Nochmals: Auch ein Wohnmobil mit Anhänger ist keine Güterbeförderung, da es keine gewerbliche Güterbeförderung bei Freizeitfahrzeugen gibt. Der Begriff Güterbeförderung ist eindeutig dem Gewerbe zuzuordnen und auch so im Gesetzestext definiert. Ist hingegen das Freizeitfahrzeug Wohnmobil nicht privat, sondern gewerblich angemeldet und ein Anhänger in Nutzung mit den definierten Grenzwerten, dann stimmt diese Regelung, da ein Anhänger der Güterbeförderung dient (gewerbliche Nutzung). Hat jemand sein Wohnmobil gewerblich angemeldet und fährt mit Anhänger und überschrittenen Grenzwerten jedoch nachweislich privat, gilt diese Regelung auch nicht. In dem Fall muss für die Privatnutzung eine Rechnung erstellt werden, ansonsten wäre es Liebhaberei. Wenn eine steuerpflichtige Person eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, gilt das laut Steuerrecht als Liebhaberei. Wer also gewerblich das Wohnmobil angemeldet hat und ein Anhänger mit PKW zieht muss sich also ohnehin eine Rechnung von Gewerbe an privat ausstellen lassen. Somit ist auch der Fall eine private Nutzung eines Freizeitfahrzeugs und fällt Nicht in die Güterbeförderung. Es gibt keinen „privaten“ Güterverkehr. Ein Wohnmobil ist ein Freizeitfahrzeug und dient nie dem Güterverkehr. Die Verordnung betrifft: Lenkzeiten und Ruhezeiten im „Straßenverkehrsgewerbe“ keine Freizeitfahrzeuge. Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - in der durch die Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 geänderten Fassung - werden die Regeln für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer von Lieferwagen und Bussen festgelegt, um die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 geänderten Fassung - enthält Anforderungen an die Herstellung, die Installation, die Verwendung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern, die in Fahrzeuge eingebaut werden müssen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen. In dem "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" www.bag.bund.de werden Erläuterungen und Begriffsdefinitionen zum Fahrpersonalrecht gegegeben. In dem Leitfaden wird u.a. ausgeführt, dass die VO (EG) Nr. 561/2006 Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr betrifft, die Kraftfahrzeuge lenken, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Die Fahrpersonalverordnung - FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt. Unter Ziffer 1.6 des Leitfadens wird folgendes ausgeführt: Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Entscheidend zur Beurteilung ist immer die Nutzungsart. Das Personenbeförderungsgesetz gilt nicht, da das Gesetz nur für den „gewerblichen“ Personenverkehr gilt! Einer Definiton in der StVZO oder StVO bedarf es gar nicht, da die Zuordnung in der Richtlinie EU 2007/46/EG geregelt ist und in der COC bzw. Zulassungsbescheinigung hierauf Bezug genommen wird. Schaut in die Zulassung Punkt „J“ dort steht „M1“ und Punkt „5“ (Fahrzeugklasse) dort steht „Wohnmobil…“, wenn es sich um ein Wohnmobil (Sonderkraftfahrzeug Freizeitfahrzeug) handelt. Wohnmobile (Freizeitfahrzeuge) dienen der Personenbeförderung und nicht dem Transport von Lasten, sie sind ergo auch keine LKW. Sie sind deshalb in der Richtlinie EU 2007/46/EG auch in der Klasse M, sprich M1 aufgeführt. Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW UND (!) Wohnmobile). Es findet also eine Trennung der Fahrzeugtypen statt. Vom Gesetzgeber ist ein Wohnmobil ein „Sonderkraftfahrzeug“ entsprechend seiner Nutzung, also weder PkW noch LKW, sondern schlichtweg ein „Wohnmobil“ (Freizeitfahrzeug). In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt. Klasse M1 sind PKW UND Wohnmobile.
Das ist leider falsch ein Wohnmobil mit Anhänger kann sehr wohl der Güterbeförderung dienen. Ob das gewerblich ist oder nicht spielt dabei KEINE Rolle. Es kommt nur auf die Güterbeförderung an, das heist das Verbringen einer Sache von Ort A nach Ort B. Ein Wohnmobilist wird sein Auto auf seinem Anhänger aber wieder mit nach Hause zurück nehmen und deshalb ist es keine Güterbeförderung und er braucht dann auch kein Kontrollgerät. Das gilt ebenso für Autokrane oder Betonpumpen. Auch wenn sie 50to wiegen und selbstverständlich gewerblich unterwegs sind brauchen sie kein Kontollgerät, denn sie können keine Güter befördern. Die Maschinisten müssen wegen der „Gewerblichkeit“ aber nach sechs Stunden eine Pause machen, wegen des Arbetszeitgesetzes. Übrigens: Ein leerer Anhänger hinter einen Wohlmobil 7,5+ dürfte wohl als Leerfahrt in Verbindung mit einer Güterbeförderung gedeutet werden. Dann ist ein Kontrollgerät notwendig, auch privat.
@@stefanbins8891 Hier findet jetzt aber eine gehörige Vermischung Statt , Ein Kranfahrzeug , Traktor , Kehrmaschiene, Betonpumpe .....ist eine Selbstfahrende ARBEITSMACHIENE !!! Ein Betonmischer auf LKW Fahrgestell ist ein LKW der Typbezeichnung . N... mit der Zweckbestimmung des" Transportes " also eindeutig EG - Kontrollgeräte Pflichtig !! Ein Wohnmobil wird erst dann EG- Kontrollgeräte Pflichtig wenn es über incl. Anhänger ein ZGG von 3,5 to liegt und auch nur dann wenn auf dem Mitgeführten Anhänger Gewerblicher Transport betrieben wird !! Die 50 km Handwerker Regelung ist hier aber komplett irrelevant da auch hier eine Zweckbestimmte Ausnahmeregelung besteht !!! Beste Grüße und Allzeit Freie Fahrt
Lieber Sven, lieber Wohnmobillisten, Bei solchen Regelungen, die von der EU getroffen werden müssen. Wir muss man wirklich etwas unternehmen. Die Fahrzeuge dienen der Freizeitgestaltung und sollten wie bisher auch über siebeneinhalb Tonnen mit einem Anhänger zum privaten Gebrauch genutzt werden. Ich wäre dafür, dass man dort ein Ein Gericht Termin anstrebt. Sehr interessiert müssten da eigentlich die Fahrzeughersteller Morelo und Co. sein. Wenn wir mit unserem 7,49 t Fahrzeug fahren, würde das Womo nicht unter diese Regelung fallen. Setzen wir einen kleinen Anhänger ran muss plötzlich ein digitaler Fahrtenschreiber her und eine dementsprechende Fahrerkarte. Ich finde schon, dass die gesamte Freizeitindustrie der Wohnmobilfahrer und Hersteller gegen solche Verordnung vorgehen sollte. Ein Dank an Hartmut und auch an dich Sven wie auch an Natalie und Tim, die sich dieses Thema auf ihre Fahne mitgeschrieben haben. Wünsche allen eine schöne Restwoche. Gruß Bernd
Da hat der Gesetzgeber wohl die Wohnmobilisten nicht auf dem Schirm gehabt. Der Gesetzgeber muss darauf hingewiesen werden und dann nachbessern. Aus dem Kontext ergibt sich, dass Freizeitfahrzeuge und entsprechende Fahrten sicherlich nicht dem Geltungsbereich unterworfen werden sollten.
Laut Gesetz muss der Fahrtenschreiber in LKW zur Güterbeförderung über 3,5 bzw. 7,5 t oder in Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen verbaut sein. Wenn in meiner Zulassungsbescheinigung LKW steht brauche ich einen, ansonsten nicht.
all diese Sozialvorschriften gelten aus meiner Sicht ausschließlich für beruflich/gewerblich durchgeführte Fahrten. In der EU Verordnung ist der Begriff Fahrer sehr eindeutig beschrieben, dort heißt es: „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es - als Bestandteil seiner Pflichten - gegebenenfalls lenken zu können, - rein private Fahrten sind niemals Bestandteil einer Pflicht im Sinne der Sozialvorschriften welche Arbeitnehmer schützen sollen . Man lese sich vor allem die Einleitung und den Geltungsbereich durch!
Immer öfter sieht man bei einem Überholverbotsschild für LKW den Hinweis "ausgenommen Wohnmobile". Genauso könnte es der Gesetzgeber in seinem Entwurf auch praktizieren.
Und dieses Schild ist auch überflüssig, weil das LKW Überholverbot nur für LKW und Zugmaschinen gilt. Busse dürfen da auch überholen, nur wissen das wohl viele Wohnmobilisten nicht.
Das AETR unterscheidet sich von den EU-Vorschriften. Das heisst nicht, dass Wohnmobile der Lenk und Ruhezeit unterstellt sind. Das sind privat Fahrten. Das Problem ist, wenn einen Unfall passiert, sollte die Geschwindigkeit ausgelesen werden können. Daher machen die Franzosen so ein Theater. Sven du erzählst alles über die beruflichen Chauffeuren, was die einhalten müssen. Nimm bitte mit mir Kontakt auf, mache über 21 Jahre Schwerverkehrskontrolle in der Schweiz
Was erzählst Du da? Ein EG-Kontrollgerät dient nicht zur Geschwindigkeitskontrolle und nicht der Überwachung von Privatfahrten. Die Geschwindigkeiten kann man seit über 20 Jahren aus dem Bordcomputer/ Steuergerät Motorelektronik auslesen.
@@jaegerwerner Was bist du für ein Statist , bei dem Mist den du schreibst bist du bestenfalls Pförtner !! Frankreich ... da wurde noch keiner Angehalten weil die Franzmänner nicht nur Frisch geputzte Stiefel tragen sondern auch seit Jahren lesen können!!
Am sinnvollsten wäre es sich an den Verkäuferhändler (und der an seinen Verkäufer die Herstellerfirma) zu wenden und Wandlung zu verlangen, denn er hat ja ein Fahrzeug über 7,5 to mit AHK ohne diesen Fahrtenschreiber verkauft. Diese Kombination dürfte ja gar keine Betriebszulassung erhalten haben, wenn das Gerät nicht serienmäßig verbaut worden ist. Oder habe ich da einen Denkfehler ?
Moin Sven, die Fakten aus der VO 561 sind eindeutig und die hast du auch völlig richtig erkannt. Diese Verordnung gilt für die Güterbeförderung (Personenbeförderung lassen wir jetzt raus) allgemein. Die Privatfahrt gibt es nur bis 7,5 t z.g.M. (fairer Wettbewerb). Die Gruppe der Sonderfahrzeuge ist nicht betroffen. Also Sonderkraftfahrzeug für Wohnzwecke ist raus, egal wie groß. Aber der Anhänger zur Güterbeförderung holt den Zug immer in die VO 561 zurück, mit allen dazugehörenden Regeln.. Unternehmenskarte, Fahrerkarte, Aufzeichnungspflichten, Lenk- und Ruhezeiten usw. Die Berufskraftfahrerqualifikation fällt zum Glück weg. Hat der Zug also mehr als 7,5 t z.g.M. gilt die VO 561, da es dafür keine Ausnahme gibt. Diese Regel ändern kann nur Brüssel, jede nationale Regel würde ungültig bei Grenzübertritt. Allen Kontrollbehörden ist das natürlich bekannt, bisher wurden die Verstöße toleriert, weil eine Verfolgung natürlich nicht im Sinn der VO ist.
...und mit meinem Wohnwagen kann ich auch Güter transportieren, dann werden noch mehr "Knöllchen" geschrieben, was für ein Schwachsinn. Das kann man einfach niemanden mehr vermitteln. Dabei wäre alles so einfach, jeder und ich meine wirklich jeder, der mit seinem WoMo in seiner "Freizeit" (also nicht gewerbsmäßig) unterwegs ist, für den hat das einfach nicht zu gelten, egal mit wieviel Tonnen er da gerade unterwegs ist, egal ob mit oder ohne Anhänger. Schluß aus Ende!!!
@@Knippi-Tours. Moin.. dafür ist die 50% Regel zuständig, wie z. B. auch bei Wohnmobil / Pferdetransport.. Entscheidend ist auch hier die Kategorisierung in der Zulassung.. mehr als 50% Wohnmobil also Zulassung als SoKfz, also nix 561 😊
@@moduljochen-joachimschlesi2105/ ich grüße Dich, soll heißen, 1. ETAGE WOHNMOBIL / 70 % WOHNUNG, 30% KELLER MIT SMART + TECHNIK usw, DANN ALLES GUT, DA IST ABER RICHTIG DAMPF im KESSEL.schönen Dank, Gruß Knippi
Noch einmal zum Verständnis, der Fahrtenschreiber ist das eine Problem, aber die Fahrerkarte für das Gerät das Andere. Diese gibt es nur in Verbindung mit dem Kartenführerschein. Der läuft meistens alle fünf Jahre ab (ich habe auch schon wenige ohne Ablaufdatum gesehen). Sollte dies sein, muss die Fahrerkarte alle 5 Jahre verlängert werden inklusive Führerschein. Das bedeutet aber Sehtest & Ärztliche Gesundheitsprüfung alle 5 Jahre.
Das ist falsch . Die Fahrerkarte hat mit dem Führerschein überhaupt nichts zu tun. Gewerblich braucht man eine Fahrerkarte für mehr als 3,5t. Das ist die Faherlaubnis der Klasse BE, oder C1. BE läuft nicht ab, keine Untersuchng. C1 Vor 1998 läuft auch nicht ab. Was abläuft ist nur die Fahrerkarte.
@@dacapo7234die 95 gilt nur für gewerblich Fahrten zb als Lkw Fahrer In einer Spedition Wobei die 95 nicht mehr im Führerschein steht dafür gibt es eine extra Karte für die Berufsfahrerqualifikation
Die Fahrkarte Hat nichts mit dem Ablauf Datum im Führerschein zu tun die können unterschiedlich ablaufen Meine Fahrerkarte hat ein anderes ablaufdatum als der Führerschein genau so wie die Berufsfahrer Qualifikations Karte auch einen anderen hat
Das ist Quatsch! Die Faherkarte hat mit den Modulen überhaupt nichts zu tun. Du darfst ohne Module leere Fahrzeuge fahren, brauchst dafür aber sehr wohl eine Fahrerkarte.
@@dacapo7234 Ich weiß nicht wo du wohnst, vielleicht gibt es Unterschiede in den Bundesländern aber in Hessen brauchst du zur Erlangung der Fahrerkarte definitiv keine Module. Fahrer von z.B. Autokranen, brauchen eine Fahrerkarte, aber keine Module, da sie keine gewerblichen Transporte durchführen. Die Module braucht man nur, wenn man gewerblich etwas transportiert.
