführer kann hier viel schiefgehen bei der einseitigen Mandatsaufgabe.
Volle Zustimmung! Zum einen ist beim Exit der Gleichlauf zwischen Kündigung und Amtsniederlegung wichtig. Zum anderen ist aber auch der korrekte Umgang mit dem Handelsregister für eine Haftungsreduzierung entscheidend.
Sehr kompetent und informativ!
Vielen Dank!
Vielen, vielen Dank für die Informationne. Sehr hilfreich!!
Wir freuen uns, dass das Video gefällt!
Super Beitrag. Kann es Schwierigkeiten geben für die Amtsniederlegung, wenn kein geeigneter Nachfolger als Geschäftsführer gefunden wird?
In der Tat verweigern die Registergerichte eine Austragung einer Amtsniederlegung des Öfteren, wenn es keinen zweiten (nachfolgenden) Geschäftsführer gibt und die GmbH sich in Insolvenznähe befindet. Hintergrund ist folgender: Ein Geschäftsführer soll sich nicht durch eine Amtsniederlegung seiner Verantwortung in finanziell schwierigen Zeiten entziehen und die Gesellschaft führungslos zurücklassen.