Offensichtlich besteht da eine Lücke in den Vorgaben, die erst jetzt irgendjemand aufgefallen ist. Es betrifft Wohnmobile mit einem zGG von 7.49 t, die mit einem Anhänger unterwegs sind und somit insgesamt mehr als 7,5 t bewegen. Die gewerbliche Nutzung ist tatsächlich zweitrangig, da nicht explizit geregelt. Es ist somit fraglich, ob ein Richter dem gesunden Menschenverstand folgen wird und die private Nutzung über die geregelten Vorschriften stellt oder im Zweifel dann doch den Vorgaben folgt und ein Urteil zu Lasten des Wohnmobilfahrers trifft. Natürlich könnte man dies umgehen, indem man ein Fahrtenschreiber installiert - doch damit würde man ja nur einem Teil der Vorschriften nachkommen, denn es bliebe ja der Vorwurf einer Güterbeförderung bestehen. Und dies wäre paradoxerweise ja sogar dann gegeben, wenn man in den Stauräumen eines Wohnmobils irgendwelche Produkte befördert - auch wenn diese der Eigenverwendung unterliegen. Nichts anderes ist ja ein privater PKW, der auf einem Anhänger hinter einem Wohnmobil hergezogen wird um im Urlaub mobil zu bleiben. Interessanter Aspekt!
Hallo, ich bin ein Berufskraftfahrer. Wer ein Wohnmobil fahren möchte, der auch größer als 7,5 Tonnen ist. Wie zum Beispiel auch eine Bus Größe hat. Braucht dafür einen LKW Führerschein. Muß aber die 95 nicht machen. Die 95 bedeutet, das man Gewerbliche Güter Transportieren darf. Im Wohnmobil Bereich braucht man da keine 95. Die 95 muß man alle 5 Jahre wiederholen. Es gibt noch weitere Ausnahmen wie wie Betriebsfahrt, (z.B. Siemens Berlin zu Siemens München) DAS IST NUR EIN BESPIEL! Ich habe eine Fahrerkarte und brauch die im Wohnmobil nicht benutzen und es ist auch kein Schreiber installiert. Sven! Du bist doch in Sachen Wohnmobile unterwegs. Schau doch in einem großen Wohnmobil rein. Ist da ein Fahrtenschreiber installiert? Mit freundlichen Grüßen Holger
Unsinn, denn das sind keine gewerbliche Fahrzeuge. Auch ein LKW, ist nicht automatisch mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet, denn ja nach Aufbau und Zulassung, brauch der das auch nicht.
@@pahng418 Das stimmt schon. Aber das Problem ist: Du KÖNNTEST aber mit dem nicht gewerblichen Fahrzeug auch gewerblich Güter transportieren. Du könntest!!! Zeigt doch wie blödsinnig das ganze ist. Das Problem gibt es auch bei uns 3.5 to Fahrern. Auto 2to der Anhänger leer 1.5to, wären 3.5to. Ist aber nicht erlaubt weil ich KÖNNTE ja mehr. Genau so bescheuert! Versteht mich nicht falsch! Für mich ist diese Gesetzgebung Blödsinn.
@@Strati81 Das könnte man mit jedem Privatfahrzeug. Strafbar wird es erst, wenn man es macht und nicht wenn man nur die Möglichkeit dazu hat. Denn jeder könnte auch eine Bank überfallen, aber das sagt nicht aus, das dies auchh jeder macht! Zudem gilt noch immer die Unschuldsvermutung, solange bis das gegenteil bewiesen würde. Nicht auf Grund eine Möglichkeit, sondern einer belegbaren Tat.
Laut Telelefonat mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität gilt das ausschließlich für gewerbliche Fahrten. Laut Aussage dürfen wir unser Wohnmobil 7,49 t plus Bootstrailer oder Anhänger mit Pkw ohne Fahrerkarte fahren, da klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Urlaubsfahrt handelt.
Schriftlich wäre es besser. Denn das kann man dann in einem Prozess verwenden wenn man z.B. gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchte. Ich hatte bei gleichem Anliegen auch dort angerufen und es hieß, dass die 4 Anwälte nicht im Hause wäre. Ich werde auch versuchen vom Bundesamt für Logistik und Mobilität so eine Antwort zu erhalten. Dann kann man das bei einer Verkehrskontrolle vorhalten und ggfs. die Sache im Keim ersticken. VG Sascha
@@markusd. Was soll denn ein Hersteller machen. Die Gesetze sind nun mal so erlassen worden. Ein Kaufvertrag regelt nur den Kauf und nicht die Lust der Nutzung. Klar ist alles über 7,5t ist ohne Fahrerkarte nicht ohne Kontrollgerät betreibbar, es sei denn in irgendeinem anderen Gesetz wird die rein private Nutzung von der VO 561/2006 ausgenommen und die in der Verordnung gemeinte private Nutzung nur in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit z.B. der Berufskraftfahrer, der am Wochenende ein privates Fahrzeug benutzen möchte festlegt. Bislang finde ich aber keinen Hinweis weder in der Verordnung selbst noch in den Sozialenvorschriften. Ganz im Gegenteil. Das einzige was bleibt ist vermutlich die Datenschutzbestimmungen, da mit dem Kontrollgerät reine privatfahrten überwacht werden können. Soweit mir bekannt überschreitet das eine gewisse Grenze. Aber wer kann schon mal eben ein Eilverfahren anstreben und die Kosten bezahlen. An einer Aktion, wenn sie juristisch Sinn macht, würden wir uns beteiligen aber eher im unteren dreistelligen bereich. Immer mehr kann man feststellen, das Klaus Schwabs Worte recht behalten werden: ...Du wirst nichts mehr besitzen und Glücklich sein... Man wird solange mit Einschränkungen und Vorschriften bombadiert, bis man keinen Bock mehr hat und folglich erleichtert ist, dass man den ganzen Stress endlich los ist. Ist doch mit dem Heizungsgesetz genauso gewesen. Zack Immobilie für viele deutlich weniger wert. VG
Der Hersteller ist in der Pflicht einen Fahrtenschreiber zu montieren, wenn das Gesetzt grundsätzlich diesen vorschreibt. Bei dem was ich bis jetzt gehört und gelesen habe scheint es ja für über 7,49to keine Alternative zu geben. Unser Womo hat 11,99to und werkseitig ist keiner verbaut. Das Gesetz scheint es schon länger zu geben und keiner prüft es, weder bei der Erstabnahme Sonder KFZ noch bei der jährlichen TÜV Untersuchung.
@@Ralle-j7m Grundsätzlich ist das richtig. Aber lies mal bitte was ich eben vor ca. 30 Minuten in der Root gepostet habe. Meiner Meinung nach hat sich das erledigt. VG
Rechtsanwalt Solmecke von WBS LEGAL ist an dem Thema bestimmt interessiert. Vielen Dank für deine Arbeit, Sven. Gutes Video, ruhig und sachlich erklärt.
Ich habe mal einen privaten Umzug mit einem geliehenen 18 Tonner gemacht, vorher aber bei einer großen Fahrschule bei einem Ausbilder für die Module gefragt. Der sagte, daß man bei privaten Fahrten, auch mit Gütern keine Fahrerkarte braucht. Der sollte es wissen, da er unter Anderen dahingehend ausbildet.
Die Fahrerkarte ist ein wichtiges Hilfsmittel zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten in der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Ich nehme an, dass die meisten von Ihnen mit ihren Wohnmobilen eher privat unterwegs sind.
Für die Private Nutzung ist ein Fahrtenschreiber bzw Fahrerkarte nicht notwendig. Ich bin LKW-Fahrer, wenn ich jetzt noch meine Karte für Private Nutzung in den Tachographen reinstecke komme ich mit meiner Lenkzeit ja nicht hin. Des Weiteren muss vor Beginn der erst Benutzung des Gerätes eine Unternehmerkarte ein gesteckt werden, die bekommt man nicht einfach so.
Die Fahrpersonalverordnung gilt für LKW zur Beförderung von Gütern. Ein Wohnmobil befördert keine Güter, und im Schein steht sicher Wohnmobil. Du kannst dein Digitales Kontrolliert auf "Out of Scope" stellen. Karte brauchts du auch nicht stecken, kannst aber wenn du es willst. Ich selber fahre einen Autokran auf LKW Fahrgestellt und fahre Out of Scope ind Karte stecke ich auch nicht. Im Scheine steht "Selbstfahrende Arbeitsmaschine".
ACHTUNG 1. Fahrerkarte kann jeder beantragen 2. ein elektronischer Fahrtenschreiber muss nicht immer zwingend verbaut sein 3. wenn Ihr Euch sogenannte Tageskontrollblätter als Heft kauft und diese täglich gewissenhaft ausfüllt wird es keine Strafe geben !! pro jeden Monat muss so ein Heft pro Tag aktuell ausgefüllt sein, auch 28 bzw 56 Tage, rückwirkend Ihr kommt somit Eurer Nachweispflicht nach Polizei und oder BALM oder Prüfer im Ausland werden das akzeptieren. Die interessiert was Ihr in der näheren Vergangenheit getan habt und ob die Lenk und Ruhezeiten eingehalten wurden alles andere sind Gerüchte und betrifft ausschließlich gewerbliche Transporte
Ich kann nur empfehlen, die Sache von den zuständigen Politikern klären zu lassen. Kaum ein Rechtsanwalt wird sich zu diesem Thema weit aus dem Fenster lehnen und klare Aussagen geben (können). Es gibt zu viele Ausnahmen. Am besten beim Verkehrsministerium direkt um klare Auskunft bitten. Hatte bei den Ministerien in Berlin bisher sehr gute Erfahrungen.
Mein Rat ist eine Klärung bei den zuständigen Behörden zB. Ämter für Arbeitsschutz, in NRW die Arbeitsschutzabteilungen der Bezirksregierungen oder direkt beim Arbeitsministerium NRW.
Die Fahrerkarte muss immer genutzt werden, wenn Fahrer und Fahrzeug gewerblich Güter oder Personen mit einem seit 2006 zugelassenen Fahrzeug transportieren, das mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat. Denn dann ist der digitale Fahrtenschreiber und damit auch der Einsatz der Fahrerkarte Pflicht. Wenn ihr seid privat ohne bezahlen fahrt dann ist eure berichte umsonst
Moin , ich bin begeistert das man sich 2024 über eine EU Verordnung von 2006 aufregt. @Marco-s der Passus "Gewerblich" ist dort überhaupt nicht mehr vorhanden. Aber ich kann mich beim besten Willen nicht daran erinnern das der ADAC oder andere Clubs bei Erscheinen dieser Verordnung darauf eingegangen ist.👍
Generell gilt die VO 251/2006 ausschließlich für gewerblich genutzte Fahrzeuge unabhängig der Tonnage. Mein Tip im Ausland: Immer die Tel.Nr. Des jeweiligen Konsulates dabei haben und gegebenenfalls auch den Konsul beordern. Dafür ist er da. Meist werden die Beamten sofort handzam. Ich bin IHK geprüfter Verkehrsleiter.
Laut BALM ist die Bezirksregierung die für mich zuständige "Aufsichtsbehörde" bezüglich möglicher Fahrtenschreiberpflicht für mein Wohnmobil mit zGG 12,99t. Die Bezirksregierung habe ich nun heute angeschrieben mit Bitte um Klarstellung. Falls ich nicht innerhalb der kommenden vier Wochen eine Bestätigung erhalte, dass kein Fahrtenschreiber erforderlich ist, werde ich diesen notgedrungen einbauen lassen. Ich habe jetzt mehrere Tage hin- und her überlegt, aber die vom EuGH-Referenzurteil generierte Unsicherheit wäre mir auf Dauer dann doch zu groß.
Ich bin über die Idee, dass ein Fahrzeug, das zwingend nicht gewerblich benützt werden darf, Wohnmobil genannt, einen Anhänger ziehen kann, der dann quasi gewerblich Güter befördert: Güter die notabene zum Zweck des erweiterten Nutzens des Wohnmobils dienen. Natürlich kann man, wie der Verfassers des Videos es vesucht, mit dem zusammenklauben einzelner Verordnungstexte eine nachvollziehbare Begründung liefern. Wenn der Gesetzgeber meint, er müsste oder wolle die Lenkzeiten der Wohnmobilfahrer mit 7.5 Tonnen oder mehr soll er doch diese Forderung in einem einfachen Verfassungsabsatz einführen.
Laut Auskunft meiner Fachwerkstatt kann ein Fahrtenschreiber nur mit einer Unternehmensnummer (was immer das auch ist) in Betrieb genommen werden! Ein Privatmann/Frau hat eine solche Nummer nicht! Also scheitert es schon an einer Anmeldung damit der digitale Fahrtenschreiber überhaupt in Betrieb geht! Es bleibt spannend
Was sagen denn Hersteller wie Morelo, Concorde, Vario usw. zur Auslieferung von Freizeitfahrzeugen über 7,5t? Wird dort mittlerweile standardmäßig inkl Digitaltacho ausgeliefert bzw kürzlich ausgelieferte nachgerüstet? Ich selber hab einen auf Actros basiertes WoMo inkl Digitaltacho aber der wurde bestimmt nie vom Tüv (oder we auch immer da den Prüf-Stempel draufmachen kann) geprüft
@@pfefferkuchenmanni2 hallo, da dein Fahrzeug (Grund) als LKW hergestellt wurde, ist natürlich ein Digital Aufzeichnungsgerät verbaut (Standard - Serie), da es aber einen Aufbau (WoMo) erhielt, sieht unter anderem auch der TÜV keine Notwendigkeit das Gerät zu prüfen, zu justieren etc. und wird dementsprechend auch nicht verplomt, dabei ist irrelevant ob mit AHK oder nicht, bei der Beurteilung ob nun welche Gesetze und Verordnungen anzuwenden sind, ist in der Zulassung zufinden, LKW oder Sonder Kfz Wohnmobil über 2.8 t, Selbst bei den Kontroll Organen herrscht keine einheitliche Vorgehensweise und Wissensstand, daß ermöglicht immer der Abteilung " ich glaube zu wissen" Tür und Tor, Ich selbst fahre ein 15t WoMo mit Anhänger 3t, in dem ein PKW drin ist, schon allein von der Äußeren Erscheinung ( original Ami WoMo) ziehen mich Kontrollen an, hatte bisher nie ein Problem, nicht mal ansatzweise,
Ziemlich einfach. Ab 7,49t muss ein Fahrtenschreiber verbaut sein. Fahrerkarte nur verpflichtend falls gewerblich genutzt. Bei Gespanne über 7,49t Gesamtgewicht kann es schwierig werden, weil: 1. Zugfahrzeug, Anhänger und Fahrzeug auf Anhänger privat zugelassen auf ein und die selbe Person -> keine Fahrerkarte 2. Fahrzeug auf Anhänger gewerblich genutzt oder Firmenwagen: Gütertransport -> Fahrerkarte 3. Anhänger mit Güter drauf (Fahrräder, Pferde etc.): Gütertransport -> Fahrerkarte Gilt nur in Deutschland diese Regelung, d.h. wenn man die Güter oder Firmenfahrzeug erst nach der deutschen Grenze aufschnallt, kein Problem. Aber wenn man eine Fahrerkarte hat, gelten die Lenk und Ruhezeiten EU weit. Gerade in Hessen wird kontrolliert. Bayern hält sich dazu noch recht still. Bei weiteren Fragen gerne an mich stellen. Bei erhaltener Strafe sollte man einfach Klage einreichen. Dann werden hier Grundsatzurteile gemacht.
@@karinolaf1 Nein! Außer, du willst das. Und was mich bei Deutschen besonders anwidert ist: Das die immer kuschen! Das ist auch der Grund, warum "Die Da Oben" euch absolut hassen... Es wird gekrochen, keine eigene Meinung. Und das Wort "Widerspruch" kennt man gar nicht, müßte man erst im Lexikon nachschauen um dessen Bedeutung zu erfahren. Pfui Teufel...
@@karstent.66 Dümmer geht es doch wirklich nicht oder? Wiederspruch?...jetzt fährst 2 mal über eine rote Ampel, dann ist der Lappen weg! Der Richter wird Dir den Marsch blasen mit Deiner eigenen Meinung! Hat doch mit kuschen nix zu tun!!
Das Sonntagsfahrverbot gilt NUR für LKW, nicht für Zugmaschinen, Busse, Wohnmobile, selbstfahrende Arbeitsmaschinen ( ja, Autokrane oder Betonpumpen dürfen Sonntags fahren)
Spannend ist eher wie es die Transitländer z.b. benelux, Frankreich und Spanien handhaben, die Bußgelder sind dort regelmäßig erheblich höher. Hier in DK z.b. je Tag ohne Nachweis 260€. Bei 28 bzw. Zukünftig wahrscheinlich 56 tagen wird das sehr schmerzhaft.
Wenn der Fahrtenschreiber Pflicht ist,gibt's nicht nur das Sonn- und Feiertagsfahrverbot,sondern auch noch das "FERIENFAHRVERBOT" .😉 Für diese Verbote kann man evtl. eine "Sondergenehmigung" gegen Gebühr beim Amt bekommen.🤗 Der moderne Fahrtenschreiber kann von den Kontrollorgangen während der Fahrt ausgelesen werden.😮
Bei privater Fahrt muss auch bei eingebautem Kontrollgerät keine Fahrerkarte gesteckt werden. Ich bin beruflich mit der schweren Klasse unterwegs und muss am Wochenende meine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden zusammenhängend einhalten. Wäre ich jetzt privat mit einem Wohnmobil unterwegs und müsste die Fahrerkarte stecken würde diese Fahrt auf der Karte aufgezeichnet und bei einer Kontrolle könnte ich meine Wochenruhezeit nicht nachweisen
Leute das ist ganz einfach, Fahrzeuge über 7,49 t (egal ob Einzelfahrzeug od Gespann bis 12to, als Gespann! Betrifft die alten Führerscheine "3" !! Wenn ihr kontrolliert werdet, seid ihr fällig! Die ganzen Ausnahmen , vergesst das, da fällt kein Camper darunter!
Hallo Camper wir sind nicht gewerblich, somit Privat. Der Gartenbau und die Landwirtschaft (sind auch nicht gewerblich) die mit eigenen Lkw's ihre eigen produzierten Pflanzen transportieren bekommen eine Bescheinigung für die Mautbefreiung (bei toll collekt) und benötigen keinen Fahrtenschreiber sowie keine Fahrekarte. Aufpassen lasst euch nicht verrückt machen sonst kommen noch eifrige Verwaltungsleute auf die Idee ab 7.5 to Maut zu erheben das wäre dann für viele Camper das aus und für einige Momohersteller der Untergang. Ich wünsche Euch weiter unbeschwertes Fahren und Campen. Es grüsste ein Malibucamper.
Ich sage nur Genieße was ihr Gewählt habt!!🎉 Am 23.02.25 Bekommt ihr noch eine Chance die CO2 Bepreisung abzuschaffen und den Verbrenner aus zu beenden! An sonsten kann man euch auch nicht mehr helfen!
Lieber Sven, warum machst du so ein Faß auf? Wir fahren seit fast 10 Jahren über 7,5t und noch nie darauf angesprochen (Polizei, BAG, Inland und Ausland). Gerade gestern war ich zum jährlichen TÜV und auch der sagte mir, NEIN brauchst du nicht.
Bitte mach doch einen Kanal auf auf dem NUR LEUTE DIE SCHON EINE ANZEIGE ODER EIN VERFAHREN hinter sich haben. Dann können Wir alle sehen wie der Gesetzgeber das WIRKLICH behandelt. Da sollte es keine WENN UND ABER sondern nur TATSÄCHLICHE FÄLLE beschrieben werden. Alles drumrum Gerede bringt wenig wenn wir nicht mal Fakten sehen.
VO (EU) Nr. 165/2014, Artikel 3, Absatz 1 Wer lesen und verstehen kann, ist klar im Vorteil. Denn wie man dort lesen kann, ist der Einbau nur in gewerlichen Fahrzeugen, sprich gewerblich genutzen Fahrzeuge vorgeschrieben. Die Ausnahme dazu betreffen nur Fahrzeuge, die auch in der Regel für den gewerblichen Einsatz genutzt werden und bei denen es nicht offensichtlich ist, das sie privat genutzt werden, bzw. nicht gwerblich genutzt werden. Bei einem Wohnmobil ist keine gewerbliche Nutzung offensichtlich und auch nicht der Regelfall. Somit fällt es bei einer privaten Nutzung, als Privatfahrzeug nicht unter diese Regelung und daher muss es von dieser Regelung auch nicht befreit werden. Selbst dann nicht, wenn es über 7,5to (mit oder ohne Anhänger) kommt. Ist das Verstehen von Gesetzen wirklich so schwer?
FALSCH - s. ab Minute 5 - außerdem nicht vollständig die Verordnung zitiert VO (EU) Nr. 165/2014 Artikel 3, Absatz 1 "Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt."
@@korbinianm.8475 Was genau verstehst Du denn daran nicht? Ein Wohnmobil fällt genauswenig unter die VO (EG) Nr. 561/2006 wie eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein LKW der Pferde für Sport und Freizeitzwecke transportier. Wenn ein Wohnmobil unter die VO (EG) Nr.562/2006 fallen würde, dann kommen ja noch tausend andere Dinge auf den Halter und Fahrzeugführer oben drauf. Denn dürfte die Fahrzeuge nur noch ausgebildete Berufskraftfahrer fahren, die aber nicht Beruftätig als Berufskraftfahrer arbeitet. Denn die dürften dies dann wegen der LuRZ nicht mehr und die Arbeitgeber müssten denen dann mit Kündigung drohen, damit sie dies unterlassen. Da der Erholungsurlaub nicht mehr als Erholung gilt bei anderweitigen gewerblichen Fahrten. Dann müsste die Familienmitglieder über die BG-versichert sein, da dies bei gewerblichen Transport gesetzliche Pflicht ist. Familienmitglieder unter 18 dürften nur noch per Ausnahmegenehmigung und Aubildungsvertrag, ab 16 mitfahren. Kinder jünger als 16 gar nicht mehr. Das Wohnmobil würde unter das ADR fallen, wenn sie zb. nicht angeschlosse Gasflaschen dabei hätten. Das Ferienfahrverbot für den gewerblichen Güterverkehr würde greifen. Die Ausnahmeregelung zum Sonn- und Feiertragsverbot würd sinnlos verpuffen. Alle Insassen des Fahrzeuges müssten jede 2. Woche das Wohnmobil für 45 Stunden (die reguläre Wochenruhzeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden) verlassen und dies auch Nachweisen , wenn es fern der Meldeadresse des Halter steht. Und noch viele Dinge mehr. Nein, das ist der pure Schwachsinn hoch 100. Das käme einem Verbot für private Wohnmobile über einem zulässigen Zuggesamtgeicht, bzw zulässigen Fahrzeuggewicht von über 7,5 to gleich. Hersteller bräuchten dies Fahrzeuge dann gar nicht mehr bauen, was einem verboten Eingrif in die freie Marktwirtschaft darstellt. und wie z.B. Teufel soll eine Privatperson das EG-Konrollgerät auf sich anmelden. Daür benötigt man eine Unternehmerkarte, die nur ein gewerbliches Unternehmen und Notwendigkeit erhält. Und wenn man mit einem nicht angemeldeten EG-Kontrollgerät unterwegs ist, ist die gestzliche Aufzeichnungspflicht nicht gegeben. Und somit würde sich am Sachverhalt rein gar nichts ändern. Denn das ist das Gleiche, wie Fahren ohne EG-Kontrollgerät. Auch müssten die Kontrollorgane bei diesem Vorwurf, daa Fahrzeug an Ort und Stelle stilllegen, also die Weiterfahrt untersagen. Machen die das nicht, machen die sich ebenso strafbar. Also wirklich, was stimmt denn mit den Menschen nicht mehr. Nein, ein Wohnmobil egal wie schwer, fällt nicht unter die gesetzliche Aufzeichnungspflicht, wenn es als Privatfahrzeug rein privat genutzt wird. Egal wie schwer, mit oder ohne Anhänger.
@@jakob7031 Ich verstehe es sehr gut. Immerhin bin ich dafür zuständig. Ein Autokran mit Anhänger ist übrigens ebenfalls aufzeichnungspflichtig. BG und ADR und Wochenruhezeit und BKrFQG sind alles nachrangige Themen
@@korbinianm.8475 Nein Du verstehst nichts. Ein Autokran ist eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine, also kein Fahrzeug das für den gewerblichen Personen oder gewerblichen Güterverkehr eingesetzt wird. Alleine das sollte jedem etwas sagen! Aber lass mich raten, Du sitzt irgendwo am Schreibtisch, wahrscheinlich noch überbezahlter beamter und hast diesebezüglich noch nie alle Gesetze gelesen und verstanden. Auch noch nie einee entsprechende berufliche Ausbildung erhalten, bzw, damit noch etwas in der Praxis zu tun gehabt. Gleich willst Du mir noch erzählen, das ein Mähdrescher oder eine Kehrmaschine auch noch aufzeichnungspflichtig ist. Also wirklich. Also wenn Du dafür zuttändig bist, kannst Du dem Polizisten aus der Wohnmobilkontrolle, gleich die Hand geben. Und dann müsste Dir an Hand der Schilderung über die besagte Kontrolle ein paar gravierende Dinge auffallen.
@@jakob7031 Lieber Jakob, ich lese und vollziehe diese EU-Verordnungen (ja richtig, Gesetz ist der falsche Begriff) seit 15 Jahren. Wenn ein Autokran einen Anhänger dran hat, dient diese Kombination der Güterbeförderung (ob gewerblich oder privat ist irrelevant) und ist somit aufzeichnungspflichtig. Diskussionswürdig wären evtl. die notwendigen Gewichte und Unterlegmaterialien, welche der Autokran benötigt. Hängt ein Betonmischer dran, unterliegt die Kombination definitiv den Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Alle Wohnmobile und Wohnanhänger sind von der Regelung des Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung ausgenommen, Es besteht weder die Forderung noch die Pflicht eines Aufzeichnungsgerätes, einer Fahrerkarte och irgendwelcher Dokumentationspflicht, egal welche Gewichtsklasse Wohnmobile werden laut Zulassungsordnung in die Zuordnung - Gewichtsklasse Sonder Kfz über 2,8t eingeteilt, Das techn. Gewicht ist ausschlaggebend für die Führerschein Klasse, Zusammenfassend, für Wohnmobile ist nichts erforderlich, auch die Mitnahme von Anhänger mit PKW, Quad, Boot, Motorrad, etc, fällt nicht unter diese Regelung, solang es für die eigene Nutzung oder der, der mitreisenden Personen ist, Es benötigt keine Regelung für Wohnmobile, weil die bestehenden Gesetze und Verordnungen eindeutig sind.
@dacapo7234 hallo, tut mir leid aber Ihre Aussage ist 100% falsch und fällt in die Abteilung " ich glaube zu wissen", die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz macht dazu klipp und klar einen Unterschied, schönen Tag noch
Ich verstehe diese Diskussion nicht. Seit es Fahrtenschreiber gibt, geht es darum den Fahrer (Arbeitnehmer) zu schützen. Im Wohnmobil bin ich kein gewerblicher Fahrer. Es sei denn ich fahre permanent halbe Paletten durch Deutschland. Hier sollen wohl wieder Klicks generiert werden.
Was mich in dieser Hinsicht interessieren würde, wie verhält sich die ganze Sache mit einem Gooseneck Gespann, nehmen wir mal an einen Ford F 250 zGG 4,8t und einen Gooseneckauflieger mit Wohn- und Pferdeabteil zusammen dann 12 t Gesamtgewicht und rein private Fahrten...
Ach .... wenn die mit uns fertig sind kann sich eh fast keiner mehr ein Womo, geschweigeden einen Urlaub leiste. Wie sagt man so schön ..... wie bestellt so geliefert
Ich denke mal der Kommentator meint unsere und die EU - Regierung. Vermutlich möchte er auf die Überregulierung hinweisen. Wer die Altparteien wählt, wählt Grün. Grün steht für Regulierung und Verbote. Das steht für "wie bestellt so geliefert". Man soll sich nicht wundern , wenn man Altparteien wählt. @@sozialpapst
Was ist z.b. mit Kraftfahrern die Gewerblich fahren und am Wochenende mit ihrem Wohnwagen ü 7,5t losfahren möchten, die müßten dann ja stehen bleiben, Einhaltung der Wochenendruhezeit ec pp, hinzu kommt zur Aktivierung des Fahrtenschreibers, gehört eine Unternehmerkarte, woher bekommen nicht gewerbliche Person eine Unternehmerkarte um diesen zu aktivieren, wer liest die Daten aus, wer speichert die Daten das sind alles Fragen die nicht geklärt sind.
Bitte unterscheiden zwischen den Lenk- und Ruhezeiten, die gelten auch für Wohnmobile über 7,5 t zHM NICHT. Das heißt nicht das kein Fahrtenschreiber und Fahrerkarte gebraucht wird, so verstehe ich das Ganze.
Bitte nicht Interpretieren, eine Verordnung ergibt nur in Kontext Sinn !! Wohnmobile sind bei Privater Nutzung von der Nutzung eines EG Kontrollgerätes ganz klar Ausgenommen !!
@@pascaltholen2180 Die Verordnung ist klar und ausdrücklich für den ""Gewerblichen Gütertransport und Personentransport "" !! ------ Gewerblich ------ Was gibt es daran nicht zu verstehen ? Ist übrigens in "allen" EU - Mitgliedsländern genauso !! Wohnmobile Zählen weder zu LKW noch zu Fahrzeugen für den Klassischen Gütertransport !! Ein Wohnmobil ist nach Typenschlüssel "" M 1 SA "" eine dem PKW Zugeordnete Fahrzeuggruppe welche nur in ""Ausnahmefällen"" unter die Verordnung fallen könnte ( in diesem Fall reicht ein EG Kontrollgerät allein nicht aus , es bedarf noch der EU Lizenz und einer Unternehmerkarte welche man auch nur mit einen Angemeldeten Unternhmen bekommt b.z.w. beantragen kann !! Noch irgendwelche Fragen , oder noch ein wenig halbgares zeug verbreiten ?? Man kann hier nur noch mit dem Kopf Schütteln bei soviel Mist der durch Hörensagen und ich bin der Meinung verbreitet wird!🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈
@inspirationtechnik lass die alle für ordentlich Geld ein Fahrtenschreiber einbauen 🙈. Um eine Unternehmerkarte zu bekommen benötigt man eineEU Lizenz für den Güterverkehr spätestens dann sehen sie das dies nicht geht und man kein Fahrtenschreiber benötigt 😂.
Mal was ganz anderes...hat jemand schon von Bundesbereinigungsgesetzen gehört? Das 1. ist von 2006, das 2. ist von 2007 und das 3. von 2007. Im 2. Art. 3 ist das Gesetz Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen gelöscht worden. Ein googlen. Außer dem gibt es eine Normenhierarchie Rechtsverordnungen
Ich verstehe das so das Wohnmobile über 7,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber brauchen und somit auch Lenk und Ruhezeiten einzuhalten sind selbiges auch bei Wohnmobilen über 3,5 Tonnen unter7,5 Tonnen wenn diese mit Anhänger die 7,5 Tonnen überschreiten z.B. Zugfahrzeug 4,1 Tonnen und Anhänger 3,5 Tonnen macht 7,6 Tonnen . Bin gespannt ob sich das doch noch mal ändert jetzt wo das Thema auf dem Tisch ist es aber schon letztes Jahr Gültigkeit hatte . Wäre wünschenswert wenn das dilemma behoben wird und es keinerlei Fahrtenschreiber für Wohnmobile braucht und es Rechtssicherheit gibt . Letztendlich muß man ja ständig auf der hut sein da schnell mal neue Verordnungen unbemerkt auftauchen die einen dann plötzlich betreffen und das ohne das dies öffentlich bekannt gegeben wurde über die Medien .
Ich war gestern bei der Autobahnpolizei und im Anschluss beim Verkehrsanwalt. Ich fahre ein 9,5-t-Fahrzeug. Beide sagten mir, dass ich ohne Karte fahren darf, da es sich zu 100 % um ein Wohnmobil handelt (2-Personen-Zulassung). Und NICHT gewerblich; der Anhänger und das Auto/Boot müssen auf mich zugelassen sein. Sollte ich das Wohnmobil mal meinem Nachbarn oder jemand anderem verleihen, ist es gewerblich, dann brauche ich Karte und Schreiber. Das war die Aussage. Also darf nur ich oder meine Frau fahren, sonst niemand. ???????? Ob das richtig ist? Ich glaube, das wissen die selbst nicht.
Hallo, wie sieht das aus wenn ich hinter mein 7,49t Wohnmobil noch ein 2,5 t Wohnwagen habe? Ist ja definitiv keine Güterbeförderung. Sven, wie immer gutes Video
"Fahrpersonalgesetz" sagt doch schon alles, gilt nur für Fahrpersonal. Soll Dir erstmal einer nachweisen, daß Du zum bezahlten Personal gehörst. Das ist Arbeitnehmerschutzrecht.
Man sollte sich auch mal die Definition von Fahrpersonal anschauen, da es sich hierbei, meiner Meinung nach, um Personen handelt, die beruflich verpflichtet sind, Fahrten als Kraftfahrer durchzuführen. .
Da jedes Land außer der EU Regeln noch seine eigenen hat, kann schon sein, daß zum Beispiel in Frankreich oder Spanien ein Fartenschreiber verlangt wird 🤷deswegen ist es uninteressant hier stundenlange EU oder Deutsche Vorschriften vor zu lesen 🤷
Hallo Sven, was soll diese langweilige Vorleserei? Am besten vom ADAC eine Stellungnahme anfordern! Die sollen sich darum kümmern, denn dort gibt es genug Juristen die das klären sollten.
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO). § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass die Vorschriften bei Höchstmasse (nach meinem Dafürhalten Zulässiges Zug Gesamtgewicht, also Wohnmobil plus Anhänger) größer als 7,5 Tonnen widersprüchlich zum §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO sind. Hier soll mit dem nächsten Update eine Revision anstehen. Das ist wahrscheinlich das wovon ein User hier im Thread schon berichtet hat. Fazit. Mit einem Wohnmobil mit Erstzulassung ab 01.03.2013 bis auf weiteres braucht auch bei Zuggewichten >7,5 Tonnen kein Fahrtenschreiber vorhanden sein bzw. verwendet werden.
@@Wofl01 Lieber Gatekeeper, Wohnmobile müssen gar nichts. Such dir mal eine richtige Arbeit. Deine "Wegelagererzeit" ist vorbei! Besonders, solltest du jemals auf mich treffen, würdest dir wünschen, der Tag wäre anders verlaufen. Es wird Zeit, das den "Pier-Ratten" endlich das Handwerk gelegt wird. Das gilt auch für deren Helfershelfer!
Die Fahrzeuge die jetzt auf der Strasse sind, haben ein Problem! Was ich so sehe u, höre 750-1500€ Bußgeld und dann könnt ihr , wahrscheinlich, vieelicht , nach Hause fahren u. euch um den Einbau u. aktuallisierung (Fahrerkarte) kümmern. Wenn das bei eurem Fahrzeug geht. Ansonsten kann man blos hoffen, dass die Camper in die "Ausnahmeregelungen" aufgenommen werden....
Wenn ich das richtig verstanden habe gilt doch die Ausnahme für Transport von Gütern, die der Freizeitausführung dienen. Hierzu gehöhren doch auch Anhänger mit z.B. Motorrädern etc..
👍😎👍 Ich glaube auch, dass es bei Campern und Urlaubern erlaubt ist. Ich frage mich aber gerade, wie es sich rechtlich verhält, wenn man z.B. beruflich auf das Womo angewiesen ist und damit von Kunde zu Kunde oder Einsatzort fährt und das Fahrzeug womöglich noch steuerlich absetzt. Ist die Nutzung dann automatisch gewerblich ??? Gilt zwar nicht für mich, ist aber interessant.
Moin zusammen, für mich stellt sich die Frage warum die Hersteller unserer Wohnmobile über 7,5to ohne Fahrtenschreiber zulassen können. Rein rechtlich dürfte das garnicht möglich sein oder seh ich das falsch?
Danke für den Einblick. Stellt sich jetzt noch die Frage. WoMo 7,5to, Hänger 3to, 2 Motorräder drauf gleich „Gut“ Also mache ich „Güterbeförderung „ brauche ich dann die Module?!?!?! Fragen über Fragen LG Thomas
Und wieder sind sogenannte „historische“ Fahrzeug von der aktuellen Auflage befreit. D.h. mit einem MAN CAT, mit Bett, 25 Tonnen+ und 40 Litern auf 100 km darf man unbegrenzt und überall fahren. Auch in Umweltzonen. Ein modernes Womo über 7,5t wird begrenzt. Da zeigt sich die Diskrepanz dieser unsägliche H-Regelung. Diese Fahrzeuge gehörendes ins Museum oder auf den Schrottplatz. Es egal wer einem mit dem Gewicht ungebremst hinten drauf fährt. Da wird wenig übrig bleiben. Hier ist eine pragmatische Lösung angesagt, die Hersteller in der Pflicht und nicht zuletzt die Besitzer auf die viel Verantwortung für die hundert tausenden Verkehrsteilnehmer haben die schwächer sind.
Guten Morgen Sven . Ich habe da noch eine allgemeine Frage : wenn ich auf dem Anhänger oder bei den grossen Wohnmobilen im der Garage ein LEASING Fahrzeug transportiere mache ich dann einen gewerblichen Transport denn das Fahrzeug ist ja Eigentum der Leasingfirma ? Wenn schon denn schon alles klären . Sonnige Grüsse aus Spanien 👍
Da ich unser Fahrzeug rein zu privaten Zwecken nutze und keine gewerblichen Transporte tätige sehe ich für mich keinen handlungsbedarf. Unser Fahrzeug hat einen Fahrtenschreiber verbaut, den ich aber nicht nutze. Für mich ändert sich nichts.
Sozialvorschriften sollten doch eigentlich nur für Berufskraftfahrer gültig sein. Arbeitszeiten, Pausenregelungen usw... Was auch völlig ok ist! Wenn ein PKW Fahrer allerdings 12 Stunden fährt juckt es niemanden. Frage: Gibt es überhaupt eine private und eine gewerbliche Fahrerkarte?
Gilt nur für Güter Verkehr. Das Fahrzeug mit mehr als 3.5 Tonnen muss als Wohn-kraftwagen eigelöst sein. Dann ist man von allen befreit, ausgenommen Maut. Gilt für alle EU Länder und die Schweiz.
Bei jedem LKW mit 7,5t der auch nur 80 Km/h fahren darf, schauen wir auf die Lenkzeiten. Aber Wohnmobile über 7,5t und dann noch ein Anhänger (meistens nochmal 3,5t) damit auch der PKW noch mit passt fährt dann auch noch 100 Km/h statt nur 80 Km/h, da sind dann die Lenkzeiten auf einmal egal😮???? Wenn euch einer mit 100 am Stauende rein knallt, ist es egal ob privat oder gewerblich. Die Masse ist die gleiche. Und auch unter Womo Fahrern gibt es genügend, die dann lange Strecken ohne genügend Pausen fahren...
Überwachung von Privatpersonen, dass ist der Punkt der angreifbar ist
Nur mal so zur Info der Paragraph trifft zwar zu aber würde total gegen die datenschutzbestimmungen verstoßen
Nochmals: Auch ein Wohnmobil mit Anhänger ist keine Güterbeförderung, da es keine gewerbliche Güterbeförderung bei Freizeitfahrzeugen gibt. Der Begriff Güterbeförderung ist eindeutig dem Gewerbe zuzuordnen und auch so im Gesetzestext definiert.
Ist hingegen das Freizeitfahrzeug Wohnmobil nicht privat, sondern gewerblich angemeldet und ein Anhänger in Nutzung mit den definierten Grenzwerten, dann stimmt diese Regelung, da ein Anhänger der Güterbeförderung dient (gewerbliche Nutzung).
Hat jemand sein Wohnmobil gewerblich angemeldet und fährt mit Anhänger und überschrittenen Grenzwerten jedoch nachweislich privat, gilt diese Regelung auch nicht. In dem Fall muss für die Privatnutzung eine Rechnung erstellt werden, ansonsten wäre es Liebhaberei. Wenn eine steuerpflichtige Person eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, gilt das laut Steuerrecht als Liebhaberei. Wer also gewerblich das Wohnmobil angemeldet hat und ein Anhänger mit PKW zieht muss sich also ohnehin eine Rechnung von Gewerbe an privat ausstellen lassen. Somit ist auch der Fall eine private Nutzung eines Freizeitfahrzeugs und fällt Nicht in die Güterbeförderung.
Es gibt keinen „privaten“ Güterverkehr. Ein Wohnmobil ist ein Freizeitfahrzeug und dient nie dem Güterverkehr. Die Verordnung betrifft: Lenkzeiten und Ruhezeiten im „Straßenverkehrsgewerbe“ keine Freizeitfahrzeuge. Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - in der durch die Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 geänderten Fassung - werden die Regeln für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer von Lieferwagen und Bussen festgelegt, um die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 geänderten Fassung - enthält Anforderungen an die Herstellung, die Installation, die Verwendung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern, die in Fahrzeuge eingebaut werden müssen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen.
In dem "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" www.bag.bund.de werden Erläuterungen und Begriffsdefinitionen zum Fahrpersonalrecht gegegeben.
In dem Leitfaden wird u.a. ausgeführt, dass die VO (EG) Nr. 561/2006 Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr betrifft, die Kraftfahrzeuge lenken, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
Die Fahrpersonalverordnung - FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt.
Unter Ziffer 1.6 des Leitfadens wird folgendes ausgeführt:
Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze.
Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
👍 , genau so ist es , eindeutiger kann man es auch nicht Schreiben !!!!
...auch mal bei der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig gewesen oder immer noch?
Entscheidend zur Beurteilung ist immer die Nutzungsart. Das Personenbeförderungsgesetz gilt nicht, da das Gesetz nur für den „gewerblichen“ Personenverkehr gilt! Einer Definiton in der StVZO oder StVO bedarf es gar nicht, da die Zuordnung in der Richtlinie EU 2007/46/EG geregelt ist und in der COC bzw. Zulassungsbescheinigung hierauf Bezug genommen wird.
Schaut in die Zulassung Punkt „J“ dort steht „M1“ und Punkt „5“ (Fahrzeugklasse) dort steht „Wohnmobil…“, wenn es sich um ein Wohnmobil (Sonderkraftfahrzeug Freizeitfahrzeug) handelt.
Wohnmobile (Freizeitfahrzeuge) dienen der Personenbeförderung und nicht dem Transport von Lasten, sie sind ergo auch keine LKW. Sie sind deshalb in der Richtlinie EU 2007/46/EG auch in der Klasse M, sprich M1 aufgeführt.
Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW UND (!) Wohnmobile).
Es findet also eine Trennung der Fahrzeugtypen statt. Vom Gesetzgeber ist ein Wohnmobil ein „Sonderkraftfahrzeug“ entsprechend seiner Nutzung, also weder PkW noch LKW, sondern schlichtweg ein „Wohnmobil“ (Freizeitfahrzeug).
In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt. Klasse M1 sind PKW UND Wohnmobile.
Das ist leider falsch ein Wohnmobil mit Anhänger kann sehr wohl der Güterbeförderung dienen. Ob das gewerblich ist oder nicht spielt dabei KEINE Rolle. Es kommt nur auf die Güterbeförderung an, das heist das Verbringen einer Sache von Ort A nach Ort B. Ein Wohnmobilist wird sein Auto auf seinem Anhänger aber wieder mit nach Hause zurück nehmen und deshalb ist es keine Güterbeförderung und er braucht dann auch kein Kontrollgerät. Das gilt ebenso für Autokrane oder Betonpumpen. Auch wenn sie 50to wiegen und selbstverständlich gewerblich unterwegs sind brauchen sie kein Kontollgerät, denn sie können keine Güter befördern. Die Maschinisten müssen wegen der „Gewerblichkeit“ aber nach sechs Stunden eine Pause machen, wegen des Arbetszeitgesetzes. Übrigens: Ein leerer Anhänger hinter einen Wohlmobil 7,5+ dürfte wohl als Leerfahrt in Verbindung mit einer Güterbeförderung gedeutet werden. Dann ist ein Kontrollgerät notwendig, auch privat.
@@stefanbins8891
Hier findet jetzt aber eine gehörige Vermischung Statt ,
Ein Kranfahrzeug , Traktor , Kehrmaschiene, Betonpumpe .....ist eine Selbstfahrende ARBEITSMACHIENE !!!
Ein Betonmischer auf LKW Fahrgestell ist ein LKW der Typbezeichnung . N...
mit der Zweckbestimmung des" Transportes " also eindeutig EG - Kontrollgeräte Pflichtig !!
Ein Wohnmobil wird erst dann EG- Kontrollgeräte Pflichtig wenn es über incl. Anhänger ein ZGG von 3,5 to liegt und auch nur dann wenn auf dem Mitgeführten Anhänger Gewerblicher Transport betrieben wird !!
Die 50 km Handwerker Regelung ist hier aber komplett irrelevant da auch hier eine Zweckbestimmte Ausnahmeregelung besteht !!!
Beste Grüße und Allzeit Freie Fahrt
Lieber Sven, lieber Wohnmobillisten,
Bei solchen Regelungen, die von der EU getroffen werden müssen. Wir muss man wirklich etwas unternehmen. Die Fahrzeuge dienen der Freizeitgestaltung und sollten wie bisher auch über siebeneinhalb Tonnen mit einem Anhänger zum privaten Gebrauch genutzt werden.
Ich wäre dafür, dass man dort ein Ein Gericht Termin anstrebt. Sehr interessiert müssten da eigentlich die Fahrzeughersteller Morelo und Co. sein. Wenn wir mit unserem 7,49 t Fahrzeug fahren, würde das Womo nicht unter diese Regelung fallen. Setzen wir einen kleinen Anhänger ran muss plötzlich ein digitaler Fahrtenschreiber her und eine dementsprechende Fahrerkarte.
Ich finde schon, dass die gesamte Freizeitindustrie der Wohnmobilfahrer und Hersteller gegen solche Verordnung vorgehen sollte.
Ein Dank an Hartmut und auch an dich Sven wie auch an Natalie und Tim, die sich dieses Thema auf ihre Fahne mitgeschrieben haben.
Wünsche allen eine schöne Restwoche. Gruß Bernd
Da hat der Gesetzgeber wohl die Wohnmobilisten nicht auf dem Schirm gehabt. Der Gesetzgeber muss darauf hingewiesen werden und dann nachbessern. Aus dem Kontext ergibt sich, dass Freizeitfahrzeuge und entsprechende Fahrten sicherlich nicht dem Geltungsbereich unterworfen werden sollten.
Laut Gesetz muss der Fahrtenschreiber in LKW zur Güterbeförderung über 3,5 bzw. 7,5 t oder in Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen verbaut sein. Wenn in meiner Zulassungsbescheinigung LKW steht brauche ich einen, ansonsten nicht.
FALSCH - s. ab Minute 5
all diese Sozialvorschriften gelten aus meiner Sicht ausschließlich für beruflich/gewerblich durchgeführte Fahrten. In der EU Verordnung ist der Begriff Fahrer sehr eindeutig beschrieben, dort heißt es: „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es - als Bestandteil seiner Pflichten - gegebenenfalls lenken zu können, - rein private Fahrten sind niemals Bestandteil einer Pflicht im Sinne der Sozialvorschriften welche Arbeitnehmer schützen sollen . Man lese sich vor allem die Einleitung und den Geltungsbereich durch!
FALSCH - s. ab Minute 5
Immer öfter sieht man bei einem Überholverbotsschild für LKW den Hinweis "ausgenommen Wohnmobile". Genauso könnte es der Gesetzgeber in seinem Entwurf auch praktizieren.
Und dieses Schild ist auch überflüssig, weil das LKW Überholverbot nur für LKW und Zugmaschinen gilt.
Busse dürfen da auch überholen, nur wissen das wohl viele Wohnmobilisten nicht.
Das AETR unterscheidet sich von den EU-Vorschriften.
Das heisst nicht, dass Wohnmobile der Lenk und Ruhezeit unterstellt sind. Das sind privat Fahrten. Das Problem ist, wenn einen Unfall passiert, sollte die Geschwindigkeit ausgelesen werden können. Daher machen die Franzosen so ein Theater.
Sven du erzählst alles über die beruflichen Chauffeuren, was die einhalten müssen.
Nimm bitte mit mir Kontakt auf, mache über 21 Jahre Schwerverkehrskontrolle in der Schweiz
Was erzählst Du da?
Ein EG-Kontrollgerät dient nicht zur Geschwindigkeitskontrolle und nicht der Überwachung von Privatfahrten.
Die Geschwindigkeiten kann man seit über 20 Jahren aus dem Bordcomputer/ Steuergerät Motorelektronik auslesen.
@@jaegerwerner
Was bist du für ein Statist , bei dem Mist den du schreibst bist du bestenfalls Pförtner !!
Frankreich ... da wurde noch keiner Angehalten weil die Franzmänner nicht nur Frisch geputzte Stiefel tragen sondern auch seit Jahren lesen können!!
Am sinnvollsten wäre es sich an den Verkäuferhändler (und der an seinen Verkäufer die Herstellerfirma) zu wenden und Wandlung zu verlangen, denn er hat ja ein Fahrzeug über 7,5 to mit AHK ohne diesen Fahrtenschreiber verkauft. Diese Kombination dürfte ja gar keine Betriebszulassung erhalten haben, wenn das Gerät nicht serienmäßig verbaut worden ist. Oder habe ich da einen Denkfehler ?
Gutes Argument ein LKW muss ja auch mit fahrtenschreiber ausgeliefert werden
Denkfehler
ein elektronischer Fahrtenschreiber muss nicht zwingend verbaut sein
siehe meinen anderen Kommentar
Trucker
Du denkst absolut richtig 👍 genau meine Worte 👍👍👍👍👍
@@peers1111und ob
Und sollte eine AHK im Nachgang montiert werden dann nur in Verbindung mit dem Schreiber… was ein Blödsinn
Vielen Dank für die Informationen.Tolle Arbeit
Moin Sven, die Fakten aus der VO 561 sind eindeutig und die hast du auch völlig richtig erkannt. Diese Verordnung gilt für die Güterbeförderung (Personenbeförderung lassen wir jetzt raus) allgemein. Die Privatfahrt gibt es nur bis 7,5 t z.g.M. (fairer Wettbewerb). Die Gruppe der Sonderfahrzeuge ist nicht betroffen.
Also Sonderkraftfahrzeug für Wohnzwecke ist raus, egal wie groß.
Aber der Anhänger zur Güterbeförderung holt den Zug immer in die VO 561 zurück, mit allen dazugehörenden Regeln.. Unternehmenskarte, Fahrerkarte, Aufzeichnungspflichten, Lenk- und Ruhezeiten usw. Die Berufskraftfahrerqualifikation fällt zum Glück weg.
Hat der Zug also mehr als 7,5 t z.g.M. gilt die VO 561, da es dafür keine Ausnahme gibt.
Diese Regel ändern kann nur Brüssel, jede nationale Regel würde ungültig bei Grenzübertritt.
Allen Kontrollbehörden ist das natürlich bekannt, bisher wurden die Verstöße toleriert, weil eine Verfolgung natürlich nicht im Sinn der VO ist.
...und mit meinem Wohnwagen kann ich auch Güter transportieren, dann werden noch mehr "Knöllchen" geschrieben, was für ein Schwachsinn. Das kann man einfach niemanden mehr vermitteln. Dabei wäre alles so einfach, jeder und ich meine wirklich jeder, der mit seinem WoMo in seiner "Freizeit" (also nicht gewerbsmäßig) unterwegs ist, für den hat das einfach nicht zu gelten, egal mit wieviel Tonnen er da gerade unterwegs ist, egal ob mit oder ohne Anhänger. Schluß aus Ende!!!
Hallo modulJochen, toller Bericht, was ist mit der Garage, die Gesamtmasse wird ja nicht überschritten, bei Fahrzeugen über 7,5 T, Gruß Knippi
@@Knippi-Tours. Moin.. dafür ist die 50% Regel zuständig, wie z. B. auch bei Wohnmobil / Pferdetransport..
Entscheidend ist auch hier die Kategorisierung in der Zulassung.. mehr als 50% Wohnmobil also Zulassung als SoKfz, also nix 561 😊
@@moduljochen-joachimschlesi2105/ ich grüße Dich, soll heißen, 1. ETAGE WOHNMOBIL / 70 % WOHNUNG, 30% KELLER MIT SMART + TECHNIK usw, DANN ALLES GUT, DA IST ABER RICHTIG DAMPF im KESSEL.schönen Dank, Gruß Knippi
Noch einmal zum Verständnis, der Fahrtenschreiber ist das eine Problem, aber die Fahrerkarte für das Gerät das Andere. Diese gibt es nur in Verbindung mit dem Kartenführerschein. Der läuft meistens alle fünf Jahre ab (ich habe auch schon wenige ohne Ablaufdatum gesehen). Sollte dies sein, muss die Fahrerkarte alle 5 Jahre verlängert werden inklusive Führerschein. Das bedeutet aber Sehtest & Ärztliche Gesundheitsprüfung alle 5 Jahre.
Das ist falsch .
Die Fahrerkarte hat mit dem Führerschein überhaupt nichts zu tun.
Gewerblich braucht man eine Fahrerkarte für mehr als 3,5t. Das ist die Faherlaubnis der Klasse BE, oder C1.
BE läuft nicht ab, keine Untersuchng.
C1 Vor 1998 läuft auch nicht ab.
Was abläuft ist nur die Fahrerkarte.
@@dacapo7234die 95 gilt nur für gewerblich Fahrten zb als Lkw Fahrer In einer Spedition
Wobei die 95 nicht mehr im Führerschein steht dafür gibt es eine extra Karte für die Berufsfahrerqualifikation
Die Fahrkarte Hat nichts mit dem Ablauf Datum im Führerschein zu tun die können unterschiedlich ablaufen
Meine Fahrerkarte hat ein anderes ablaufdatum als der Führerschein genau so wie die Berufsfahrer Qualifikations Karte auch einen anderen hat
Das ist Quatsch!
Die Faherkarte hat mit den Modulen überhaupt nichts zu tun.
Du darfst ohne Module leere Fahrzeuge fahren, brauchst dafür aber sehr wohl eine Fahrerkarte.
@@dacapo7234
Ich weiß nicht wo du wohnst, vielleicht gibt es Unterschiede in den Bundesländern aber in Hessen brauchst du zur Erlangung der Fahrerkarte definitiv keine Module.
Fahrer von z.B. Autokranen, brauchen eine Fahrerkarte, aber keine Module, da sie keine gewerblichen Transporte durchführen.
Die Module braucht man nur, wenn man gewerblich etwas transportiert.
Offensichtlich besteht da eine Lücke in den Vorgaben, die erst jetzt irgendjemand aufgefallen ist. Es betrifft Wohnmobile mit einem zGG von 7.49 t, die mit einem Anhänger unterwegs sind und somit insgesamt mehr als 7,5 t bewegen. Die gewerbliche Nutzung ist tatsächlich zweitrangig, da nicht explizit geregelt. Es ist somit fraglich, ob ein Richter dem gesunden Menschenverstand folgen wird und die private Nutzung über die geregelten Vorschriften stellt oder im Zweifel dann doch den Vorgaben folgt und ein Urteil zu Lasten des Wohnmobilfahrers trifft.
Natürlich könnte man dies umgehen, indem man ein Fahrtenschreiber installiert - doch damit würde man ja nur einem Teil der Vorschriften nachkommen, denn es bliebe ja der Vorwurf einer Güterbeförderung bestehen. Und dies wäre paradoxerweise ja sogar dann gegeben, wenn man in den Stauräumen eines Wohnmobils irgendwelche Produkte befördert - auch wenn diese der Eigenverwendung unterliegen. Nichts anderes ist ja ein privater PKW, der auf einem Anhänger hinter einem Wohnmobil hergezogen wird um im Urlaub mobil zu bleiben. Interessanter Aspekt!
Hallo, ich bin ein Berufskraftfahrer. Wer ein Wohnmobil fahren möchte, der auch größer als 7,5 Tonnen ist. Wie zum Beispiel auch eine Bus Größe hat. Braucht dafür einen LKW Führerschein. Muß aber die 95 nicht machen. Die 95 bedeutet, das man Gewerbliche Güter Transportieren darf. Im Wohnmobil Bereich braucht man da keine 95. Die 95 muß man alle 5 Jahre wiederholen. Es gibt noch weitere Ausnahmen wie wie Betriebsfahrt, (z.B. Siemens Berlin zu Siemens München) DAS IST NUR EIN BESPIEL!
Ich habe eine Fahrerkarte und brauch die im Wohnmobil nicht benutzen und es ist auch kein Schreiber installiert.
Sven! Du bist doch in Sachen Wohnmobile unterwegs. Schau doch in einem großen Wohnmobil rein. Ist da ein Fahrtenschreiber installiert?
Mit freundlichen Grüßen Holger
Hallo lieber Holger, was hat denn die 95 mit der Fahrerkarte zu tun, nichts. Das sind zwei Paar Schuhe. Grüße
Moin. Sehr informativ 👍
Da müssten eigentlich die Hersteller direkt, wenn eine Anhängerkupplung verbaut wird, eine Fahrtenschreiber einbauen!
LG Gerd
@@Strati81 mein reden
Unsinn, denn das sind keine gewerbliche Fahrzeuge.
Auch ein LKW, ist nicht automatisch mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet, denn ja nach Aufbau und Zulassung, brauch der das auch nicht.
@@pahng418
Das stimmt schon. Aber das Problem ist:
Du KÖNNTEST aber mit dem nicht gewerblichen Fahrzeug auch gewerblich Güter transportieren. Du könntest!!!
Zeigt doch wie blödsinnig das ganze ist.
Das Problem gibt es auch bei uns 3.5 to Fahrern. Auto 2to der Anhänger leer 1.5to, wären 3.5to. Ist aber nicht erlaubt weil ich KÖNNTE ja mehr. Genau so bescheuert!
Versteht mich nicht falsch! Für mich ist diese Gesetzgebung Blödsinn.
@@Strati81
Das könnte man mit jedem Privatfahrzeug.
Strafbar wird es erst, wenn man es macht und nicht wenn man nur die Möglichkeit dazu hat.
Denn jeder könnte auch eine Bank überfallen, aber das sagt nicht aus, das dies auchh jeder macht!
Zudem gilt noch immer die Unschuldsvermutung, solange bis das gegenteil bewiesen würde.
Nicht auf Grund eine Möglichkeit, sondern einer belegbaren Tat.
Laut Telelefonat mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität gilt das ausschließlich für gewerbliche Fahrten. Laut Aussage dürfen wir unser Wohnmobil 7,49 t plus Bootstrailer oder Anhänger mit Pkw ohne Fahrerkarte fahren, da klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Urlaubsfahrt handelt.
Schriftlich wäre es besser. Denn das kann man dann in einem Prozess verwenden wenn man z.B. gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchte.
Ich hatte bei gleichem Anliegen auch dort angerufen und es hieß, dass die 4 Anwälte nicht im Hause wäre.
Ich werde auch versuchen vom Bundesamt für Logistik und Mobilität so eine Antwort zu erhalten.
Dann kann man das bei einer Verkehrskontrolle vorhalten und ggfs. die Sache im Keim ersticken.
VG Sascha
@@markusd. Was soll denn ein Hersteller machen. Die Gesetze sind nun mal so erlassen worden. Ein Kaufvertrag regelt nur den Kauf und nicht die Lust der Nutzung. Klar ist alles über 7,5t ist ohne Fahrerkarte nicht ohne Kontrollgerät betreibbar, es sei denn in irgendeinem anderen Gesetz wird die rein private Nutzung von der VO 561/2006 ausgenommen und die in der Verordnung gemeinte private Nutzung nur in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit z.B. der Berufskraftfahrer, der am Wochenende ein privates Fahrzeug benutzen möchte festlegt. Bislang finde ich aber keinen Hinweis weder in der Verordnung selbst noch in den Sozialenvorschriften. Ganz im Gegenteil.
Das einzige was bleibt ist vermutlich die Datenschutzbestimmungen, da mit dem Kontrollgerät reine privatfahrten überwacht werden können. Soweit mir bekannt überschreitet das eine gewisse Grenze. Aber wer kann schon mal eben ein Eilverfahren anstreben und die Kosten bezahlen.
An einer Aktion, wenn sie juristisch Sinn macht, würden wir uns beteiligen aber eher im unteren dreistelligen bereich.
Immer mehr kann man feststellen, das Klaus Schwabs Worte recht behalten werden: ...Du wirst nichts mehr besitzen und Glücklich sein...
Man wird solange mit Einschränkungen und Vorschriften bombadiert, bis man keinen Bock mehr hat und folglich erleichtert ist, dass man den ganzen Stress endlich los ist. Ist doch mit dem Heizungsgesetz genauso gewesen. Zack Immobilie für viele deutlich weniger wert.
VG
Der Hersteller ist in der Pflicht einen Fahrtenschreiber zu montieren, wenn das Gesetzt grundsätzlich diesen vorschreibt. Bei dem was ich bis jetzt gehört und gelesen habe scheint es ja für über 7,49to keine Alternative zu geben. Unser Womo hat 11,99to und werkseitig ist keiner verbaut. Das Gesetz scheint es schon länger zu geben und keiner prüft es, weder bei der Erstabnahme Sonder KFZ noch bei der jährlichen TÜV Untersuchung.
@@Ralle-j7m Grundsätzlich ist das richtig. Aber lies mal bitte was ich eben vor ca. 30 Minuten in der Root gepostet habe. Meiner Meinung nach hat sich das erledigt.
VG
Ein Amt - zwei Meinungen😅
Rechtsanwalt Solmecke von WBS LEGAL ist an dem Thema bestimmt interessiert. Vielen Dank für deine Arbeit, Sven. Gutes Video, ruhig und sachlich erklärt.
Ich habe mal einen privaten Umzug mit einem geliehenen 18 Tonner gemacht, vorher aber bei einer großen Fahrschule bei einem Ausbilder für die Module gefragt. Der sagte, daß man bei privaten Fahrten, auch mit Gütern keine Fahrerkarte braucht.
Der sollte es wissen, da er unter Anderen dahingehend ausbildet.
Die Fahrerkarte ist ein wichtiges Hilfsmittel zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten in der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Ich nehme an, dass die meisten von Ihnen mit ihren Wohnmobilen eher privat unterwegs sind.
Für die Private Nutzung ist ein Fahrtenschreiber bzw Fahrerkarte nicht notwendig. Ich bin LKW-Fahrer, wenn ich jetzt noch meine Karte für Private Nutzung in den Tachographen reinstecke komme ich mit meiner Lenkzeit ja nicht hin. Des Weiteren muss vor Beginn der erst Benutzung des Gerätes eine Unternehmerkarte ein gesteckt werden, die bekommt man nicht einfach so.
FALSCH - s. ab Minute 5
Die Fahrpersonalverordnung gilt für LKW zur Beförderung von Gütern. Ein Wohnmobil befördert keine Güter, und im Schein steht sicher Wohnmobil. Du kannst dein Digitales Kontrolliert auf "Out of Scope" stellen. Karte brauchts du auch nicht stecken, kannst aber wenn du es willst. Ich selber fahre einen Autokran auf LKW Fahrgestellt und fahre Out of Scope ind Karte stecke ich auch nicht. Im Scheine steht "Selbstfahrende Arbeitsmaschine".
Kommt darauf an - s. ab Minute 5
ACHTUNG
1. Fahrerkarte kann jeder beantragen
2. ein elektronischer Fahrtenschreiber muss nicht immer zwingend verbaut sein
3. wenn Ihr Euch sogenannte Tageskontrollblätter als Heft kauft und diese täglich gewissenhaft ausfüllt
wird es keine Strafe geben !!
pro jeden Monat muss so ein Heft pro Tag aktuell ausgefüllt sein, auch 28 bzw 56 Tage, rückwirkend
Ihr kommt somit Eurer Nachweispflicht nach
Polizei und oder BALM oder Prüfer im Ausland werden das akzeptieren.
Die interessiert was Ihr in der näheren Vergangenheit getan habt und ob die Lenk und Ruhezeiten eingehalten wurden
alles andere sind Gerüchte und betrifft ausschließlich gewerbliche Transporte
@pascaltholen2180 das stimmt leider nicht, was Du da schreibst.
egal
Ich kann nur empfehlen, die Sache von den zuständigen Politikern klären zu lassen. Kaum ein Rechtsanwalt wird sich zu diesem Thema weit aus dem Fenster lehnen und klare Aussagen geben (können). Es gibt zu viele Ausnahmen.
Am besten beim Verkehrsministerium direkt um klare Auskunft bitten. Hatte bei den Ministerien in Berlin bisher sehr gute Erfahrungen.
Das wäre natürlich wünschenswert.
Wenn das den Politikern vorgelegt wird braucht es jahre
schlaft weiter...wehrt euch gegen diese Politiker...immer abwarten was denen noch einfällt
@@martinbiegner9528
Politische Bildung wäre wünschenswert
Mein Rat ist eine Klärung bei den zuständigen Behörden zB. Ämter für Arbeitsschutz, in NRW die Arbeitsschutzabteilungen der Bezirksregierungen oder direkt beim Arbeitsministerium NRW.
Tja, Leute kauft Kämme, es kommen lausige Zeiten, Danke für die Mühe, es grüßt der Knippi
Die Fahrerkarte muss immer genutzt werden, wenn Fahrer und Fahrzeug gewerblich Güter oder Personen mit einem seit 2006 zugelassenen Fahrzeug transportieren, das mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat. Denn dann ist der digitale Fahrtenschreiber und damit auch der Einsatz der Fahrerkarte Pflicht. Wenn ihr seid privat ohne bezahlen fahrt dann ist eure berichte umsonst
Moin ,
ich bin begeistert das man sich 2024 über eine EU Verordnung von 2006 aufregt.
@Marco-s der Passus "Gewerblich" ist dort überhaupt nicht mehr vorhanden.
Aber ich kann mich beim besten Willen nicht daran erinnern das der ADAC oder andere Clubs bei Erscheinen dieser Verordnung darauf eingegangen ist.👍
Sonntags und Feiertagsfahrverbot ist außen vor. Da geht es nur um Güterverkehr (Zweckbestimmung)
Generell gilt die VO 251/2006 ausschließlich für gewerblich genutzte Fahrzeuge unabhängig der Tonnage. Mein Tip im Ausland: Immer die Tel.Nr. Des jeweiligen Konsulates dabei haben und gegebenenfalls auch den Konsul beordern. Dafür ist er da. Meist werden die Beamten sofort handzam. Ich bin IHK geprüfter Verkehrsleiter.
Könntest du mir eine Mail schreiben info@german-television.com ich würde gerne genau zu dem Thema ein kurzes Interview führen.
Laut BALM ist die Bezirksregierung die für mich zuständige "Aufsichtsbehörde" bezüglich möglicher Fahrtenschreiberpflicht für mein Wohnmobil mit zGG 12,99t. Die Bezirksregierung habe ich nun heute angeschrieben mit Bitte um Klarstellung. Falls ich nicht innerhalb der kommenden vier Wochen eine Bestätigung erhalte, dass kein Fahrtenschreiber erforderlich ist, werde ich diesen notgedrungen einbauen lassen. Ich habe jetzt mehrere Tage hin- und her überlegt, aber die vom EuGH-Referenzurteil generierte Unsicherheit wäre mir auf Dauer dann doch zu groß.
Danke für Info!
Hoffentlich bleibt das hier sachlich, es hört sich ja für alle über 7,5 Tonnen, egal ob Einzelfahrzeug oder Gespanne nicht gut an.
Ich bin über die Idee, dass ein Fahrzeug, das zwingend nicht gewerblich benützt werden darf, Wohnmobil genannt, einen Anhänger ziehen kann, der dann quasi gewerblich Güter befördert: Güter die notabene zum Zweck des erweiterten Nutzens des Wohnmobils dienen.
Natürlich kann man, wie der Verfassers des Videos es vesucht, mit dem zusammenklauben einzelner Verordnungstexte eine nachvollziehbare Begründung liefern.
Wenn der Gesetzgeber meint, er müsste oder wolle die Lenkzeiten der Wohnmobilfahrer mit 7.5 Tonnen oder mehr soll er doch diese Forderung in einem einfachen Verfassungsabsatz einführen.
Laut Auskunft meiner Fachwerkstatt kann ein Fahrtenschreiber nur mit einer Unternehmensnummer (was immer das auch ist) in Betrieb genommen werden! Ein Privatmann/Frau hat eine solche Nummer nicht! Also scheitert es schon an einer Anmeldung damit der digitale Fahrtenschreiber überhaupt in Betrieb geht! Es bleibt spannend
Was sagen denn Hersteller wie Morelo, Concorde, Vario usw. zur Auslieferung von Freizeitfahrzeugen über 7,5t? Wird dort mittlerweile standardmäßig inkl Digitaltacho ausgeliefert bzw kürzlich ausgelieferte nachgerüstet? Ich selber hab einen auf Actros basiertes WoMo inkl Digitaltacho aber der wurde bestimmt nie vom Tüv (oder we auch immer da den Prüf-Stempel draufmachen kann) geprüft
@@pfefferkuchenmanni2 hallo, da dein Fahrzeug (Grund) als LKW hergestellt wurde, ist natürlich ein Digital Aufzeichnungsgerät verbaut (Standard - Serie), da es aber einen Aufbau (WoMo) erhielt, sieht unter anderem auch der TÜV keine Notwendigkeit das Gerät zu prüfen, zu justieren etc. und wird dementsprechend auch nicht verplomt, dabei ist irrelevant ob mit AHK oder nicht, bei der Beurteilung ob nun welche Gesetze und Verordnungen anzuwenden sind, ist in der Zulassung zufinden,
LKW oder Sonder Kfz Wohnmobil über 2.8 t,
Selbst bei den Kontroll Organen herrscht keine einheitliche Vorgehensweise und Wissensstand, daß ermöglicht immer der Abteilung " ich glaube zu wissen" Tür und Tor,
Ich selbst fahre ein 15t WoMo mit Anhänger 3t, in dem ein PKW drin ist, schon allein von der Äußeren Erscheinung ( original Ami WoMo) ziehen mich Kontrollen an, hatte bisher nie ein Problem, nicht mal ansatzweise,
Ziemlich einfach. Ab 7,49t muss ein Fahrtenschreiber verbaut sein. Fahrerkarte nur verpflichtend falls gewerblich genutzt.
Bei Gespanne über 7,49t Gesamtgewicht kann es schwierig werden, weil:
1. Zugfahrzeug, Anhänger und Fahrzeug auf Anhänger privat zugelassen auf ein und die selbe Person -> keine Fahrerkarte
2. Fahrzeug auf Anhänger gewerblich genutzt oder Firmenwagen: Gütertransport -> Fahrerkarte
3. Anhänger mit Güter drauf (Fahrräder, Pferde etc.): Gütertransport -> Fahrerkarte
Gilt nur in Deutschland diese Regelung, d.h. wenn man die Güter oder Firmenfahrzeug erst nach der deutschen Grenze aufschnallt, kein Problem. Aber wenn man eine Fahrerkarte hat, gelten die Lenk und Ruhezeiten EU weit.
Gerade in Hessen wird kontrolliert. Bayern hält sich dazu noch recht still.
Bei weiteren Fragen gerne an mich stellen.
Bei erhaltener Strafe sollte man einfach Klage einreichen. Dann werden hier Grundsatzurteile gemacht.
Lasst doch die 7,49t weg.
Die Regelung nennt nur Fahrzeuge bis 7,5t und mehr als 7,5t.
7,49t stehen internem Gesetz und keiner Verordnung
Lieber Sven, die zwei die Hartmut Conrad da interviewt hatte hatten aber ein Fahrzeug unter 7,5 Tonnen aber eben einen Anhänger mit Auto drauf dran
@@karinolaf1 Nein! Außer, du willst das. Und was mich bei Deutschen besonders anwidert ist: Das die immer kuschen! Das ist auch der Grund, warum "Die Da Oben" euch absolut hassen... Es wird gekrochen, keine eigene Meinung. Und das Wort "Widerspruch" kennt man gar nicht, müßte man erst im Lexikon nachschauen um dessen Bedeutung zu erfahren. Pfui Teufel...
@@karstent.66 Dümmer geht es doch wirklich nicht oder? Wiederspruch?...jetzt fährst 2 mal über eine rote Ampel, dann ist der Lappen weg! Der Richter wird Dir den Marsch blasen mit Deiner eigenen Meinung! Hat doch mit kuschen nix zu tun!!
Ergo dann auch sonntagsfahrverbot ?
Wochenend ruhezeit,dann auch nicht im fahrzeug ?
Die spinnen doch.
Genau… wer das noch nicht erkannt hat 😅
2.0 nach Merkel & Ampel
Das Sonntagsfahrverbot gilt NUR für LKW, nicht für Zugmaschinen, Busse, Wohnmobile, selbstfahrende Arbeitsmaschinen ( ja, Autokrane oder Betonpumpen dürfen Sonntags fahren)
Spannend ist eher wie es die Transitländer z.b. benelux, Frankreich und Spanien handhaben, die Bußgelder sind dort regelmäßig erheblich höher.
Hier in DK z.b. je Tag ohne Nachweis 260€. Bei 28 bzw. Zukünftig wahrscheinlich 56 tagen wird das sehr schmerzhaft.
Wenn die Verordnung so wäre , würde schon seit Jahren kein Deutscher mehr Spanien erreichen da die Urlaubskasse Restlos leer wäre !!
Wenn der Fahrtenschreiber Pflicht ist,gibt's nicht nur das Sonn- und Feiertagsfahrverbot,sondern auch noch das "FERIENFAHRVERBOT" .😉
Für diese Verbote kann man evtl. eine "Sondergenehmigung" gegen Gebühr beim Amt bekommen.🤗
Der moderne Fahrtenschreiber kann von den Kontrollorgangen während der Fahrt ausgelesen werden.😮
Bei privater Fahrt muss auch bei eingebautem Kontrollgerät keine Fahrerkarte gesteckt werden.
Ich bin beruflich mit der schweren Klasse unterwegs und muss am Wochenende meine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden zusammenhängend einhalten.
Wäre ich jetzt privat mit einem Wohnmobil unterwegs und müsste die Fahrerkarte stecken würde diese Fahrt auf der Karte aufgezeichnet und bei einer Kontrolle könnte ich meine Wochenruhezeit nicht nachweisen
Leute das ist ganz einfach, Fahrzeuge über 7,49 t (egal ob Einzelfahrzeug od Gespann bis 12to, als Gespann! Betrifft die alten Führerscheine "3" !! Wenn ihr kontrolliert werdet, seid ihr fällig! Die ganzen Ausnahmen , vergesst das, da fällt kein Camper darunter!
Hallo Camper wir sind nicht gewerblich, somit Privat.
Der Gartenbau und die Landwirtschaft (sind auch nicht gewerblich) die mit eigenen Lkw's ihre eigen produzierten Pflanzen transportieren bekommen eine Bescheinigung für die Mautbefreiung (bei toll collekt) und benötigen keinen Fahrtenschreiber sowie keine Fahrekarte.
Aufpassen lasst euch nicht verrückt machen sonst kommen noch eifrige Verwaltungsleute auf die Idee ab 7.5 to Maut zu erheben das wäre dann für viele Camper das aus und für einige Momohersteller der Untergang.
Ich wünsche Euch weiter unbeschwertes Fahren und Campen.
Es grüsste ein Malibucamper.
Ich sage nur Genieße was ihr Gewählt habt!!🎉
Am 23.02.25
Bekommt ihr noch eine Chance die CO2 Bepreisung abzuschaffen und den Verbrenner aus zu beenden!
An sonsten kann man euch auch nicht mehr helfen!
Lieber Sven, warum machst du so ein Faß auf? Wir fahren seit fast 10 Jahren über 7,5t und noch nie darauf angesprochen (Polizei, BAG, Inland und Ausland). Gerade gestern war ich zum jährlichen TÜV und auch der sagte mir, NEIN brauchst du nicht.
Die Polizei hat schon einige Wohnmobile am Hacken, wie bei RUclips berichtet wurde... .😢
Danke Sven, für dein Engagement.
Uns haben sie Hessen 750 € abgeknöpft!!
Bitte mach doch einen Kanal auf auf dem NUR LEUTE DIE SCHON EINE ANZEIGE ODER EIN VERFAHREN hinter sich haben. Dann können Wir alle sehen wie der Gesetzgeber das WIRKLICH behandelt. Da sollte es keine WENN UND ABER sondern nur TATSÄCHLICHE FÄLLE beschrieben werden. Alles drumrum Gerede bringt wenig wenn wir nicht mal Fakten sehen.
VO (EU) Nr. 165/2014, Artikel 3, Absatz 1
Wer lesen und verstehen kann, ist klar im Vorteil.
Denn wie man dort lesen kann, ist der Einbau nur in gewerlichen Fahrzeugen, sprich gewerblich genutzen Fahrzeuge vorgeschrieben.
Die Ausnahme dazu betreffen nur Fahrzeuge, die auch in der Regel für den gewerblichen Einsatz genutzt werden und bei denen es nicht offensichtlich ist, das sie privat genutzt werden, bzw. nicht gwerblich genutzt werden.
Bei einem Wohnmobil ist keine gewerbliche Nutzung offensichtlich und auch nicht der Regelfall.
Somit fällt es bei einer privaten Nutzung, als Privatfahrzeug nicht unter diese Regelung und daher muss es von dieser Regelung auch nicht befreit werden.
Selbst dann nicht, wenn es über 7,5to (mit oder ohne Anhänger) kommt.
Ist das Verstehen von Gesetzen wirklich so schwer?
FALSCH - s. ab Minute 5 - außerdem nicht vollständig die Verordnung zitiert
VO (EU) Nr. 165/2014 Artikel 3, Absatz 1
"Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen
und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt."
@@korbinianm.8475
Was genau verstehst Du denn daran nicht?
Ein Wohnmobil fällt genauswenig unter die VO (EG) Nr. 561/2006 wie eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein LKW der Pferde für Sport und Freizeitzwecke transportier.
Wenn ein Wohnmobil unter die VO (EG) Nr.562/2006 fallen würde, dann kommen ja noch tausend andere Dinge auf den Halter und Fahrzeugführer oben drauf.
Denn dürfte die Fahrzeuge nur noch ausgebildete Berufskraftfahrer fahren, die aber nicht Beruftätig als Berufskraftfahrer arbeitet.
Denn die dürften dies dann wegen der LuRZ nicht mehr und die Arbeitgeber müssten denen dann mit Kündigung drohen, damit sie dies unterlassen.
Da der Erholungsurlaub nicht mehr als Erholung gilt bei anderweitigen gewerblichen Fahrten.
Dann müsste die Familienmitglieder über die BG-versichert sein, da dies bei gewerblichen Transport gesetzliche Pflicht ist.
Familienmitglieder unter 18 dürften nur noch per Ausnahmegenehmigung und Aubildungsvertrag, ab 16 mitfahren.
Kinder jünger als 16 gar nicht mehr.
Das Wohnmobil würde unter das ADR fallen, wenn sie zb. nicht angeschlosse Gasflaschen dabei hätten.
Das Ferienfahrverbot für den gewerblichen Güterverkehr würde greifen.
Die Ausnahmeregelung zum Sonn- und Feiertragsverbot würd sinnlos verpuffen.
Alle Insassen des Fahrzeuges müssten jede 2. Woche das Wohnmobil für 45 Stunden (die reguläre Wochenruhzeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden) verlassen und dies auch Nachweisen , wenn es fern der Meldeadresse des Halter steht.
Und noch viele Dinge mehr.
Nein, das ist der pure Schwachsinn hoch 100.
Das käme einem Verbot für private Wohnmobile über einem zulässigen Zuggesamtgeicht, bzw zulässigen Fahrzeuggewicht von über 7,5 to gleich.
Hersteller bräuchten dies Fahrzeuge dann gar nicht mehr bauen, was einem verboten Eingrif in die freie Marktwirtschaft darstellt.
und wie z.B. Teufel soll eine Privatperson das EG-Konrollgerät auf sich anmelden.
Daür benötigt man eine Unternehmerkarte, die nur ein gewerbliches Unternehmen und Notwendigkeit erhält.
Und wenn man mit einem nicht angemeldeten EG-Kontrollgerät unterwegs ist, ist die gestzliche Aufzeichnungspflicht nicht gegeben.
Und somit würde sich am Sachverhalt rein gar nichts ändern.
Denn das ist das Gleiche, wie Fahren ohne EG-Kontrollgerät.
Auch müssten die Kontrollorgane bei diesem Vorwurf, daa Fahrzeug an Ort und Stelle stilllegen, also die Weiterfahrt untersagen.
Machen die das nicht, machen die sich ebenso strafbar.
Also wirklich, was stimmt denn mit den Menschen nicht mehr.
Nein, ein Wohnmobil egal wie schwer, fällt nicht unter die gesetzliche Aufzeichnungspflicht, wenn es als Privatfahrzeug rein privat genutzt wird.
Egal wie schwer, mit oder ohne Anhänger.
@@jakob7031
Ich verstehe es sehr gut. Immerhin bin ich dafür zuständig.
Ein Autokran mit Anhänger ist übrigens ebenfalls aufzeichnungspflichtig.
BG und ADR und Wochenruhezeit und BKrFQG sind alles nachrangige Themen
@@korbinianm.8475
Nein Du verstehst nichts.
Ein Autokran ist eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine, also kein Fahrzeug das für den gewerblichen Personen oder gewerblichen Güterverkehr eingesetzt wird.
Alleine das sollte jedem etwas sagen!
Aber lass mich raten, Du sitzt irgendwo am Schreibtisch, wahrscheinlich noch überbezahlter beamter und hast diesebezüglich noch nie alle Gesetze gelesen und verstanden.
Auch noch nie einee entsprechende berufliche Ausbildung erhalten, bzw, damit noch etwas in der Praxis zu tun gehabt.
Gleich willst Du mir noch erzählen, das ein Mähdrescher oder eine Kehrmaschine auch noch aufzeichnungspflichtig ist.
Also wirklich.
Also wenn Du dafür zuttändig bist, kannst Du dem Polizisten aus der Wohnmobilkontrolle, gleich die Hand geben.
Und dann müsste Dir an Hand der Schilderung über die besagte Kontrolle ein paar gravierende Dinge auffallen.
@@jakob7031
Lieber Jakob,
ich lese und vollziehe diese EU-Verordnungen (ja richtig, Gesetz ist der falsche Begriff) seit 15 Jahren.
Wenn ein Autokran einen Anhänger dran hat, dient diese Kombination der Güterbeförderung (ob gewerblich oder privat ist irrelevant) und ist somit aufzeichnungspflichtig.
Diskussionswürdig wären evtl. die notwendigen Gewichte und Unterlegmaterialien, welche der Autokran benötigt. Hängt ein Betonmischer dran, unterliegt die Kombination definitiv den Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Alle Wohnmobile und Wohnanhänger sind von der Regelung des Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung ausgenommen,
Es besteht weder die Forderung noch die Pflicht eines Aufzeichnungsgerätes, einer Fahrerkarte och irgendwelcher Dokumentationspflicht, egal welche Gewichtsklasse
Wohnmobile werden laut Zulassungsordnung in die Zuordnung - Gewichtsklasse Sonder Kfz über 2,8t eingeteilt,
Das techn. Gewicht ist ausschlaggebend für die Führerschein Klasse,
Zusammenfassend, für Wohnmobile ist nichts erforderlich,
auch die Mitnahme von Anhänger mit PKW, Quad, Boot, Motorrad, etc, fällt nicht unter diese Regelung, solang es für die eigene Nutzung oder der, der mitreisenden Personen ist,
Es benötigt keine Regelung für Wohnmobile, weil die bestehenden Gesetze und Verordnungen eindeutig sind.
@freizeit-channel2804 Und warum sollte das komplett falsch sein?
@dacapo7234 hallo, tut mir leid aber Ihre Aussage ist 100% falsch und fällt in die Abteilung " ich glaube zu wissen",
die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz macht dazu klipp und klar einen Unterschied, schönen Tag noch
Entscheiden ist die in der Zulassung Spalte 5, eingetragene Bezeichnung, ob Sonder Kfz Wohnmobil über 2.8 t oder LKW.
Ich verstehe diese Diskussion nicht. Seit es Fahrtenschreiber gibt, geht es darum den Fahrer (Arbeitnehmer) zu schützen. Im Wohnmobil bin ich kein gewerblicher Fahrer. Es sei denn ich fahre permanent halbe Paletten durch Deutschland. Hier sollen wohl wieder Klicks generiert werden.
@@dacapo7234 Alleine darin liegt m.M. nach was zum einklagen. Der Gesetzgeber hat das zu berücksichtigen, alles andere wäre Willkür.
Tja, also wäre die Lösung, dass jeder mit einem Wohnmobil über 7.5 Tonnen einen RUclips-Kanal startet und sich eine Fernsehlizenz beschafft? 🙄
Oder wir werden alle Subunternehmer von German Television…. 😂
Was mich in dieser Hinsicht interessieren würde, wie verhält sich die ganze Sache mit einem Gooseneck Gespann, nehmen wir mal an einen Ford F 250 zGG 4,8t und einen Gooseneckauflieger mit Wohn- und Pferdeabteil zusammen dann 12 t Gesamtgewicht und rein private Fahrten...
Genau das gleiche Ergebnis
Ach .... wenn die mit uns fertig sind kann sich eh fast keiner mehr ein Womo, geschweigeden einen Urlaub leiste. Wie sagt man so schön ..... wie bestellt so geliefert
Was meinst du konkret mit "wenn die mit uns fertig sind"? Wer sind DIE?
Ich denke mal der Kommentator meint unsere und die EU - Regierung. Vermutlich möchte er auf die Überregulierung hinweisen. Wer die Altparteien wählt, wählt Grün. Grün steht für Regulierung und Verbote. Das steht für "wie bestellt so geliefert". Man soll sich nicht wundern , wenn man Altparteien wählt. @@sozialpapst
@@sozialpapst ist doch logisch, die Grünen.
Ich konnte mir letztes Jahr ein neues Wohnmobil kaufen, unabhängig der Grünen
Was ist z.b. mit Kraftfahrern die Gewerblich fahren und am Wochenende mit ihrem Wohnwagen ü 7,5t losfahren möchten, die müßten dann ja stehen bleiben, Einhaltung der Wochenendruhezeit ec pp, hinzu kommt zur Aktivierung des Fahrtenschreibers, gehört eine Unternehmerkarte, woher bekommen nicht gewerbliche Person eine Unternehmerkarte um diesen zu aktivieren, wer liest die Daten aus, wer speichert die Daten das sind alles Fragen die nicht geklärt sind.
Ich würde als LKW Fahrer den Job hinschmeißen.Es gibt s ja genug Fahrer in der EU Frau Ursula!!!!!!!!!!!!!!
warum jetzt, die lenk und ruhezeiten gibt es, so wie die fahrerkarte nicht erst seit 3 tagen, warum wird man jetzt gejagt
Bitte unterscheiden zwischen den Lenk- und Ruhezeiten, die gelten auch für Wohnmobile über 7,5 t zHM NICHT. Das heißt nicht das kein Fahrtenschreiber und Fahrerkarte gebraucht wird, so verstehe ich das Ganze.
Bitte nicht Interpretieren, eine Verordnung ergibt nur in Kontext Sinn !!
Wohnmobile sind bei Privater Nutzung von der Nutzung eines EG Kontrollgerätes ganz klar Ausgenommen !!
@@pascaltholen2180
Die Verordnung ist klar und ausdrücklich für den ""Gewerblichen Gütertransport und Personentransport "" !!
------ Gewerblich ------
Was gibt es daran nicht zu verstehen ?
Ist übrigens in "allen"
EU - Mitgliedsländern genauso !!
Wohnmobile Zählen weder zu LKW noch zu Fahrzeugen für den Klassischen Gütertransport !!
Ein Wohnmobil ist nach Typenschlüssel
"" M 1 SA "" eine dem PKW Zugeordnete Fahrzeuggruppe welche nur in ""Ausnahmefällen"" unter die Verordnung fallen könnte ( in diesem Fall reicht ein EG Kontrollgerät allein nicht aus , es bedarf noch der EU Lizenz und einer Unternehmerkarte welche man auch nur mit einen Angemeldeten Unternhmen bekommt b.z.w. beantragen kann !!
Noch irgendwelche Fragen , oder noch ein wenig halbgares zeug verbreiten ??
Man kann hier nur noch mit dem Kopf Schütteln bei soviel Mist der durch Hörensagen und ich bin der Meinung verbreitet wird!🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈🙈
@inspirationtechnik lass die alle für ordentlich Geld ein Fahrtenschreiber einbauen 🙈. Um eine Unternehmerkarte zu bekommen benötigt man eineEU Lizenz für den Güterverkehr spätestens dann sehen sie das dies nicht geht und man kein Fahrtenschreiber benötigt 😂.
Vielen Dank für die Aufklärung Zwen 😮
Ja aber was ist denn nun?? Womo ü 3,5 mit Anhänger und PKW drauf??
Wurde doch eindeutig ausgeführt
@ wo?
Das gilt nur für den gewerblichen Güterverkehr.
Das ist nicht korrekt, es gilt ab 7,5to auch für nicht gewerblichen Gütertransport, egal ob ein Boot oder Auto auf dem Anhänger steht.
Was ist das, wo kann man sich das herunterladen?
Uns interessiert doch eigentlich nur die private Nutzung ohne gewerbliches Zeug .
Mal was ganz anderes...hat jemand schon von Bundesbereinigungsgesetzen gehört? Das 1. ist von 2006, das 2. ist von 2007 und das 3. von 2007. Im 2. Art. 3 ist das Gesetz Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen gelöscht worden. Ein googlen. Außer dem gibt es eine Normenhierarchie Rechtsverordnungen
Was für ein Gejammer was für Lkw gilt sollte auch für Wohnmobile gelten dann ist alles klar .
Ich verstehe das so das Wohnmobile über 7,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber brauchen und somit auch Lenk und Ruhezeiten einzuhalten sind selbiges auch bei Wohnmobilen über 3,5 Tonnen unter7,5 Tonnen wenn diese mit Anhänger die 7,5 Tonnen überschreiten z.B. Zugfahrzeug 4,1 Tonnen und Anhänger 3,5 Tonnen macht 7,6 Tonnen .
Bin gespannt ob sich das doch noch mal ändert jetzt wo das Thema auf dem Tisch ist es aber schon letztes Jahr Gültigkeit hatte . Wäre wünschenswert wenn das dilemma behoben wird und es keinerlei Fahrtenschreiber für Wohnmobile braucht und es Rechtssicherheit gibt . Letztendlich muß man ja ständig auf der hut sein da schnell mal neue Verordnungen unbemerkt auftauchen die einen dann plötzlich betreffen und das ohne das dies öffentlich bekannt gegeben wurde über die Medien .
Gut erklärt
Danke
Ich war gestern bei der Autobahnpolizei und im Anschluss beim Verkehrsanwalt. Ich fahre ein 9,5-t-Fahrzeug. Beide sagten mir, dass ich ohne Karte fahren darf, da es sich zu 100 % um ein Wohnmobil handelt (2-Personen-Zulassung). Und NICHT gewerblich; der Anhänger und das Auto/Boot müssen auf mich zugelassen sein. Sollte ich das Wohnmobil mal meinem Nachbarn oder jemand anderem verleihen, ist es gewerblich, dann brauche ich Karte und Schreiber. Das war die Aussage. Also darf nur ich oder meine Frau fahren, sonst niemand. ???????? Ob das richtig ist? Ich glaube, das wissen die selbst nicht.
Hallo, wie sieht das aus wenn ich hinter mein 7,49t Wohnmobil noch ein 2,5 t Wohnwagen habe? Ist ja definitiv keine Güterbeförderung.
Sven, wie immer gutes Video
Auch Gespanne sind betroffen über 7.5t.
"Fahrpersonalgesetz" sagt doch schon alles, gilt nur für Fahrpersonal. Soll Dir erstmal einer nachweisen, daß Du zum bezahlten Personal gehörst. Das ist Arbeitnehmerschutzrecht.
@@dacapo7234aber nur wenn es der Güterbeförderung dient…
Man sollte sich auch mal die Definition von Fahrpersonal anschauen, da es sich hierbei, meiner Meinung nach, um Personen handelt, die beruflich verpflichtet sind, Fahrten als Kraftfahrer durchzuführen. .
Als nächstes kommt Maut wie in Frankreich.
Mit einem lkw der gewerblich zugelassen ist gibt es zb keine privatfahrten. Zb zum truckertreffen o.ä
Wo finde ich den Gesetzes Text ?????
Da jedes Land außer der EU Regeln noch seine eigenen hat, kann schon sein, daß zum Beispiel in Frankreich oder Spanien ein Fartenschreiber verlangt wird 🤷deswegen ist es uninteressant hier stundenlange EU oder Deutsche Vorschriften vor zu lesen 🤷
Hallo Sven, was soll diese langweilige Vorleserei? Am besten vom ADAC eine Stellungnahme anfordern! Die sollen sich darum kümmern, denn dort gibt es genug Juristen die das klären sollten.
Danke Sven, für das Vorlesen. Ist doch besser als das Kleingedruckte lesen.
Was gibt es da noch zu klären? Die Rechtslage ist doch eindeutig und Sven hat das schlüssig bis ins Detail dargelegt. Danke Sven.
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).
Dies gilt nicht, wenn sie nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass die Vorschriften bei Höchstmasse (nach meinem Dafürhalten Zulässiges Zug Gesamtgewicht, also Wohnmobil plus Anhänger) größer als 7,5 Tonnen widersprüchlich zum §72 Abs. 2 Nr. 6e STVZO sind. Hier soll mit dem nächsten Update eine Revision anstehen. Das ist wahrscheinlich das wovon ein User hier im Thread schon berichtet hat.
Fazit. Mit einem Wohnmobil mit Erstzulassung ab 01.03.2013 bis auf weiteres braucht auch bei Zuggewichten >7,5 Tonnen kein Fahrtenschreiber vorhanden sein bzw. verwendet werden.
Hört sich zwar schlüssig an, aber mit dem Jubeln warte ich bis nach dem "Update".
@@georgbocken1108 Bei der Regulierungswut der EU und dem Bund, würde ich das auch so machen. Es sind mehr als verrückte Zeiten!
@@Wofl01 Lieber Gatekeeper, Wohnmobile müssen gar nichts. Such dir mal eine richtige Arbeit. Deine "Wegelagererzeit" ist vorbei! Besonders, solltest du jemals auf mich treffen, würdest dir wünschen, der Tag wäre anders verlaufen.
Es wird Zeit, das den "Pier-Ratten" endlich das Handwerk gelegt wird. Das gilt auch für deren Helfershelfer!
Die Fahrzeuge die jetzt auf der Strasse sind, haben ein Problem! Was ich so sehe u, höre 750-1500€ Bußgeld und dann könnt ihr , wahrscheinlich, vieelicht , nach Hause fahren u. euch um den Einbau u. aktuallisierung (Fahrerkarte) kümmern. Wenn das bei eurem Fahrzeug geht. Ansonsten kann man blos hoffen, dass die Camper in die "Ausnahmeregelungen" aufgenommen werden....
Wenn ich das richtig verstanden habe gilt doch die Ausnahme für Transport von Gütern, die der Freizeitausführung dienen. Hierzu gehöhren doch auch Anhänger mit z.B. Motorrädern etc..
Letztendlich wird wohl mal wieder ein Richter entscheiden.
Moin
Ein sehr interessantes video !
Darf ich den günstigeren LKW Diesel tanken ??
Dann werde ich mir mein Kauf erst mal verschieben.
Unnötige Suche, es liegt im Interesse der Wohnmobilhersteller das Thema schnellst möglich rechtsverbindlich zu klären
Da steht doch alles drin!!!
Auch ein Wohnmobil transportier keine Güter oder sind getragene Unterhosen etwa eine Ladung ?????
@@kolnerateam9477 das wäre sogar gefahrgut 😂
👍😎👍
Ich glaube auch, dass es bei Campern und Urlaubern erlaubt ist.
Ich frage mich aber gerade, wie es sich rechtlich verhält, wenn man z.B. beruflich auf das Womo angewiesen ist und damit von Kunde zu Kunde oder Einsatzort fährt und das Fahrzeug womöglich noch steuerlich absetzt.
Ist die Nutzung dann automatisch gewerblich ???
Gilt zwar nicht für mich, ist aber interessant.
Geschichten aus dem Paulanergarten😁😁😮😊
Moin zusammen,
für mich stellt sich die Frage warum die Hersteller unserer Wohnmobile über 7,5to ohne Fahrtenschreiber zulassen können. Rein rechtlich dürfte das garnicht möglich sein oder seh ich das falsch?
Danke für den Einblick. Stellt sich jetzt noch die Frage. WoMo 7,5to, Hänger 3to, 2 Motorräder drauf gleich „Gut“ Also mache ich „Güterbeförderung „ brauche ich dann die Module?!?!?!
Fragen über Fragen
LG Thomas
Als was ist das Fahrzeug zugelassen, Wohnmobil oder Lkw. Das ist erstmal der entscheidende Punkt.
Einfach mal in der Bußgeld Verordnung Fahrtenschreiber nachlesen, dann kann man sich die ganzen Diskussionen sparen.
Und wieder sind sogenannte „historische“ Fahrzeug von der aktuellen Auflage befreit.
D.h. mit einem MAN CAT, mit Bett, 25 Tonnen+ und 40 Litern auf 100 km darf man unbegrenzt und überall fahren. Auch in Umweltzonen.
Ein modernes Womo über 7,5t wird begrenzt. Da zeigt sich die Diskrepanz dieser unsägliche H-Regelung.
Diese Fahrzeuge gehörendes ins Museum oder auf den Schrottplatz.
Es egal wer einem mit dem Gewicht ungebremst hinten drauf fährt. Da wird wenig übrig bleiben.
Hier ist eine pragmatische Lösung angesagt, die Hersteller in der Pflicht und nicht zuletzt die Besitzer auf die viel Verantwortung für die hundert tausenden Verkehrsteilnehmer haben die schwächer sind.
Totaler Unsinn.
Kein Privatfahrzeug, benötigt ein EG-Kontrollgerät.
Was zum Teufel habt Ihr denn alle geraucht?
@@pascaltholen2180
Du wirst lachen, im Gegensatz zu Dir, habe ich die nicht nur gelesen, sondern auch verstanden.
Es geht ja auch wiedereinmal ums Geld.
Guten Morgen Sven . Ich habe da noch eine allgemeine Frage : wenn ich auf dem Anhänger oder bei den grossen Wohnmobilen im der Garage ein LEASING Fahrzeug transportiere mache ich dann einen gewerblichen Transport denn das Fahrzeug ist ja Eigentum der Leasingfirma ? Wenn schon denn schon alles klären . Sonnige Grüsse aus Spanien 👍
Da ich unser Fahrzeug rein zu privaten Zwecken nutze und keine gewerblichen Transporte tätige sehe ich für mich keinen handlungsbedarf. Unser Fahrzeug hat einen Fahrtenschreiber verbaut, den ich aber nicht nutze. Für mich ändert sich nichts.
kommt darauf an - s. ab Minute 5
Dies ist der Pflicht nur für die Gewerbe...
Sozialvorschriften sollten doch eigentlich nur für Berufskraftfahrer gültig sein. Arbeitszeiten, Pausenregelungen usw...
Was auch völlig ok ist!
Wenn ein PKW Fahrer allerdings 12 Stunden fährt juckt es niemanden.
Frage: Gibt es überhaupt eine private und eine gewerbliche Fahrerkarte?
Gilt nur für Güter Verkehr. Das Fahrzeug mit mehr als 3.5 Tonnen muss als Wohn-kraftwagen eigelöst sein. Dann ist man von allen befreit, ausgenommen Maut. Gilt für alle EU Länder und die Schweiz.
Wenn man in den Urlaub fährt benötigt man nichts, alles andere ist für den gewerblichen Güterverkehr ⁉️
FALSCH - s. ab Minute 5
Nur gewerblich........ ich hab in meinem 40 jahre alten bus auch einen Fahrtenschreiber und es hat sich niemand dafür interessiert.
Bei jedem LKW mit 7,5t der auch nur 80 Km/h fahren darf, schauen wir auf die Lenkzeiten. Aber Wohnmobile über 7,5t und dann noch ein Anhänger (meistens nochmal 3,5t) damit auch der PKW noch mit passt fährt dann auch noch 100 Km/h statt nur 80 Km/h, da sind dann die Lenkzeiten auf einmal egal😮????
Wenn euch einer mit 100 am Stauende rein knallt, ist es egal ob privat oder gewerblich. Die Masse ist die gleiche. Und auch unter Womo Fahrern gibt es genügend, die dann lange Strecken ohne genügend Pausen fahren...
das gilt alles nur für den gewerblichen Güterverkehr